Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Der Kündigende hat den Beweis des Erklärungsempfangs zu erbringen. Dabei kommen als Beweismittel in Betracht:
- Zeugen für Erklärung oder für Übergabe des Kündigungsschreibens
- Aufgabebestätigung und Nachforschung über die Empfangsbestätigung des Empfängers durch DIE POST bei Versand mittels Einschreiben.
Das Kündigungsschreiben gilt als empfangen, wenn es im Machtbereich des Adressaten eingetroffen ist.
Tipps:
Allgemeine Grundsätze:
- Versand per Einschreiben
- Für den Versandzeitpunkt ist die Expeditionsdauer bei der Post und die 7-tägige Abholfrist für Einschreibesendungen zu berücksichtigen (bei Nichtabholung gilt als Zustellungsfiktion erst der letzte Tag der Abholfrist)!
Briefkastenzustellung beim Empfänger:
» allgemeine Grundsätze
Postfachzustellung beim Empfänger:
» Mit der Einlage der Abholungseinladung ins Postfach gilt die Sendung als zugestellt (Zustellungsfiktion bei Postfachhaltern).
RÜCKSCHEIN-Zustellung
Wer Zustellnachforschungen vermeiden will, lässt die Sendung per RÜCKSCHEIN zusenden.
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