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Vertrag / Vertragsrecht

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Automatische Vertragsverlängerungen: Bundesrat will keine Ausweitung der Informationspflichten

Datum:
17.10.2019
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Bundesrat, Informationspflicht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) will aufgrund der parlamentarischen Initiative 13.426 «Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen» eine neue Informationspflicht für Unternehmen, die Klauseln für eine automatische Vertragsverlängerung verwenden.

Überweisung der Vorlage von RK-N an den Nationalrat

Die von der RK-N aufgrund der parlamentarischen Initiative 13.426 «Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen» mit knapper Mehrheit (mit 11 zu 10 Stimmen) zur Stellungnahme an den Bundesrat überwiesene Vorlage verlangt eine neue Informationspflicht für Unternehmen, die automatische Vertragsverlängerungsklauseln verwenden:

  • AGB-Klauseln der Anbieter (B2C) bewirkten eine automatische Vertragsverlängerung, wenn der Kunde ihn nicht rechtzeitig kündige
  • Als Anwendungsbeispiele nannte die RK-N:
  • Ziel Gesetzgebungsvorhabens
    • Die RK-N verfolge mit der Befürwortung der Vorlage das Ziel, dass Dienstleistungsanbieter, die Klauseln zur automatischen Vertragsverlängerung verwenden, ihren Kunden vor der erstmaligen Verlängerung darüber informieren müssten, dass er auch vom Vertrag zurücktreten könne
    • Ohne eine solche Kundeninformation würde der Vertrag nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer vom Kunden jederzeit fristlos aufgelöst werden können.

Ablehnende Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat betrachtet die von der RK-N vorgeschlagene neue Informationspflicht als:

  • Unverhältnismässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit
  • Beträchtlicher administrativer Mehraufwand für betroffene Unternehmen
  • Unnötige Massnahme, weil er den Konsumenten zutraut, ihre Vertragsverhältnisse eigenständig, unter Berücksichtigung allfällig vertraglich vereinbarter Fristen zu verwalten und zu kündigen

In Anbetracht der bereits bestehenden Informationspflichten erachtet der Bundesrat gemäss seiner Stellungnahme vom 16.10.2019 die Massnahme als unverhältnismässig.

Vorhandene Korrekturmechanismen im geltenden Recht

In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat darauf hin, dass bereits das geltende Recht Korrekturmechanismen zum Schutz der Konsumenten bereithalte:

  • AGB-Einbeziehung
    • Vorformulierte AGB seien dann gültig in den Vertrag einbezogen, wenn die Kunden bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen wurden und die Kenntnisnahme-Möglichkeit hatten
  • AGB-Kundbarmachung
    • Auf ungewöhnliche oder überraschende Klauseln müssten Anbieter bei Vertragsschluss besonders hinweisen
  • AGB-Klarheit
    • Gemäss geltender Rechtsprechung müssten B2C-AGB ausserdem klar ausgestaltet sein.

Falls NR erweitere Informationspflicht doch will: BR wünscht sich diesfalls Erleichterungen bei Informationspflicht

Für den Fall, dass der Nationalrat am Vorhaben festhalte und auf die Vorlage eintrete, solle laut Bundesrat folgendes bedacht werden:

  • Modalitäten der Benachrichtigung
    • Prüfung von Erleichterungen für die Unternehmen
  • Beweislast für den Benachrichtigungsempfang
    • Benachrichtigungsbeweislast nicht – wie in der Vorlage der RK-N vorgesehen – einseitig bei den Unternehmen, sondern auch bei den Konsumenten
  • Adressierung der Benachrichtigung
    • Die Benachrichtigung solle gültig „an die letzte vom Kunden kommunizierte Adresse“ erfolgen können.

Initiativen-Text

«Die Gesetzgebung wird dahingehend ergänzt, dass Dienstleistungsanbieter, die eine stillschweigende Fortführung eines abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages vereinbaren, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, informieren müssen; diese Mitteilung muss mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so müssen die Kundinnen und Kunden ohne Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten können, und der Dienstleistungsanbieter muss ihnen den Betrag, den sie für die noch nicht abgelaufene Vertragsperiode bereits bezahlt haben, zurückerstatten.»

PS: Dies ist der ursprüngliche Initiativen-Text; der Wortlaut soll von der RK-N teilweise geändert worden sein.

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Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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