Folgende Grundsätze, an denen sich Kantone und Gemeinden orientieren können, sind zu beachten:
- „Laut Art. 195 BV tritt die ganz oder teilweise revidierte Bundesverfassung in Kraft, wenn sie von Volk und Ständen angenommen ist. Der neue Art. 75b BV über Zweitwohnungen ist daher am Tag der Annahme – am 11. März 2012 – in Kraft getreten.
- Baubewilligungen, die vor dem 11. März 2012 rechtskräftig erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.
- Art. 197 Ziff. 8 Abs. 2 BV sieht vor, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, nichtig sind. Das heisst aber nicht, dass Baugesuche, die nach Annahme des Verfassungsartikels, aber vor Ablauf dieses Jahres eingereicht werden, ohne Probleme gestützt auf das bisherige Recht erteilt werden können. Dies widerspricht dem Zweck des Verfassungsartikels.
- Auf Baugesuche, die nach dem 11. März 2012 eingereicht werden, ist die neue Verfassungsbestimmung über Zweitwohnungen anwendbar. Gibt es Zweifel an der Übereinstimmung mit dem neuen Verfassungsartikel, sind die Baugesuchsverfahren zu sistieren, bis die Ausführungsgesetzgebung in Kraft ist und damit das Gesuch beurteilt werden kann.
- Für die im Zeitpunkt der Annahme der Verfassungsbestimmung bereits hängigen Gesuche ist eine korrekte, pragmatische Lösung zu finden.“
Quelle: Medienmitteilung ARE vom 15.03.2012
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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