Grundlage: Art. 7 Zweitwohnungsverordnung
Die Raumplanungsverordnung vom 28.06.2000 (RPV) wird wie folgt geändert:
RPV 39 Abs. 4 und 5
- Abs. 4
- „Bewilligungen nach Absatz 2 fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder, soweit dies im Verantwortungsbereich der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers liegt, der sie umgebenden Landschaft nicht mehr gegeben ist.“
- Abs. 5
- „Bei rechtswidrigen Veränderungen in Landschaften nach Absatz 2 sorgt eine kantonale Behörde dafür, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird.“
Bisheriges Recht:
Raumplanungsverordnung (RPV), Art. 39
Art. 39 Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten
1 In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als standortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen:
a. die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden;
b. die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispielsweise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser); der Gewerbeteil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes beanspruchen.
2 Die Kantone können die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn:
a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden;
b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt;
c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und
d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.
3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:
a. die Baute für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird;
b. die Umnutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
c. die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
d. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden;
e. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der restlichen Parzellenfläche und der angrenzenden Parzellen nicht gefährdet ist;
f. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG).