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Vertrag / Vertragsrecht

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Fitnessvertrag

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Vertragsschluss alleine reicht leider nicht, um fit zu werden. Alles weitere Wissenswerte zum Fitnessvertrag folgt hier:

Begriff

  • Fitnessvertrag   =   Vertrag über die Benutzung des Fitnessstudios und Betreuung beim Training gegen Bezahlung der Kosten 

Grundlage

  • Die Grundlage für den Abschluss eine Fitnessvertrages liegt in der Vertragsfreiheit

Abgrenzungen

  • Zur Miete
    • Neben der Nutzung von Fitnessgeräten und Räumlichkeiten sind bei einem Fitnessvertrag weitere Dienstleistungen enthalten
      • Beratung
      • Betreuung
      • Wellnessangebote
      • Kursangebote
      • Gastronomische Angebote
      • etc.

Rechtsnatur

  • Gemischter Innominatvertrag aus folgenden Elementen
    • mietrechtlichen Elementen
      • Benutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen
    • auftragsrechtliche Elemente
      • Betreuung / Beratung
    • oft auch in Kombination mit kursvertraglichen Elementen
      • Geleitetes Work-out, Spinningclass, etc.

Zweck

  • Der Fitnessvertrag ermöglicht es dem Kunden, an einem geeigneten Ort mit geeigneten Fitnessgeräten die körperliche Fitness zu trainieren und dabei bei Bedarf betreut oder beraten zu werden

Zustandekommen

  • Es ist keine besondere Form zu beachten. In der Regel werden Fitnessverträge schriftlich abgeschlossen, wobei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) meistens als Basis dienen

Rechte/Pflichten

  • Studiobetreiber
    • Zur Verfügung stellen von geeigneten Trainingsgeräten und Räumen
    • Beratung und Betreuung in Bezug auf das Training
    • Durchführung der angebotenen Kurse
  • Kunde
    • Bezahlung der Abo- oder Eintrittskosten
    • Beachtung der Benutzungsvorschriften und Hausregeln
    • Einschreiben für Kursangebote 

Leistungsstörungen

  • Häufigste Leistungsstörung beim Kursvertrag ist Schlechterfüllung
    • zB Mangelhafte Fitnessgeräte oder lange Warteschlangen
      • Haftung des Betreibers nach mietrechtlichen Bestimmungen
        • Minderung oder Schadenersatz möglich (OR 256 Abs. 1 / OR 259d und 259e)
    • zB Mangelhafte Betreuung oder Beratung
      • Haftung des Betreibers nach auftragsrechtlichen Bestimmungen
        • Schadenersatz nach OR 398 Abs. 2 i.V.m. OR 97 ff.

Beendigung

  • Ablauf der Vertragsdauer
    • Die meisten Fitnessverträge sind auf 6 Monate oder 1 Jahr begrenzt
  • Kündigung aus wichtigem Grund
    • zB Schwangerschaft
    • zB Krankheit oder Unfall
    • zB Wegzug
    • zB Verstoss gegen Hausordnung
  • Konkurs des Fitnessstudiobetreibers
    • Restguthaben als Forderung beim Konkursamt zur Kollokation anmelden
    • Aufgrund der Zuweisung zur 3. Konkurs-Klasse entsteht oft keine Deckung

Automatische Verlängerung

  • Prolongationsklauseln, welche den Fitnessvertrag beim Ausbleiben einer fristgerechten Kündigung automatisch verlängern, sind nicht unüblich, können aber aufgrund ihrer Ungewöhnlichkeit unzulässig sein, wenn sie global durch AGB übernommen wurden

Literatur

  • SCHWEFER PATRICK, Die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Fitnessverträgen, Dissertation, Münster 2002 = Juristische Reihe Tenea, Band 46, Berlin 2003
  • HUGUENIN CLAIRE, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 2014, S. 1223 ff.
  • RUSCH ARNOLD F., Verträge mit Fitnessstudios, Jusletter 27. November 2006

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