Im Steuerverfahrensrecht sind die Regeln zur verpflichtenden Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrages im Einzelfall normiert.
Das Veranlagungsverfahren dient der Ermittlung des für den Bestand und Umfang der Steuerpflicht wesentlichen Sachverhaltes.
Das Steuerverfahrensrecht ist in diesen Erläuterungen gegliedert in:
- Allgemeines
- Steuern und Steuerbezug
- Steuerpflichtige
- Steuerbehörden
- Örtliche Zuständigkeit
- Zeitliche Bemessung
- 3 Veranlagungs-Arten
- Veranlagungsverfahren
- Ordentliche Veranlagung
- Ermessensveranlagung
- Veranlagungs-Eröffnung
- Veranlagungs-Verjährung
- Veranlagungs-Verwirkung
- Rechtsmittelverfahren
- Änderung rechtskräftiger Veranlagungen
- Inventar
- Bezug + Steuersicherung
Veranlagungsarten (3)
Folgende drei Veranlagungsverfahren sind üblich:
Hinweis
Dieser Content befasst sich – wie soeben erwähnt – nur mit der Veranlagung der direkten Steuern, weshalb nachfolgend nur die sog. „gemischte Veranlagung“ im Detail erläutert wird.
Die folgenden zwei anderen Veranlagungsarten betreffen insbesondere:
Steuerveranlagung
Der Content dieser Infowebsite konzentriert sich auf das Steuerveranlagungsverfahren bei den direkten Steuern:
- Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen
- Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen.
Veranlagungsverfahren
Das Veranlagungsverfahren startet mit der behördlichen Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (samt Beilagen), wobei den Steuerpflichtigen gewisse Mitwirkungspflichten treffen:
- Formelle Mitwirkungspflicht
- Materielle Mitwirkungspflicht
- Mangelhaft ausgefüllte Steuererklärung
- Steuererklärungs-Einreichungsfrist
- Lohnausweis
- Wertschriftenverzeichnis / Schuldenverzeichnis
- Bilanz und Erfolgsrechnung
Ordentliche Veranlagung
Nach Einreichung von Steuererklärung samt Beilagen startet der Fiskus mit der Ermittlung der (effektiven) Steuerdeklarationsdaten, unter Beachtung seines rechtlichen Gehörs und seiner anderen Verfahrensrechte, des Beweises und der Informationen Dritter sowie anderer Behörden:
- Grundsätzliches
- Untersuchungsverfahren
- Einleitung
- Amtspflichten
- Untersuchungsgrundsatz
- Beweisverfahren
- Begutachtung / Augenschein
- Mitwirkungspflicht Steuerpflichtiger
- Mitwirkungspflicht Dritter
- Einleitung
- Personen / Rechtsgeschäfte
- Mitwirkungsart
- Mitwirkungsgrundsätze
- Wahrung Berufsgeheimnis
- Auskunfts- und Meldepflicht Behörden
- Verfahrensrechte Steuerpflichtiger
- Treu + Glauben / Vertrauensprinzip
- Verhältnismässigkeit
Ermessensveranlagung
Die „Veranlagung nach Ermessen“ wenden die Steuerbehörden an, wenn der Steuerpflichtige nicht mitwirkt oder, wenn für die ziffernmässig genaue Veranlagung die notwendigen Grundlagen fehlen resp. die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Akten nicht einwandfrei ermittelt werden konnten:
Rechtsmittelverfahren
Der sich mit der Veranlagung der Steuerbehörden nicht einverstanden erklärende Steuerpflichtige kann sich mittels eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels wehren:
- Grundsätzliches
- Rechtsmittel-Übersichten
- Rechtsmittel b. DBSt
- Rechtsmittel b. kantonalen Steuern
- Einspracheverfahren
- Beschwerde an kantonales Steuerrekursgericht
- Beschwerde an Bundesgericht
Änderung rechtskräftiger Veranlagungen
Nicht mehr mit einem (ordentlichen) Rechtsmittel anfechtbare, weil rechtskräftige Veranlagungen können unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich korrigiert oder berichtigt werden:
Inventar
Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen ist binnen zwei Wochen ein „amtliches Inventar“ (Steuerinventar) über sein Vermögen aufzunehmen:
Bezug + Steuersicherung
Nach der Steuerveranlagung folgt zwangsläufig das Inkasso der veranlagten Steuern beim Steuerpflichtigen: