Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Erklärung. Der Kündigende hat den Beweis des Erklärungsempfangs zu erbringen. Dabei kommen als Beweismittel in Betracht:
- Zeugen für Erklärung oder für Übergabe des Kündigungsschreibens
- Aufgabebestätigung und Nachforschung über die Empfangsbestätigung des Empfängers durch DIE POST bei Versand mittels Einschreiben.
Das Kündigungsschreiben gilt als empfangen, wenn es im Machtbereich des Adressaten eingetroffen ist.
Tipps:
Allgemeine Grundsätze:
- Versand per Einschreiben
- Für den Versandzeitpunkt ist die Expeditionsdauer bei der Post und die 7-tägige Abholfrist für Einschreibesendungen zu berücksichtigen (bei Nichtabholung gilt als Zustellungsfiktion erst der letzte Tag der Abholfrist)!
Briefkastenzustellung beim Empfänger:
» allgemeine Grundsätze
Postfachzustellung beim Empfänger:
» Mit der Einlage der Abholungseinladung ins Postfach gilt die Sendung als zugestellt (Zustellungsfiktion bei Postfachhaltern).
RÜCKSCHEIN-Zustellung
Wer Zustellnachforschungen vermeiden will, lässt die Sendung per RÜCKSCHEIN zusenden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.