Beim entgeltlichen Auftrag stellt sich die Frage, wann die Honorarforderung entsteht:
Vergütungsanspruch
- Honorarabrede
- mit Abschluss des ursprünglichen Vertrages
- mit einer nachträglich getroffenen Entgeltlichkeitsabrede
- Übung
Entstehungszeitpunkt
- Grundsatz (umstritten)
- Bundesgerichtliche Rechtsprechung
- Entstehung der Honorarforderung mit Erfüllung des Auftrages (=Abweichung vom Konsensprinzip
- Herrschende Lehre
- Entstehung der Honorarforderung mit Abschluss des das Schuldverhältnis begründenden Vertrags (Auftrag)
- Vgl. auch hiezu Honorarvorschüsse, wo die Parteien selber davon ausgehen, die Honorarforderung entstehe mit der Auftragserteilung
- Bundesgerichtliche Rechtsprechung
- Ausnahme
- Trennung von Auftragsausführung und Forderungsentstehung
- Anwendungsfall
- Parteiabrede, wonach die Entstehung der Honorarforderung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Suspensivbedingung) abhängig gemacht wird (vgl. OR 151)
- Bedingung = richtige Auftragserfüllung, ev. Eintritt des angestrebten Erfolges
- Vorbehalt von OR 156 (Honorarforderungsentstehung bei Verhinderung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben durch den Auftraggeber)
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- Link
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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