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Zweitwohnungen

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Bestehende Zweitwohnungen und Hotelbetriebe

Rechtsgebiet:
Zweitwohnungen
Stichworte:
Zweitwohnungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage: Art. 3 Zweitwohnungsverordnung

Für bestehende Wohnungen und Hotelbetriebe wurden vom Bundesrat in der Zweitwohnungsverordnung folgende Kautelen aufgestellt [ZWgVo 3]:

  • am 11.03.2012 bereits bestandene oder rechtskräftig bewilligte Wohnungen (sog. Bestandesobjekte)
    • Zulässigkeit der Umnutzung von Erst- in Zweit- und von Zweit- in Erstwohnungen [Abs. 1]
      • Voraussetzungen
        • im Rahmen der vorbestandenen, anrechenbaren Bruttogeschossfläche
        • unter Vorbehalt bestehender Nutzungseinschränkungen
    • Umnutzungs-Rechtfertigungsgründe [Abs. 2]
      • Persönliche, interne
        • Umnutzung in Zusammenhang mit einer Erbschaft
        • Umnutzung in Zusammenhang mit einem Wohnsitzwechsel
        • Umnutzung in Zusammenhang mit einer Änderung des Zivilstands
      • Exogene
        • Erhaltung des Ortskerns
    • Zulässigkeit der Umnutzung von Hotelbetrieben, die am 11.03.2012 bereits bestanden [Abs. 3]
      • Voraussetzungen
        • im Rahmen von ZWgVo 4
      • Umnutzung ausnahmsweise in nicht qualifiziert touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen
        • Voraussetzungen („insbesondere“)
          • Minimale Bewirtschaftungsdauer von 25 Jahren
          • Vorliegen eines unabhängigen Gutachtens, welches feststellt, dass der Hotelbetrieb ohne Verschulden der Besitzer nicht mehr wirtschaftlich weitergeführt werden kann
    • Unzulässigkeit einer Umnutzung [Abs. 4]
      • bei Missbräuchlichkeit
      • bei Erstwohnungsbau-Folge („…insbesondere wenn sie den Neubau einer Erstwohnung zur Folge hat“)
  • Pflicht der Kantone und Gemeinden von Massnahmen [Abs. 4]
    • zur Verhinderung von Missbräuchen
    • zur Verhinderung unerwünschter Entwicklungen

4 Die Umnutzung ist nicht zulässig, wenn sie missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie den Neubau einer Erstwohnung zur Folge hat.

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