Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss ZPO (§ 48 GOG).
Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel (§ 50 GOG) gegen
- familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte (§ 56 b EG zum ZGB),
- Entscheide des Einzelgerichts gemäss § 30 (fürsorgerische Freiheitsentziehung),
- Entscheide der zuständigen Direktion des Regierungsrates über Namensänderungen (§ 45 EG zum ZGB).
Das Obergericht im Kanton Zürich urteilt in gewissen Fällen als einzige kantonale Instanz (§ 43 GOG).
- Klagen gegen den Bund (Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO),
- Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO,
- Streitwert mindestens CHF 100’000.00
- Zustimmung der beklagten Partei
- Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt.
§ 46. Das Obergericht ist das zuständige Gericht in Schiedssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b ZPO.
Sind für die Beurteilung einer Streitigkeit sowohl das Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich zuständig, bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt haben oder die beklagte Partei sich nicht bereits vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat. § 126 Abs. 1 GOG
Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht. § 128 GOG
Im Bereich des Zivilrechts wirkt das Obergericht im Wesentlichen als Rechtsmittelinstanz und entscheidet über die Rechtsmittel einer Partei, welche den Entscheid eines Arbeitsgerichts, Einzelrichters, Mietgerichts oder Bezirksgerichts zur Anfechtung weiterzieht.
Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als CHF 100’000.00 können nach Vereinbarung unter den Parteien (sog. Prorogation) direkt und in erster Instanz zur Beurteilung ans Obergericht gebracht werden.
Entscheide des Obergerichts können je nach Gegenstand der Rüge und Höhe des Streitwerts beim Bundesgericht angefochten werden.