Die AGB-Kundbarmachung wird durch folgende Punkte beeinflusst:
AGB-Bekanntmachungs-Art
Die Kundbarmachung erfolgt in verschiedenen Formen. Die AGB befinden sich:
- Traditioneller Geschäftsverkehr (Print-Versionen)
- Rückseiten-Platzierung
- in Briefschaften
- in Auftragsbestätigungen (AB)
- in Lieferscheinen
- in Rechnungen
- in Verträgen
- in Eintrittskarten (Kino, Sportveranstaltungen usw.)
- Aushang (gut erkennbar, vor Vertragsschluss)
- in Banken
- in Versicherungsagenturen
- in Ladengeschäften
- Prospekte, Kataloge und Preislisten
- Schutzhülle (sog. Schutzhüllenvertrag beim Ladenverkauf von EDV-Software [in Englisch: Shrink Wrap Agreement])
- Rückseiten-Platzierung
- Elektronischer Geschäftsverkehr (Digital-Versionen)
- in homepages
- in e-mails (als Attachment)
- in online-shops (AGB-Akzept durch Anklicken / Buchungsfortgang nur nach Anklicken)
- in M-commerce (Vorwegmeldung)
- in Teleshopping (im Rahmen einer Vorweginformation)
- Verweisungen
- auf anderswo einsehbare AGB-Texte (print oder digital)
AGB-Bekanntmachungs-Verantwortung
Grundsätzlich ist es Sache des Anbieters das relevante Klausel-Werk seiner AGB den Kunden bekannt zu machen:
- Der Anbieter sollte die Kunden ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB aufmerksam machen!
- Ziel: Der Kunde sollte sich ausdrücklich mit der Anwendbarkeit der AGB einverstanden erklären.
Oft erfolgt die Offenlegung der AGB an die Kunden nicht oder nicht genügend transparent.
Stillschweigende AGB-Übernahme
- Aufgrund von OR 1 Abs. 2 kann eine Globalübernahme der AGB u.U. ohne Kenntnisnahme durch den Kunden zustandekommen, nämlich durch stillschweigende Genehmigung.
- Vorbehalten bleibt natürlich der Tatbestand der
- „Ungültigkeit trotz Übernahme“ wie:
- Verstoss gegen zwingendes Recht
- Verstoss gegen sonstige Schranken des Gesetzes (vgl. OR 19 Abs. 1)
- abweichenden individuellen Abrede der Parteien
- Unmöglichkeit des Empfängers, sich vom Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu verschaffen
- ungewöhnlichen AGB-Bestimmung
- Gerichtsstandsklausel mit Verzicht auf den garantierten Wohnsitzgerichtsstand
- Einhaltung einer gesetzlichen Formvorschrift
- Einhaltung eines vertraglichen Formvorbehalts (vgl. OR 16 Abs. 1)
- „Ungültigkeit trotz Übernahme“ wie:
Art. 1 OR
A. Abschluss des Vertrages
I. Übereinstimmende Willensäusserung
1. Im Allgemeinen
1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
Art. 19 OR
E. Inhalt des Vertrages
I. Bestimmung des Inhaltes
1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden.
2 Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst.
Art. 16 OR
2. Vertraglich vorbehaltene Form
1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2 Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
Gerichtsstandsklauseln in AGB
Grundlagen
- OR
- LugÜ 23
Grundsatz
- Zulässigkeit
Ausnahmen (Unzulässigkeit in AGB)
- Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig in AGB zu:
- Versicherungsvertrag (LugÜ 13)
- Konsumentenvertrag (LugÜ 17)
- Arbeitsvertrag (LugÜ 21)
- Ausschliessliche Zuständigkeiten gemäss LugÜ 22 (vgl. LugÜ 23 Abs. 5)
Voraussetzungen
- Verweis im Vertrag
- Im Vertrag muss ausdrücklich auf die AGB verwiesen sein
- Form
- Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung ermöglichen, gelten der Schriftform als gleichgestellt
- Zeitpunkt
- Die die Gerichtsstandsklausel enthaltenen AGB müssen bei Vertragsschluss vorliegen
Online-AGB (auf Website des Verwenders)
- Offertstellung
- Kommunikation der Parteien über Internet
- Offerte verweist auf AGB in Website
- Zugänglichkeit
- Der Vertragspartei ist zuzumuten, dass sie vor Vertragsschluss die Website und die dortigen AGB einsieht
- Zeitpunkt
- AGB müssen vor Vertragsschluss online und einsehbar sein
- click-wrapping-Vereinbarungen
- AGB-Anzeige
- click-wrapping Vereinbarung gelten als formgültig
- Zugänglichkeit
- AGB-Anzeige muss beim elektronischen Kaufvorgang nicht automatisch aufscheinen
- Zugänglichkeit der AGB auf der Website des Verwenders ist ausreichend
- Zeitpunkt
- Zugänglichkeit, download- und Printout-Möglichkeit vor Vertragsschluss erforderlich
- AGB-Anzeige