Sammelklage-Versuch: Kaum mehr Hoffnung für VW-Besitzer
Einleitung
Die SKS hatte zwei Klagen gegen Amag und VW erhoben:
- Einerseits die eingangs erwähnte Schadenersatzklage
- Andererseits eine Feststellungsklage, mit welcher der SKS bereits vor Bundesgericht gescheitert war.
Sachverhalt
Erinnerlich hatte die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) für rund 6000 Autobesitzer eine Schadenersatzklage bei Gericht eingereicht.
SKS begründete den Schadenersatz damit, dass die Autos beim Verkauf als umweltfreundlich angepriesen wurden seien, obwohl sie es nicht waren und damit zum vorneherein überteuert gewesen seien. Die Fahrzeuge hätten infolge der Abgasvorrichtungs-Manipulationen auf dem Occasionsmarkt einen zusätzlichen Wertverlust erlitten. Der SKS ging von einem durchschnittlichen Schaden von 15 % des Fahrzeug-Neuwerts aus.
Die SKS beabsichtigte, in der Schweiz Sammelklagen zu ermöglichen und ein politisches Signal zu setzen, leider ohne Erfolg.
Erwägungen
Keine Sammelklage-Fähigkeit
Das Handelsgericht sprach in seinem Urteil vom 06.12.2019 der SKS die Möglichkeit ab, solche Sammelklagen einzureichen. Der SKS stelle sich als Klägerin bei der Klage als eigentliches Inkassovehikel zur Verfügung und gehe damit ein erhebliches Risiko ein. – Ein solches Vorgehen sei durch den Stiftungszweck des SKS aber nicht gedeckt. Daher fehle der SKS die Handlungsfähigkeit.
Nichteintretens-Gründe
Das HGZ stellte weiter Nichteintretens-Gründe fest:
- Das Handeln für Unternehmen und Einzelunternehmen, die Autos zu geschäftlichen Zwecken erworben hätten (B2B), sei nicht durch den Stiftungszweck der Klägerin gedeckt (B2C)
- Fehlende örtliche Zuständigkeit der Klage gegen VW.
Entscheid
Das Handelsgericht des Kantons Zürich (HGZ) entschied daher:
- Nichteintreten auf die Klage (Nichteintretensentscheid)
- Auferlegung der Gerichtskosten von CHF 120 000 an die SKS
- Verpflichtung der SKS, der Parteientschädigungen zu bezahlen, nämlich an:
- Amag: CHF 33 000
- VW: CHF 135 000.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam
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