Mit Eingang der Klage beim Gericht beginnt auch im vereinfachten Verfahren für den Kläger die Fortführungslast. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen, stellt die Klageschrift dem Beklagten zu, lädt die Parteien zur Verhandlung vor, führt u.U. eine Instruktionsverhandlung durch und erlässt die Beweisverfügung.
Klageschrift
Im vereinfachten Verfahren kann die Klage schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Die Klageschrift braucht keine Begründung zu enthalten.
In der Klageschrift müssen folgende Punkte enthalten sein (Art. 244 ZPO):
- die Bezeichnung der Parteien (Kläger/Beklagter/e)
- das Rechtsbegehren
- die Bezeichnung des Streitgegenstandes
- die Angabe des Streitwertes (wenn nötig)
- das Datum und die Unterschrift des Klägers oder dessen Vertreters
Mit der Klageschrift ist die Klagebewilligung und bei Vertretung eine Vollmacht einzureichen und verfügbare Urkunden als Beweise (Art. 244 Abs. 3 ZPO).
Das Rechtsbegehren darf an keine Bedingung geknüpft sein. Eventualbegehren sind allerdings zulässig.
Beispiel für ein Eventualbegehren:
„1 Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger das Klavier XY herauszugeben.
2 Für den Fall dass das Gericht das Herausgabebegehren wider Erwarten abweisen sollte, sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 50’000.00 zzgl. 5% Zins seit 01.01.2011 zu verpflichten.
3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.“
Klageantwort
Wurde eine begründete Klageschrift eingereicht, stellt sie das Gericht dem Beklagten zur Stellungnahme zu. Es ist umstritten, ob die Stellungnahme des Beklagten bereits als Klageantwort anzusehen ist. Vorsichtshalber wird davon auszugehen sein.
Wurde die Klageschrift nicht begründet eingereicht, lädt das Gericht die Parteien unverzüglich zur Verhandlung vor. Die Klageantwort wird dann an der Verhandlung vorgetragen.
Untersuchungsmaxime
Im Vereinfachten Verfahren gilt generell die „soziale“ Untersuchungsmaxime. Das Gericht soll durch entsprechende Fragen darauf hinwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist dabei an die Dispositionsmaxime gebunden. Bringt eine Partei etwas Wichtiges nicht vor, kann das Gericht dazu auch keine Fragen stellen.
Die „gewöhnliche“ Untersuchungsmaxime gilt in allen Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 ZPO und in Verfahren des Miet- und Arbeitsrechts mit einem Streitwert von bis zu CHF 30’000.00 (Art. 247 Abs. 2 ZPO). In diesen Fällen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Verfahrensvarianten
Nach Eingang der Klage bestimmt das Gericht den Verfahrensablauf.
Bei begründeter Klageschrift stellt das Gericht die Klageschrift dem Beklagten zur Stellungnahme zu. Nach Eingang der Stellungnahme des Beklagten kann das Gericht:
- einen weiteren Schriftenwechsel anordnen (Art. 246 Abs. 2 ZPO)
- zur Verhandlung vorladen
Bei unbegründeter Klageschrift lädt das Gericht direkt zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht kann analog dem ordentlichen Verfahren auch eine Instruktionsverhandlung durchführen (Art. 226 ZPO).
Daraus ergibt sich im vereinfachten Verfahren, dass grundsätzlich drei Verfahrensvarianten möglich sind.
- In der Variante 1 erfolgt eine unbegründete Klage und die Parteien werden direkt zur Verhandlung vorgeladen.
- In der Variante 2 wird eine begründete Klageschrift eingereicht und das Gericht führt eine Instruktionsverhandlung durch. Nach der Instruktionsverhandlung wird zur Hauptverhandlung vorgeladen.
- In der Variante 3 wird eine begründete Klageschrift eingereicht. Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Beklagten ordnet das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Danach lädt das Gericht zur Verhandlung vor.
Beweisverfügung
Das Gericht erlässt i.d.R. nach dem zweiten Parteivortrag eine Beweisverfügung, in welcher festgehalten wird, wer wofür beweispflichtig ist und welche Beweismittel den Parteien abgenommen werden.
Der Zeitpunkt der Beweisverfügung variiert, je nachdem, ob nach Eingang der Klage direkt zur Verhandlung vorgeladen wird, ob eine Instruktionsverhandlung durchgeführt wird oder ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird. Es ist deshalb möglich, dass die Beweisverfügung erst in der Hauptverhandlung erlassen wird.