Keine kostenlose Erstberatung
In den Zeiten zunehmender Digitalisierung und von corona-bedingter Home-Office-Arbeit werden der Anwaltschaft vermehrt Mandate digital erteilt. „Digital-Mandanten“ machen zuweilen geltend, es handle sich – wie teils im Ausland bekannt – um eine sog. „kostenlose Erstberatung“.
Dazu gibt es folgendes zu bemerken und zu bedenken:
- Zustandekommen des Mandatsvertrages
- Eine e-mail-Anfrage mit dem Ersuchen an den Rechtsanwalt, einen Sachverhalt rechtlich zu prüfen, lässt einen Mandatsvertrag (Auftrag) gültig zustandekommen, wenn der Anwalt anschliessend tätig wird.
- Die Leistungen des Anwalts zur Beantwortung der Anfrage sind grundsätzlich honorarpflichtig; ebenso hat der „Digital-Mandant“ dem Anwalt allfällige Barauslagen zu ersetzen.
- Keine kostenlose Erstberatung
- Der „Digital-Mandant“ kann sich – ohne entsprechenden Vorbehalt in seinem e-mail – nicht auf eine Kostenfreiheit seiner Anfrage berufen.
- Die Honorarpflicht für den „Digital-Mandanten“ beginnt mit der Mandatserteilung.
- Übliches Honorar bei fehlender Honoraransatz-Abrede
- Fehlt eine Honorarvereinbarung, hat der Mandant den sog. „üblichen Stundenansatz“ zu vergüten.
- Der Anwalt hat für seine zeitnahe Beantwortung der Mandantenanfrage einen angemessenen Honoraransatz, zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST), in Anwendung zu bringen.
- Das Honorar orientiert sich:
- Am Zeitaufwand
- an der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
- an der mit der Angelegenheit verbundenen Verantwortung des Anwalts
- an den Sprachanforderungen (fremdsprachige Akten bzw. Verhandlungen?)
- an der allf. Internationalität (ausländische Tatbestände und Rechtsfragen)
- an der Beanspruchung von Spezialkenntnissen
- an der Beanspruchung des Anwaltes ausserhalb der üblichen Bürozeit
- Im beiderseitigen Interesse ist eine Honoraransatz-Abrede zu empfehlen.
„Eine Klientschaft, die vom Anwalt ein Tätigwerden oder Abklärungen verlangt, muss sich bewusst sein, dass der Anwalt nicht rechtlich unverbindliche Gefälligkeitshandlungen vornimmt, sondern dass dessen Dienste gemäss Art. 394 Abs. 3 OR angemessen zu vergüten sind. Sobald der Anwalt auf eine solche Anfrage eines potentiellen Klienten hin tätig wird, ist von einem gültigen Auftragsverhältnis auszugehen“ (ZAV, RB 2003, S. 22).Quelle: Zeitpunkt der Mandatserteilung
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LawMedia Redaktionsteam