Sei es ein online English-Kurs, ein Kochkurs, ein Töpferkurs oder ein Grillkurs, das Angebot an der Vermittlung von besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten ist schier unendlich. Eins haben diese Kurse stets gemeinsam, rechtlich basieren sie auf einem abgeschlossenen Kursvertrag.
Begriff
- Kursvertrag = Vertrag über die Vermittlung von besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten
Grundlage
- Die Zulässigkeit Innominatkontrakte abzuschliessen und neue Verträge zu kreieren, liegt in der Vertragsfreiheit
Abgrenzungen
- Zum Lehrvertrag (OR 344 ff.)
- Der Kursteilnehmer ist nicht in die Arbeitsorganisation des Kursgebers eingebunden
- Kein Subordinationsverhältnis zwischen Kursnehmer und Kursgeber
Rechtsnatur
- Gemischter Innominatvertrag in der Art des Kombinationsvertrages aus Elementen von Sach- und Dienstleistungen
- Auftrag
- Lehrpflicht
- Miet- oder Kaufrecht
- Überlassen von Kursmaterial
- Evtl. zur Verfügungsstellung von Kursräumlichkeiten
- Auftrag
Erscheinungsformen
- Fernkursvertrag
- Der Kurs findet aus Distanz statt, zumindest räumliche Trennung zwischen Kursteilnehmer und Kursgeber
- Unterrichtsvertrag
- Unterricht erfolgt in den Räumlichkeiten des Kursgebers
Zweck
- Der Kursvertrag ermöglicht es dem Kursteilnehmer bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erlernen und sich somit ständig weiterzubilden
Zustandekommen
- Sofern nichts anderes vereinbart, kann der Kursvertrag formfrei abgeschlossen werden
- In der Praxis werden Kursverträge schriftlich, meistens in Verbindung mit standardisierten AGB abgeschlossen
Rechte/Pflichten
- Kursgeber
- Vermittlung bestimmter Kenntnisse oder Fähigkeiten (Lehrpflicht)
- Unterricht
- Korrekturen
- Prüfungen
- Ausstellen von Schlusszeugnissen
- Überlassung von Kursmaterial
- Zur Verfügung stellen von besonderer Einrichtungen
- zB Computer
- zB Küche
- zB spezielle Schutzkleidung
- Vermittlung bestimmter Kenntnisse oder Fähigkeiten (Lehrpflicht)
- Kursteilnehmer
- Bezahlung des Kurspreises
- Kauf von Kursmaterial
Leistungsstörungen
- Schlechterfüllung
- Bei andauerndem unsorgfältigem Unterricht kann der Kursteilnehmer vom Vertrag zurücktreten (ex nunc d.h. nicht rückwirkend)
- Sachgewährleistung
- Bei mangelhaften Kursgegenstände kann nach den kaufrechtlichen Bestimmungen (OR 197 ff.) vorgegangen werden
- zB Wandelung des Vertrages oder Minderung des Kurspreises
- Bei mangelhaften Kursgegenstände kann nach den kaufrechtlichen Bestimmungen (OR 197 ff.) vorgegangen werden
Beendigung
- Ablauf der vereinbarten Kursdauer
- Kündigung gemäss vereinbarten Kündigungsfristen und Termine
- Jederzeitiges Kündigungsrecht analog zu OR 404 (Kündigung des Auftrages)
- Umstritten, aber gemäss Bundesgericht zulässig
- Vgl. BGE 4A_141/2011 E. 2.2
- Umstritten, aber gemäss Bundesgericht zulässig
International
- Grundsatz
- Sind weder Gerichtsstandsklausel noch Rechtswahlklausel vorhanden, bestimmt sich sie Zuständigkeit des Gerichts bzw. das anwendbare Recht nach den für die Schweiz geltenden Kollisionsnormen (Lugano-Übereinkommen und IPRG)
- Zuständiges Gericht
- Gerichtsstandsklausel
- Gerichtsstandsklausel
- Parteien haben die Möglichkeit, den Gerichtsstand frei zu wählen
- Ohne Gerichtsstandsklausel
- Fehlt eine Gerichtsstandsklausel, richtet sich der Gerichtsstand nach den international einschlägigen Bestimmungen
- Gerichtsstandsklausel
- Internationale Bestimmungen
- LugÜ-Vertragspartner
- Bei Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ Vertragspartner, findet das Lugano-Übereinkommen Anwendung
- Klage am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei (LugÜ 2) oder
- Gerichtsstand am Erfüllungsort (LugÜ 5 Abs. 1)
- Bei Parteien mit Wohnsitz bzw. Sitz im Hoheitsgebiet eines LugÜ Vertragspartner, findet das Lugano-Übereinkommen Anwendung
- Nicht LugÜ-Vertragspartner
- Bei Parteien eines Nicht LugÜ-Vertragsstaates ist finden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch für die Zuständigkeitsvorschriften Anwendung
- Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagen oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort (IPRG 112 Abs. 1) oder
- Gerichtsstand am Erfüllungsort (IPRG 113)
- Bei Parteien eines Nicht LugÜ-Vertragsstaates ist finden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPRG) auch für die Zuständigkeitsvorschriften Anwendung
- LugÜ-Vertragspartner
- Gerichtsstandsklausel
- Anwendbares Recht
- Rechtswahlklausel
- In der Regel liegen beim Kursvertrag Konsumentenverträge vor
- Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. IPRG 120 Abs. 1)
- Keine Rechtswahl möglich (vgl. IPRG 120 Abs. 2)
- In der Regel liegen beim Kursvertrag Konsumentenverträge vor
- Ohne Rechtswahlklausel
- Bei Fehlen einer Rechtswahlklausel folgt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt
- Engster Zusammenhang
- Aus Rücksicht auf Bestimmungen des öffentlichen Rechts, ist das Recht des Unterrichtsortes anwendbar
- Rechtswahlklausel
Literatur
- Huguenin Claire, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. Aufl., Zürich 2014, S. 1133 ff.
- Bühler Michael, Der Fernunterrichtsvertrag, Dissertation, Zürich 1984, S. 43 f.
- Druey Jean Nicolas, Verträge auf Informationsleistung, in: Forstmoser Peter/Tercier Pierre/Zäch Roger (Hrsg.), Innominatverträge, FS Schluep, Zürich 1988,147-165
Judikatur
- BGE 4A_141/2011 E. 2.2