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Steuern / Tax

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Unrichtige Steuerbescheide: Rechtsbehelfe erfordern Einhaltung von Fristen und Vorschriften

Datum:
23.10.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Fristen, Steuerbescheid, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verfahrensrecht

Artikelfolge

Das LawMedia Redaktionsteam veröffentlicht einen kleinen Überblick über die neueste Entwicklung von Steuerdeklaration und Steuererhebung, die Formalitäten, wenn ein Steuerbescheid nicht akzeptiert wird, die Entwicklung der Vermögenssteuer, national und international, und die straflose Selbstanzeige sowie die vereinfachte Nachbesteuerung.

Mehrteilige Artikelfolge zum Thema „Steuern“

Wir informieren Sie über:

  1. Steuern – Steuerfahndung: Neue digitale Möglichkeiten
  2. Steuern – Allgemeine Vermögenssteuer
  3. Steuern – Einmalige straflose Selbstanzeige
  4. Steuern – Vereinfachte Erbennachbesteuerung
  5. Steuern – Unrichtige Steuerbescheide: Rechtsbehelfe erfordern Einhaltung von Fristen und Vorschriften

Einleitung

Wer kennt dies nicht: Man öffnet das neutrale Kuvert oder Kuvert mit Steuerbehörden-Absender und muss feststellen, dass die Steuerbehörde weitere Unterlagen verlangt, einen Einschätzungsvorschlag, der zu höheren Steuern führt, zustellt oder einem als Unternehmer eine Steuer-Revision ankündigt.

Ein negatives Befinden beschleicht die Meisten. Sie legen den Brief zur Seite, schlafen nochmals darüber und überlegen hin und her: Soll ich die steuerliche Massnahme akzeptieren oder dagegen opponieren.

Die Entscheidung wird herausgeschoben, bis die Termin- oder Fristfrage ansteht.

Es folgen dann weitere Ungewissheiten:

  • Wann ist das Schreiben zugestellt worden?
  • Wie lange dauert die Einsprachedauer bzw. Rechtsmittelfrist?
  • Wie berechnet man die Frist?
  • Wann wurde die Sendung von der Steuerbehörde zur Post gegeben?
  • etc.

Viele Steuerpflichtige verdrängen das Problem und lassen die Einsprache- bzw. Rechtsmittelfrist verfallen. Das „Problem“ hat sich für diese Steuerpflichtige für’s Erste gelöst: Man hat nichts tun müssen und man hat nichts gemacht. Später folgt dann die dem Einschätzungsvorschlag angepasst neue Steuerrechnung. Neues Problem, neue Erledigungsvariante: Zahlen oder warten bis der Betreibungsbeamte sich meldet.

Jene, die nach der Brieföffnung der Abwehrinstinkt befallen hat, legen sich eine Strategie und Taktik zur Anfechtung des Steuerbescheids zu Recht.

Dieser Beitrag soll die Ausgangsvorbereitung für Abwehrwillige – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – kurz darstellen.

Eingang Steuerbescheid

Geht ein Steuerbescheid ein, sollte immer folgendes gemacht werden:

  • Eingangsdatum auf das Dokument notieren
  • Kuvert ebenfalls mit Eingangsdatum versehen und mitaufbewahren

Zustellungsart, Abholung und Fristerfassung

Thema Fristsache

Der Steuerpflichtige sollte sich wegen der Fristberechnung mit dem Eingangszeitpunkt auseinandersetzen. Der Fristenlauf beginnt je Empfangssituation beim Steuerpflichtigen (Briefkasten oder Postfach) in einem unterschiedlichen Zeitpunkt.

Die Frist für Rechtsbehelf oder Rechtsmittel beginnen zu laufen:

  • Per Einschreiben
    • Funktion
      • Zustellung gegen Unterschrift des Empfängers oder gegen Unterschrift einer im gleichen Haushalt lebenden Person
    • Zustellung in den Briefkasten, mit Abholungseinladung von 7 Tagen Dauer
      • Fristbeginn an dem der (rechtzeitigen) Abholung auf der Poststelle folgenden Tag
    • Zustellung ins Postfach
      • Fristbeginn an dem Tag, welcher als Ausstelldatum auf dem Postfach-Abholzettel eintragen ist
      • PS: Grundsätzlich wäre als Empfangszeitpunkt der Tag und die Uhrzeit massgebend, wo der Post-Mitarbeiter die Abholungseinladung ins Postfach legt; dieser Zeitpunkt ist nicht dritt-verifizierbar, weshalb – aus Sicherheitsgründen – auf den in den Abläufen vorgehenden Zeitpunkt der Abholungseinladungs-Ausstellung abzustellen ist
      • ACHTUNG
        • Der Zeitpunkt, an dem die Sendung beim Postschalter abgeholt wird, ist nicht massgebend und würde bei einer solchen Berechnung oft zu einer Fristversäumnis führen (Postfachbefüllung die Postmitarbeiter meistens nachts, vor oder nach 24 Uhr)
      • Link zu Die Post
  • Per Einschreiben mit Rückschein
    • Funktion
      • Funktion wie bei der Einschreibe-Sendung, aber verbunden mit dem Empfangsnachweis des Empfängers persönlich (unterschriftliche Erhalts-Quittung des Empfängers, die anschliessend an den Absender retourniert wird)
    • Zustellung (Briefkasten oder Postfach)
      • Siehe Ausführungen unter „Per Einschreiben“
    • Link zu Die Post
  • A Post Plus
    • Funktion
      • Der Post-Mitarbeiter bestätigt bei dieser Expedierungs- und Zustellart in seinem Lesegerät, dass er und wann er die Sendung in den Briefkasten gelegt hat (sog. „elektronische Sendungserfassung“); eine Empfänger-Unterschrift wird nicht verlangt
    • Zustellung in den Briefkasten
      • Fristbeginn an dem Tag, der der „elektronischen Sendungserfassung“ durch den Postmitarbeiter folgt
    • Zustellung ins Postfach
      • Fristbeginn an dem Tag, welcher der Postfacheinlegung der Sendung durch den Postfachmitarbeiter folgt bzw. an dem Tag der der Postmitarbeiter-„Sendungserfassung“ im Lesegerät folgt
    • ACHTUNG
      • Ohne tägliche Briefkasten- oder Postfach-Leerung kann gar nicht eruiert werden, wann die A Post-Plus-Sendung wirklich eingetroffen ist und, ob der Postmitarbeiter das richtige Datum elektronisch erfasst hat
      • eine Datum-Nachfrage mittels Track and Trace (Kuvert mit Code-Aufdruck muss hiefür vorhanden sein); so ist für den Empfänger mindestens die Ermittlung des elektronisch erfassten (Zustell-)Datums möglich
    • TRICK
      • Viele Behörden, auch Steuerbehörden, nutzen diese Zustellungsart; im Gegensatz zum „Einschreiben“, welches den Empfänger immer aufschreckt und als wichtige Sendung eingestuft wird, liegt die „A Post Plus-Sendung einfach im Briefkasten oder im Postfach, ohne dass man ihr die notwendige Aufmerksamkeit, auch was den Eingangszeitpunkt anbelangt, zukommen lässt
    • Link zu Die Post
  • B Post

Links bei der „Die Post“ abgerufen am 22.10.2019

Da die Post wegen Umsatzreduktion und Digitalisierung ihre Zustelldienste vermehrt Änderungen unterziehen

Nicht mehr vor Ort feststellbarer Zustellungszeitpunkt

Unkenntnis des genauen Zustellzeitpunkts

Im Zweifelsfall oder falls der Steuerpflichtige den Zeitpunkt des Briefeingangs nicht mehr feststellen kann, bleiben nur drei Möglichkeiten, um die Rechtsbehelf- bzw. Rechtsmittel-Frist zu berechnen:

  • Datum des Briefes, der Veranlagungsverfügung, des Einspracheentscheids oder des Urteils
  • Abklärung Zustelldatum beim Post-Track-Pad
  • Rückfrage bei der Absenderstelle (Steueramt, Rekurskommission oder Steuergericht) nach dem von der Post gemeldeten Zustellzeitpunkt

Fazit

Auf jede fristgebundene Sendung gehört ein Eingangsdatum (mit Stempel oder Handschrift)

Abwesenheiten

Vorkehren

Wer kennt sie nicht, die länger als 7 Tage dauernden Postabwesenheiten und die Sicherstellung des Postempfangs von eingeschriebenen und A Post Plus-Sendungen.

Der Abwesende hat verschiedene Möglichkeiten. Nicht alle sind zielführend bzw. fristsicher:

Hilfe von Verwandten und Bekannten

Bei längeren Abwesenheiten hilft eine Briefkastenbetreuung durch Verwandte und Bekannte, welche auf der Post den Eingang notieren und bei Eingang von Abholungseinladungen für Einschreibesendungen o.ä. Kontakt aufnehmen.

Ankündigung der Abwesenheit bei einem potentiellen Absender (Behörde bzw. Steuerkommissär)

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den mutmasslichen Absender einer fristgebundenen Sendung über die Abwesenheit zu benachrichtigen und ihn zu bitten, die Sendung erst nach der eigenen Rückkehr zuzustellen.

Nachträgliche Abklärungen

Der Adressat von Einschreibe-Sendungen, deren 7 Tage-Abholfrist gemäss Abholungseinladung abgelaufen ist, sollte jedenfalls nicht untätig bleiben, sondern den Absender und den Inhalt der zur Zustellung geplant gewesenen Sendung erforschen. So lässt sich vielleicht die 30 Tage-Einsprache- bzw. Rechtsmittelfrist oder eine andere Frist noch „retten“. Bei Bekanntsein des Absender-Vorhabens kann der Adressat ggf. noch andere Massnahmen ergreifen.

Das Schweizerische Bundesgericht hat in einem Mietrechtsfall (BGer 4A_293/2016) einlässlich dargelegt, was die Mieterin, der die Wohnung gekündigt wurde, nach abgelaufener Abholfrist noch hätte tun und den „Schaden“ begrenzen können (vgl. Mietrecht – Zugangszeitpunkt Kündigungserklärung: Mit Abholungseinladung im Briefkasten).

Fazit

Bei Abwesenheiten von mehr als 7 Tagen sollten sorgfältige Steuerpflichtige ihren Postempfang so organisieren, dass die Inempfangnahme von Einschreibesendungen und auch die Eingangserfassung von A Post-Plus-Sendungen einwandfrei funktioniert.

Beginn Fristenlauf, Fristberechnung und Fristwahrung

Beginn Fristenlauf

Der Fristenlauf in Steuerangelegenheiten beginnt am Tage nach der Empfangnahme der Sendung (vgl. DBG 133, 1. Satz).

Fristberechnung (für Einsprache)

Die Frist endet i.d.R. 30 Tage, berechnet ab dem, dem Eröffnungstage folgenden Tage und ist durch die Aufgabe an die „Die Post“ gewahrt; fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab (vgl. DBG 133 Abs. 1; siehe Box unten)

Fazit

Es sollte nicht nur das Eingangsdatum auf die fristgebundene Sendung notiert werden, sondern auch das Fristdatum und ein „Vorwarntermin“ (Terminierung rechtzeitig vor Fristablauf). Zweckmässig ist es zudem den „Vorwarntermin“ und das Fristdatum in der eigenen Agenda zu erfassen.

Im Falle eines Beratungsbedarfs sollte unverzüglich der Berater kontaktiert werden, bestehen bei diesem noch andere „Arbeitslasten“ oder Ferienabwesenheiten. Zu berücksichtigen ist zudem, dass Einsprache- und Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar sind!

Steuerbescheid-Arten + Reaktionsmöglichkeiten

Der Steuerpflichtige, welcher mit einer abweichenden Beurteilung seiner Deklarationsangaben durch die Steuerbehörde konfrontiert wird, hat folgenden Rechtswege-Möglichkeiten:

  • Einsprache (Rechtsbehelf)
    • Einsprache des Steuerpflichtigen gegen den Einschätzungsvorschlag
      • Einsprache-Adressat ist die Steuerbehörde
      • Formalien
        • Antrag
        • Begründung
        • Beweismittel
      • Kosten
        • Keine Kostenpflicht
      • Weitere Detailinformationen
  • Rekurs bzw. Beschwerde (Rechtsmittel)
    • Kantonale Steuerrekurskommission (heute teilw. Kantonales Steuerrekursgericht)
      • Steuerrekurs
        • Formalien
          • Antrag
          • Begründung
          • Beweismittel
        • Rügemöglichkeiten
    • Kognition
      • Die Beschwerdeinstanz kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis – wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren – zu, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht:
        • Sachverhalt
          • Rechtliche Würdigung
          • usw.
    • Volle Neuentscheidungskompetenz des Steuerrekursgerichts
      • Das Steuerrekursgericht kann mit seinem Beschwerdeentscheid die ursprüngliche Verfügung bzw. den Einspracheentscheid ändern, und zwar:
        • zugunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in melius)
        • zuungunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in peius)
  • Kosten
    • Kostenpflicht
  • Weitere Detailinformationen
  • Kantonales Verwaltungsgericht (einzelne Kantone sehen zwei Rechtsmittelinstanzen auf Kantonsstufe vor)
    • Beschwerde
      • Formalien
        • Antrag
        • Begründung
        • Beweismittel
      • Rügemöglichkeiten
          • Kognition
            • Die Beschwerdeinstanz kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis – wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren – zu, und zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht:
              • Sachverhalt
              • Rechtliche Würdigung
              • usw.
          • Volle Neuentscheidungskompetenz des Steuerrekursgerichts
            • Das Steuerrekursgericht kann mit seinem Beschwerdeentscheid die ursprüngliche Verfügung bzw. den Einspracheentscheid ändern, und zwar:
              • zugunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in melius)
              • zuungunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in peius)
        •  Kosten
          • Kostenpflicht
      • Weitere Detailinformationen
      • Bundesgericht
        • Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten
          • Formalien
            • Antrag
            • Begründung
            • Beweismittel
          • Rügemöglichkeiten
            • Beschränkte Kognition beim Tatsächlichen
              • Grundsatz
                • Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gebunden
              • Ausnahme
                • Das Bundesgericht kann in folgenden Fällen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen:
                  • Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
                  • Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
              • Volle Kognition beim Rechtlichen
                • Rechtsfragen überprüft das Bundesgericht frei
                • Verletzung von Verfassungsrecht/Bundesverfassung (BV)
                • Willkür
            •  Kosten
              • Kostenpflicht
      • Weitere Detailinformationen

Alle Eingaben an die Steuerbehörden oder an Rechtsmittelinstanzen sollten als eingeschriebene Sendungen zur Post gegeben werden.

Beweislast

Sowohl der Staat als auch der Steuerpflichtige haben je ihre Beweislasten.

Gemäss Steuergesetzgebung und Praxis gilt folgende Beweisregelung:

  • Steuermindernde Tatsachen
    • Steuermindernde Tatsachen sind vom Steuerpflichtigen zu beweisen
    • Gelingt dem Steuerpflichtigen der Beweis nicht, bedeutet dies für ihn höhere Steuern
  • Steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen
    • Steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen sind von den Steuerbehörden zu beweisen
    • Die Folgen der Beweislosigkeit trägt die Steuerbehörde in Form eines niedrigeren Steuerertrages.

Rechte und Pflichten von Steuerbehörde, Steuerpflichtigem und Dritte

Im Raffer dargestellt werden in Verfahren des Steuerrecht viele Prinzipien und Grundsätze:

  • Steuerbehörde
    • Amtspflichten
    • Erhebungen der Veranlagungsbehörde, wenn die notwendigen Steuerfaktoren nicht bestimmt werden können
      • Einvernahme
      • Einforderung von Beweismitteln
      • Bücheruntersuchungen
      • Augenscheinen
      • usw.
    • Untersuchungsgrundsatz (Offizialmaxime)
      • Pflicht der Steuerbehörden, zusammen mit dem Steuerpflichtigen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen, welche für eine vollständige und korrekte Besteuerung nötig sind
    • Keine Gebundenheit der Veranlagungsbehörde an die Angaben des Steuerpflichtigen
      • Das Steueramt muss nicht auf die Informationen des Steuerpflichtigen abstellen
    • Verhältnismässigkeitsgrundsatz
      • Keine Pflicht der Veranlagungsbehörde, jede Steuererklärung vertieft einer Richtigkeitskontrolle zu unterziehen
    • Ermessensgrundsatz
      • Die Veranlagungsbehörde kann selber bestimmen, ob es den Angaben des Steuerpflichtigen glauben oder diese im Rahmen einer Untersuchung genauer prüfen will
    • Anhaltspunkte, dass die Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen unrichtig sein könnte, wie:
      • Nicht mit Einkommen übereinstimmende Vermögensentwicklung
      • Nicht mit den Erfahrungszahlen übereinstimmende Buchführungsergebnisse
      • Nicht mit dem Lebensaufwand übereinstimmendes Einkommen
      • Nicht glaubwürdig deklarierte Einkünfte und Abzüge
      • Meldungen von Dritten, wonach der Steuerpflichtige über nicht deklarierte Einkünfte verfüge
      • etc.
  • Steuerpflichtiger
    • Mitwirkung des Steuerpflichtigen
      • Pflicht zur wahrheitsgetreuen Auskunft
      • Pflicht zur mündlichen oder schriftlichen Auskunftserteilung über alle Tatsachen, die für die Veranlagung von Bedeutung sein können
      • Pflicht des Steuerpflichtigen, auf Verlangen Bescheinigungen und Aufstellungen zu beschaffen und der Steuerbehörde einzureichen
      • Pflicht des Steuerpflichtigen, über alle abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu informieren
        • Erwerb oder Veräusserung von Rechten
        • eingegangene oder gelöste Verpflichtungen
        • erbrachte geldwerte Leistungen
        • etc.
      • Pflicht zur Offenlegung der Namen und Anschriften von Vertragspartnern
    • Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen / Verfahrensmässige Garantien
      • Anspruch des Steuerpflichtigen auf gleiche und gerechte Behandlung
      • Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
      • Anspruch auf rechtliches Gehör
      • Recht des Steuerpflichtigen, seine Begehren mündlich zu begründen und Beweise vorzulegen
      • Recht auf Akteneinsicht
      • Recht auf Beweisabnahme
      • Recht des Steuerpflichtigen, sich vor der Steuerbehörde vertreten zu lassen, sofern und soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist
      • Recht auf schriftliche Eröffnung der Veranlagung
      • Vertrauensprinzip
      • Verhältnismässigkeitsprinzip, wonach Verfügungen und Auflagen den Steuerpflichtigen nur so stark belasten dürfen, wie dies für eine pflichtgemässe Steuerveranlagung notwendig ist und, wonach vom Steuerpflichtigen bei der Beschaffung von Beweismitteln nichts Unzumutbares gefordert werden darf
  • Mitwirkungspflicht Dritter
  • Auskunfts- und Meldepflicht anderer Behörden

Rüge-Aspekte

Einleitung

Keine Einsprache ohne stichhaltige Gründe.

Formelle Rügepunkte

Denkbar sind verschiedene Behördenfehler (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Gesprächsverweigerung, fehlende Begründung, Eröffnung ohne Zustellungsnachweis etc.).

Materielle Rügepunkte

Hier spielt es eine Rolle, ob der Steuerpflichtige Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender ist.

Unselbständigerwerbende

Bei Arbeitnehmern sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse überschaubar. Das Einkommen wird durch Lohnausweis nachgewiesen und beim Vermögen dürften es wenige Bankbelege und im Falle von Grundeigentum um Hypothekarbelege sein.

Die Zulassung und Höhe von Berufs- und Arbeitsweg-Abzüge sowie Kinderbetreuungsauslagen sind die häufigsten Meinungsverschiedenheiten von unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen und Steuerbehörden.

Durch die zunehmende Verwendung von Anreizsystemen wie Mitarbeiterbeteiligungen und Boni (Vergütungssysteme) sind neue einkommensrechtliche Schauplätze entstanden, die zu Differenzen zwischen unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen und Steuerbehörden führen können.

In den Kantonen Basel, Genf und Zürich mit ihren Ballungszentren sind oft Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in ihrem Heimatkanton belassen, bloss als Wochenaufenthalter gemeldet (gebräuchlichste Beispiele: Bündner arbeiten und sind Wochenaufenthalter in Zürich oder Walliser in Genf etc.). Dabei entsteht oft die Streitfrage nach der steuerlichen Zugehörigkeit bzw. einer interkantonalen Doppelbesteuerung.

Vgl. hiezu auch Steuern / DBG / VS – Berufskosten: Abzug SBB-Generalabonnement 1. Klasse.

Gelegentlich kann sich die Frage der Gewerbsmässigkeit stellen. Der Steuerpflichtige hat ein gewerbeähnliches „Hobby“. Mit Kredit und einer Mehrzahl von Geschäften tätigt er zum Beispiel Kapitalanlagen (Annahme des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels), handelt er als Immobilienspezialist Grundstücke (gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel?) oder fröhnt einer allzu starken Optimierung seines „Kunst-Portfolios“ (gewerbsmässiger Kunsthandel?). Wer nicht als teilweise selbständig-erwerbend eingestuft werden will, hat i.d.R. einiges zu rügen und zu bestreiten. Beim Veranlagungsvorwurf des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels wird der Private logischerweise keine Bücher führen und, wenn dann die Gewerbsmässigkeit angenommen wird, lassen ihm die Steuerbehörden mangels Buchführung die Verlustverrechnung nicht zu (Folge: Einkommenssteuer auf Gewinnen, aber keine Verlustverrechnung). Bei solchen Einschätzungsvorschlägen haben Steuerpflichtige viel zu überlegen und zu rügen.

Selbständigerwerbende

Bei Selbständigerwerbenden beziehen sich die Streitpunkte auf temporale Einkommensabgrenzungen (Progressionsstreckung), auf verdeckte Gewinnbezüge, Aufwandabgrenzungen (Geschäft / Privat), Annahmen der Veranlagungsbehörden in Bezug auf die wirtschaftliche Grundlagen für Lieferung + Leistungen sowie eingegangene Rechte und Pflichten, die geschäftsmässige Begründetheit von Auslagen, Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen, Privatbelastung von Spesen und Barauslagen uam. Hier dürfte es um die substantiierte Bestreitung solcher Annahmen der Veranlagungsbehörden gehen.

Kosten- / Nutzenüberlegungen

Bei aller Streiteslust sollte der Steuerpflichtige abklären, ob sich der Aufwand lohnt. Angesprochen ist das Kosten- / Nutzenverhältnis.

Beachten muss er auch, dass im Veranlagungsverfahren die Steuerbehörde nicht an die Daten seiner Steuerklärung gebunden ist und der Grundsatz „reformatio in peius“ gilt, wonach die Steuerbehörden auf alles zurückkommen können und die vom Steuerpflichtigen erreichte Situation verschlechtern können.

Gesamtbeurteilung

Nach der Kosten- / Nutzenbeurteilung sollte auch eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werden. Ohne Wohnsitzwechsel wird der Steuerpflichtige mit dem gleichen Fiskus immer wieder zu tun haben und in den (digitalen) Akten ist alles registriert, auch für den Fall wechselnder Steuerkommissäre.

Schliesslich ist das Verfahrensstadium entscheidend:

Für letztinstanzliche kantonale Entscheide kann vor Bundesgericht gibt es verschiedene Schranken:

  • Beschränkte Rügemöglichkeiten,
    • d.h. lediglich in Bezug auf
      • Falsche rechtliche Würdigung eines Steuersachverhaltes
      • Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
      • Verletzung von Bundesrecht
  • Kein Sachverhaltsänderung / Beschränkte Kognition beim Tatsächlichen
    • Grundsatz
      • Das Bundesgericht ist grundsätzlich an die Darstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gebunden
    • Ausnahme
      • Das Bundesgericht kann nur in folgenden Fällen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweichen:
        • Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung
        • Zustandekommen des angefochtenen Entscheids in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen

Rechtsbehelf-Nachbetreuung

Einleitung

Viele Steuerpflichtige machen die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung und warten nachher ab, was geschieht. Die fehlende Nachbetreuung führt dazu, dass der Steuerkommissär forschen und mutmassen muss. Für die Kommunikation bleiben ihm dann meist nur formelle Mittel, die spätestens mit dem Einspracheentscheid die Weiterführungslast wieder dem Steuerpflichtigen zuschiebt.

Dieses „Ping-Pong-Spiel“ ist meistens kein Weg zu einem Konsens: Es löst – auf beiden Seiten – Emotionen und oft wenig zielführende Reaktionen aus.

Einigungssuche / Kommunikation mit Steuerbehörden

Nach der Einsprache gegen die Steuerveranlagung sollte der Steuerpflichtige den Kontakt mit dem zuständigen Steuerkommissär aufnehmen, sich danach erkundigen, wo noch nachgeholfen (Informationen) oder nachgeschoben (Bestätigungen, Agenda-Kopien, Zahlungsbelege etc.) und wie eine Lösung gefunden werden könne.

Der Steuerpflichtige hat aufgrund seines „Anspruchs auf rechtliches Gehörs“ die Möglichkeit zu einem Gespräch mit der Steuerbehörde. Diese Gelegenheit sollte soweit möglich genutzt werden. Hartnäckigkeit lohnt sich.

Research-Weiterführung

Die Zeit während der Einsprache-Rechtshängigkeit sollte für Ideen-Generierung, Know-how- und Informationsbeschaffung zum Streitgegenstand und zur Suche nach Lösungsideen genutzt werden.

Beizug Steuerberater / Rechtsanwalt

Je nach Komplexität, Interessenwert, Fachbezug, d.h. Notwendigkeit von Fachwissen, und wo die Gefahr besteht, dass die Steuerstreitsache an eine oder mehrere Instanzen weitergezogen werden muss, erscheint der Beizug eines Steuerberaters/-vertreters bzw. Steueranwalts als unabdingbar.

Fazit

Dieser kurze Einblick soll den Leser für das komplexe Steuerverfahrensrecht sensibilisieren.

Wer sich tiefergehend informieren will, konsultiere die Infowebsite www.steuer-verfahrensrecht.ch. Aber selbst diesem Content sind Grenzen gesetzt, können doch nicht alle noch so kleinen Ausprägungen der Thematik dargestellt werden.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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