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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

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AGB-Kundbarmachung

Rechtsgebiet:
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stichworte:
AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die AGB-Kundbarmachung wird durch folgende Punkte beeinflusst:

AGB-Bekanntmachungs-Art

Die Kundbarmachung erfolgt in verschiedenen Formen. Die AGB befinden sich:

  • Traditioneller Geschäftsverkehr (Print-Versionen)
    • Rückseiten-Platzierung
      • in Briefschaften
      • in Auftragsbestätigungen (AB)
      • in Lieferscheinen
      • in Rechnungen
      • in Verträgen
      • in Eintrittskarten (Kino, Sportveranstaltungen usw.)
    • Aushang (gut erkennbar, vor Vertragsschluss)
      • in Banken
      • in Versicherungsagenturen
      • in Ladengeschäften
    • Prospekte, Kataloge und Preislisten
    • Schutzhülle (sog. Schutzhüllenvertrag beim Ladenverkauf von EDV-Software [in Englisch: Shrink Wrap Agreement])
  • Elektronischer Geschäftsverkehr (Digital-Versionen)
    • in homepages
    • in e-mails (als Attachment)
    • in online-shops (AGB-Akzept durch Anklicken / Buchungsfortgang nur nach Anklicken)
    • in M-commerce (Vorwegmeldung)
    • in Teleshopping (im Rahmen einer Vorweginformation)
  • Verweisungen
    • auf anderswo einsehbare AGB-Texte (print oder digital)

AGB-Bekanntmachungs-Verantwortung

Grundsätzlich ist es Sache des Anbieters das relevante Klausel-Werk seiner AGB den Kunden bekannt zu machen:

  • Der Anbieter sollte die Kunden ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB aufmerksam machen!
  • Ziel: Der Kunde sollte sich ausdrücklich mit der Anwendbarkeit der AGB einverstanden erklären.

Oft erfolgt die Offenlegung der AGB an die Kunden nicht oder nicht genügend transparent.

Stillschweigende AGB-Übernahme

  • Aufgrund von OR 1 Abs. 2 kann eine Globalübernahme der AGB u.U. ohne Kenntnisnahme durch den Kunden zustandekommen, nämlich durch stillschweigende Genehmigung.
  • Vorbehalten bleibt natürlich der Tatbestand der
    • „Ungültigkeit trotz Übernahme“ wie:
      • Verstoss gegen zwingendes Recht
      • Verstoss gegen sonstige Schranken des Gesetzes (vgl. OR 19 Abs. 1)
    • abweichenden individuellen Abrede der Parteien
    • Unmöglichkeit des Empfängers, sich vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen
    • ungewöhnlichen AGB-Bestimmung
    • Gerichtsstandsklausel mit Verzicht auf den garantierten Wohnsitzgerichtsstand
    • Einhaltung einer gesetzlichen Formvorschrift
    • Einhaltung eines vertraglichen Formvorbehalts (vgl. OR 16 Abs. 1)

Gerichtsstandsklauseln in AGB

Grundlagen

  • OR
  • LugÜ 23

Grundsatz

  • Zulässigkeit

Ausnahmen (Unzulässigkeit in AGB)

  • Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig in AGB zu:
    • Versicherungsvertrag (LugÜ 13)
    • Konsumentenvertrag (LugÜ 17)
    • Arbeitsvertrag (LugÜ 21)
    • Ausschliessliche Zuständigkeiten gemäss LugÜ 22 (vgl. LugÜ 23 Abs. 5)

Voraussetzungen

  • Verweis im Vertrag
    • Im Vertrag muss ausdrücklich auf die AGB verwiesen sein
  • Form
    • Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen, gelten der Schriftform als gleichgestellt
  • Zeitpunkt
    • Die die Gerichtsstandsklausel enthaltenen AGB müssen bei Vertragsschluss vorliegen

Online-AGB (auf Website des Verwenders)

  • Offertstellung
    • Kommunikation der Parteien über Internet
    • Offerte verweist auf AGB in Website
    • Zugänglichkeit
      • Der Vertragspartei ist zuzumuten, dass sie vor Vertragsschluss die Website und die dortigen AGB einsieht
    • Zeitpunkt
      • AGB müssen vor Vertragsschluss online und einsehbar sein
  • click-wrapping-Vereinbarungen
    • AGB-Anzeige
      • click-wrapping Vereinbarung gelten als formgültig
    • Zugänglichkeit
      • AGB-Anzeige muss beim elektronischen Kaufvorgang nicht automatisch aufscheinen
      • Zugänglichkeit der AGB auf der Website des Verwenders ist ausreichend
    • Zeitpunkt
      • Zugänglichkeit, download- und Printout-Möglichkeit vor Vertragsschluss erforderlich

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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