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Auch Anwalts-Mandatierung per e-mail löst Honorarpflicht aus

Datum:
12.02.2021
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwalt, Honorar, Mandatierung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Keine kostenlose Erstberatung

In den Zeiten zunehmender Digitalisierung und von corona-bedingter Home-Office-Arbeit werden der Anwaltschaft vermehrt Mandate digital erteilt. „Digital-Mandanten“ machen zuweilen geltend, es handle sich – wie teils im Ausland bekannt – um eine sog. „kostenlose Erstberatung“.

Dazu gibt es folgendes zu bemerken und zu bedenken:

  • Zustandekommen des Mandatsvertrages
    • Eine e-mail-Anfrage mit dem Ersuchen an den Rechtsanwalt, einen Sachverhalt rechtlich zu prüfen, lässt einen Mandatsvertrag (Auftrag) gültig zustandekommen, wenn der Anwalt anschliessend tätig wird.
    • Die Leistungen des Anwalts zur Beantwortung der Anfrage sind grundsätzlich honorarpflichtig; ebenso hat der „Digital-Mandant“ dem Anwalt allfällige Barauslagen zu ersetzen.
  • Keine kostenlose Erstberatung
    • Der „Digital-Mandant“ kann sich – ohne entsprechenden Vorbehalt in seinem e-mail – nicht auf eine Kostenfreiheit seiner Anfrage berufen.
    • Die Honorarpflicht für den „Digital-Mandanten“ beginnt mit der Mandatserteilung.
  • Übliches Honorar bei fehlender Honoraransatz-Abrede
    • Fehlt eine Honorarvereinbarung, hat der Mandant den sog. „üblichen Stundenansatz“ zu vergüten.
    • Der Anwalt hat für seine zeitnahe Beantwortung der Mandantenanfrage einen angemessenen Honoraransatz, zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST), in Anwendung zu bringen.
    • Das Honorar orientiert sich:
      • Am Zeitaufwand
      • an der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
      • an der mit der Angelegenheit verbundenen Verantwortung des Anwalts
      • an den Sprachanforderungen (fremdsprachige Akten bzw. Verhandlungen?)
      • an der allf. Internationalität (ausländische Tatbestände und Rechtsfragen)
      • an der Beanspruchung von Spezialkenntnissen
      • an der Beanspruchung des Anwaltes ausserhalb der üblichen Bürozeit
    • Im beiderseitigen Interesse ist eine Honoraransatz-Abrede zu empfehlen.
Die Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes nimmt eine klare Haltung ein:
„Eine Klientschaft, die vom Anwalt ein Tätigwerden oder Abklärungen verlangt, muss sich bewusst sein, dass der Anwalt nicht rechtlich unverbindliche Gefälligkeitshandlungen vornimmt, sondern dass dessen Dienste gemäss Art. 394 Abs. 3 OR angemessen zu vergüten sind. Sobald der Anwalt auf eine solche Anfrage eines potentiellen Klienten hin tätig wird, ist von einem gültigen Auftragsverhältnis auszugehen“ (ZAV, RB 2003, S. 22).Quelle: Zeitpunkt der Mandatserteilung

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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