Grundlage: Art. 4 Zweitwohnungsverordnung
In Gemeinden mit einem höheren Zweitwohnungsanteil als 20 % dürfen Bewilligungen nur für den Bau folgender Wohnungen erteilt werden:
1. Nutzung als Erstwohnungen
oder
2. Nutzung für Wohnungen folgender Ausgestaltung:
- keine individuelle Ausgestaltung
- dauerhaft und ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung
- durch Gäste
- zu marktüblichen Bedingungen
- wenn
- sie im Rahmen strukturierter Beherbergungsformen bewirtschaftet werden, oder
- die Eigentümerin oder der Eigentümer im selben Haus wohnt
[vgl. ZWgVo 4].