Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Der Kündigende hat den Beweis des Erklärungsempfangs zu erbringen. Dabei kommen als Beweismittel in Betracht:
- Zeugen für Erklärung oder für Übergabe des Kündigungsschreibens
- Aufgabebestätigung und Nachforschung über die Empfangsbestätigung des Empfängers durch DIE POST bei Versand mittels Einschreiben.
Das Kündigungsschreiben gilt als empfangen, wenn es im Machtbereich des Adressaten eingetroffen ist.
Tipps:
Allgemeine Grundsätze:
- Versand per Einschreiben
- Für den Versandzeitpunkt ist die Expeditionsdauer bei der Post und die 7-tägige Abholfrist für Einschreibesendungen zu berücksichtigen (bei Nichtabholung gilt als Zustellungsfiktion erst der letzte Tag der Abholfrist)!
Briefkastenzustellung beim Empfänger:
» allgemeine Grundsätze
Postfachzustellung beim Empfänger:
» Mit der Einlage der Abholungseinladung ins Postfach gilt die Sendung als zugestellt (Zustellungsfiktion bei Postfachhaltern).
RÜCKSCHEIN-Zustellung
Wer Zustellnachforschungen vermeiden will, lässt die Sendung per RÜCKSCHEIN zusenden.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:SozialplanEinleitung zum SozialplanAutoren:Personalabwerbung / KundenabwerbungEinleitung zu Personalabwerbung / Kundenab...Autoren:RachekündigungEinleitung zur RachekündigungAutoren:Fristlose KündigungEinleitung zur fristlosen KündigungAutoren:GruppenarbeitsverhältnisEinleitung zum GruppenarbeitsverhältnisAutoren:KadermitarbeiterEinleitung zu Kadermitarbeiter
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht