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Zweitwohnungen

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Geltungsbereich Zweitwohnungsverordnung

Rechtsgebiet:
Zweitwohnungen
Stichworte:
Zweitwohnungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlage: Art. 1 Zweitwohnungsverordnung

Die Zweitwohnungsverordnung [kurz ZWgVo] gilt für Gemeinden, in denen der Anteil von Zweitwohnungen am gesamten Bestand der Wohnungen mehr als 20 Prozent beträgt [vgl. ZWgVo 1 Abs. 1].

Der Bundesrat vermutet bei den im Anhang zur Zweitwohnungsverordnung aufgeführten Gemeinden, dass der Anteil von Zweitwohnungen mehr als 20 Prozent beträgt [vgl. ZWgVo 1 Abs. 2].

Die Gemeinden können diese Vermutung widerlegen, wenn sie nachweisen, dass der Anteil von Zweitwohnungen höchstens 20 Prozent beträgt [vgl. ZWgVo 1 Abs. 3].

Eine Aktualisierung des Gemeinde-Anhangs erfolgt mindestens jährlich durch das Bundesamt für Raumentwicklung, und zwar gestützt auf folgende Daten:

  1. Nachweise der Gemeinden
  2. Erhebungen des Bundesamts für Statistik (Grundlage: Statistische Daten gemäss Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006).

Gemeinde-Anhang

Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012
Anhang: Gemeinden, die unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen

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