Grundlage: Art. 1 Zweitwohnungsverordnung
Die Zweitwohnungsverordnung [kurz ZWgVo] gilt für Gemeinden, in denen der Anteil von Zweitwohnungen am gesamten Bestand der Wohnungen mehr als 20 Prozent beträgt [vgl. ZWgVo 1 Abs. 1].
Der Bundesrat vermutet bei den im Anhang zur Zweitwohnungsverordnung aufgeführten Gemeinden, dass der Anteil von Zweitwohnungen mehr als 20 Prozent beträgt [vgl. ZWgVo 1 Abs. 2].
Die Gemeinden können diese Vermutung widerlegen, wenn sie nachweisen, dass der Anteil von Zweitwohnungen höchstens 20 Prozent beträgt [vgl. ZWgVo 1 Abs. 3].
Eine Aktualisierung des Gemeinde-Anhangs erfolgt mindestens jährlich durch das Bundesamt für Raumentwicklung, und zwar gestützt auf folgende Daten:
- Nachweise der Gemeinden
- Erhebungen des Bundesamts für Statistik (Grundlage: Statistische Daten gemäss Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006).
Gemeinde-Anhang
Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012
Anhang: Gemeinden, die unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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