Grundlage: Art. 6 Zweitwohnungsverordnung
- Festlegung der Nutzungsart in der Baubewilligung durch die Baubewilligungsbehörde[vgl. ZWgVo 6 Abs. 1]
- Erstwohnung [vgl. ZWgVo 4 lit. a]
- Touristische bewirtschaftete Wohnung [vgl. ZWgVo 4 lit. b]
- Anmerkungsvorbehalt in der Baubewilligung
- durch die Baubewilligungsbehörde
- Mitteilung an das örtlich zuständige Grundbuchamt
- Grundbuchanmeldung durch den Grundeigentümer
- Anmerkung zL des betroffenen Grundstücks
- Anmerkungshinweis
- „Erstwohnung“ oder
- „qualifiziert touristisch bewirtschaftete Wohnung“ [vgl. ZWgVo 6 Abs. 2]
- Mitteilung der Baubewilligung für den Bau neuer Wohnungen nach ZWgVo 4 lit. b und ZWgVo 8 Abs. 2
- durch die Baubewilligungsbehörde
- an das Bundesamt für Raumentwicklung [vgl. ZWgVo 6 Abs. 3].
Weiterführende Informationen
Rechtliche Informationen zu Anmerkungen der Notariate Zürich