Grundlage: Art. 5 Zweitwohnungsverordnung
Ist in einer Gemeinde der Zweitwohnungs-Anteil von 20 % bereits erreicht, so steht dies den folgenden Bewilligungserteilungen nicht entgegen:
- landschaftsprägend geschützte und standortgebundene Bauten nach RPV 39 Abs. 2, die die folgenden Voraussetzungen von RPV 39 Abs. 3 erfüllen:
- Baute für bisherigen Zweck nicht mehr benötigt
- Umnutzung hat keine Ersatzbaute zur Folge
- unveränderte Erscheinung und Bau-Grundstruktur
- bei ggf. nur geringfügiger Erschliessungs-Erweiterung, auf Kosten des Eigentümers
- keine Gefährdung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der restlichen bzw. angrenzenden Parzellenflächen
- kein Entgegenstehen überwiegender Interessen (Art. 24 Bst. b RPG).
[vgl. ZWgVo 5 und nachfolgende Box].
Weiterführende Informationen
Art. 39 Raumplanungsverordnung (RPV)
Zweitwohnungsverordnung 7 (Änderung von RPV 39 Abs. 4 und 5):
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 wird wie folgt geändert:
Art. 39 Abs. 4 und 5
4 Bewilligungen nach Absatz 2 fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder, soweit dies im Verantwortungsbereich der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers liegt, der sie umgebenden Landschaft nicht mehr gegeben ist.
5 Bei rechtswidrigen Veränderungen in Landschaften nach Absatz 2 sorgt eine kantonale Behörde dafür, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird.