Der Vertragsschluss alleine reicht leider nicht, um fit zu werden. Alles weitere Wissenswerte zum Fitnessvertrag folgt hier:
Begriff
- Fitnessvertrag = Vertrag über die Benutzung des Fitnessstudios und Betreuung beim Training gegen Bezahlung der Kosten
Grundlage
- Die Grundlage für den Abschluss eine Fitnessvertrages liegt in der Vertragsfreiheit
Abgrenzungen
- Zur Miete
- Neben der Nutzung von Fitnessgeräten und Räumlichkeiten sind bei einem Fitnessvertrag weitere Dienstleistungen enthalten
- Beratung
- Betreuung
- Wellnessangebote
- Kursangebote
- Gastronomische Angebote
- etc.
- Neben der Nutzung von Fitnessgeräten und Räumlichkeiten sind bei einem Fitnessvertrag weitere Dienstleistungen enthalten
Rechtsnatur
- Gemischter Innominatvertrag aus folgenden Elementen
- mietrechtlichen Elementen
- Benutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen
- auftragsrechtliche Elemente
- Betreuung / Beratung
- oft auch in Kombination mit kursvertraglichen Elementen
- Geleitetes Work-out, Spinningclass, etc.
- mietrechtlichen Elementen
Zweck
- Der Fitnessvertrag ermöglicht es dem Kunden, an einem geeigneten Ort mit geeigneten Fitnessgeräten die körperliche Fitness zu trainieren und dabei bei Bedarf betreut oder beraten zu werden
Zustandekommen
- Es ist keine besondere Form zu beachten. In der Regel werden Fitnessverträge schriftlich abgeschlossen, wobei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) meistens als Basis dienen
Rechte/Pflichten
- Studiobetreiber
- Zur Verfügung stellen von geeigneten Trainingsgeräten und Räumen
- Beratung und Betreuung in Bezug auf das Training
- Durchführung der angebotenen Kurse
- Kunde
- Bezahlung der Abo- oder Eintrittskosten
- Beachtung der Benutzungsvorschriften und Hausregeln
- Einschreiben für Kursangebote
Leistungsstörungen
- Häufigste Leistungsstörung beim Kursvertrag ist Schlechterfüllung
- zB Mangelhafte Fitnessgeräte oder lange Warteschlangen
- Haftung des Betreibers nach mietrechtlichen Bestimmungen
- Minderung oder Schadenersatz möglich (OR 256 Abs. 1 / OR 259d und 259e)
- Haftung des Betreibers nach mietrechtlichen Bestimmungen
- zB Mangelhafte Betreuung oder Beratung
- Haftung des Betreibers nach auftragsrechtlichen Bestimmungen
- Schadenersatz nach OR 398 Abs. 2 i.V.m. OR 97 ff.
- Haftung des Betreibers nach auftragsrechtlichen Bestimmungen
- zB Mangelhafte Fitnessgeräte oder lange Warteschlangen
Beendigung
- Ablauf der Vertragsdauer
- Die meisten Fitnessverträge sind auf 6 Monate oder 1 Jahr begrenzt
- Kündigung aus wichtigem Grund
- zB Schwangerschaft
- zB Krankheit oder Unfall
- zB Wegzug
- zB Verstoss gegen Hausordnung
- Konkurs des Fitnessstudiobetreibers
- Restguthaben als Forderung beim Konkursamt zur Kollokation anmelden
- Aufgrund der Zuweisung zur 3. Konkurs-Klasse entsteht oft keine Deckung
Automatische Verlängerung
- Prolongationsklauseln, welche den Fitnessvertrag beim Ausbleiben einer fristgerechten Kündigung automatisch verlängern, sind nicht unüblich, können aber aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit unzulässig sein, wenn sie global durch AGB übernommen wurden
- Vgl. BGE 140 III 404 E. 5 oder BGer 4A_475/2013
Literatur
- SCHWEFER PATRICK, Die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Fitnessverträgen, Dissertation, Münster 2002 = Juristische Reihe Tenea, Band 46, Berlin 2003
- HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 2014, S. 1223 ff.
- RUSCH ARNOLD F., Verträge mit Fitnessstudios, Jusletter 27. November 2006
Judikatur
- Zur automatischen Verlängerung des Fitness-Abos