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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Sanierungsdarlehen und Pauliana

Datum:
26.04.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 288

Einleitung

Eine Kreditverlängerung kann u.U. als Sanierungsdarlehen qualifiziert werden, falls die Sanierungschancen grösser als das Konkursrisiko sind und so eine berechtigte Sanierungshoffnung besteht.

Mit dieser Thematik musste sich das Bundesgericht im konkreten Fall auseinandersetzen.

Sachverhalt

A.

„A.a. Die A.________ AG, Bauunternehmung mit Sitz in U.________/BL, befand sich im Jahr 2011 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich zuspitzten. Gestützt auf ein Stillhalteabkommen verfügte sie über Kreditlimiten von insgesamt Fr. 3 Mio. bei der Bank B.________, der Bank C.________, der Bank D.________, der Bank E.________ und der Bank F.________.

A.b. Am 2. Dezember 2011 trafen die A.________ AG und die Banken eine weitere Vereinbarung «Verlängerung Stillhalteabkommen/Zustimmung zum Asset Deal». Darin wurden die Kredite (bis 30. Juni 2012) erneut verlängert und neu geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen (wie Nichtüberschuldung) weitere Verhaltensweisen der A.________ AG geregelt. Die bisherigen Kreditlimiten durften bis am 31. Dezember 2011 benutzt werden und sollten anschliessend etappenweise bis zum 30. Juni 2012 auf Null reduziert werden. Weiter wurde insbesondere ein Asset Deal (Übertragung von Betriebsinventar, Arbeitsverträgen und nicht angefangenen Aufträgen auf die G.________ AG Bauunternehmung), die Rückmietung von Personal und Inventar (von der G.________ AG) zur Abwicklung der letzten, bereits angefangenen Aufträge, sowie Rangrücktritte für Forderungen der Banken selber (im Umfang von Fr. 250’000.–) sowie der Altaktionäre und leitenden Mitarbeitenden sowie ein Darlehen des Verwaltungsratspräsidenten der A.________ AG vorgesehen. Der Asset Deal mit der G.________ AG kam fristgerecht (mit «Übernahme-Vereinbarung» vom 7. Dezember 2011) zustande und die Revisionsstelle bestätigte die Nicht-Überschuldung. Mit «Vereinbarung» vom 22. Dezember 2011 finalisierten die A.________ AG und die Banken das Stillhalteabkommen entsprechend den vereinbarten Bedingungen. Die Vereinbarung mit Asset Deal wurde wie vorgesehen per Anfang Januar 2012 vollzogen.

A.c. Ab März 2012 verschlechterte sich die finanzielle Situation der A.________ AG. In der Folge stellte sie am 2. Mai 2012 das Gesuch um Nachlassstundung, welches das Bezirksgericht Arlesheim am 15. Mai 2012 bewilligte. Am 7. August 2013 wurde der von der Gesellschaft mit ihren Gläubigern geschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt und die H.________ AG als Nachlass-Liquidatorin eingesetzt.

B.

Am 24. Juli 2015 erhob die A.________ AG in Nachlassliquidation beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt paulianische Anfechtungsklage wegen Absichtsanfechtung gegen alle fünf Banken. Sie beantragte, die Beklagten seien zur Zahlung von insgesamt knapp Fr. 2,3 Mio. zu verpflichten (unter Angabe von bestimmten Teilbeträgen nebst Zins zu 5% sowie eventualiter verlangten Teilbeträgen).

Mit Entscheid vom 15. März 2017 hiess das Zivilgericht die Anfechtungsklage wegen Absichtsanfechtung gut und verurteilte die Banken, die beantragten Beträge zu bezahlen.“

Prozess-History

  • Berufung ans Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
    • Gegen das Urteil des Zivilgerichts gelangten die Banken mit Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
    • Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 hob das Appellationsgericht in Gutheissung der Berufung den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Anfechtungsklage ab.
  • Beschwerde ans Bundesgericht
    • Mit Eingabe vom 16. August 2018 hat die A.________ AG in Nachlassliquidation Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
    • Die Beschwerdeführerin beantragte, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und die fünf Banken (Beschwerdegegnerinnen) zu Zahlungen wegen Absichtsanfechtung (wie im kantonalen Verfahren) im Umfang von insgesamt knapp Fr. 2,3 Mio. zu verpflichten (unter Angabe von bestimmten Teilbeträgen nebst Zins zu 5% sowie eventualiter verlangten Teilbeträgen).
    • Die ________ AG rügt, die Vorinstanz habe SchKG 288 verletzt, da die Voraussetzungen zur Annahme eines Sanierungsdarlehens nicht erfüllt seien und eine Schädigungsabsicht sowie deren Erkennbarkeit zu bejahen seien.
    • Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerinnen auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung, welchem sich die Beschwerdeführerin nicht widersetzte, gutgeheissen.

Erwägungen des Bundesgerichts

Laut Bundesgericht (BGer) habe die Vorinstanz die Grundsätze zur Schädigungsabsicht und zu den Sanierungsdarlehen zutreffend dargestellt:

  • Darlehens-Aufnahme + -Rückzahlung
    • In der Praxis werde die Aufnahme und Rückzahlung eines Darlehens bei besonderen Voraussetzungen als anfechtungsresistentes Sanierungsdarlehen betrachtet
  • Schuldner in wirtschaftlichen Problemen
    • Der Schuldner in wirtschaftlichen Problemen müsse verschiedene Voraussetzungen erfüllen:
      • Bemühungen um Sanierung
      • Chance auf Erfolg der Bemühungen
      • Darlehen für Sanierungszweck
      • Darlehensgewährung im Interesse der übrigen Gläubiger

Das BGer erwog weiter, die Vorinstanz habe zu Recht einen anfechtungsrechtlich relevanten (spezifischen) Sanierungsbegriff herangezogen, der sich nicht mit dem bilanzrechtlichen Sanierungsbegriff decke:

  • Gläubigerfokus
    • So müsse für die Frage, ob ein Darlehen der Sanierung diene, auf die Optik der Gläubiger abgestellt werden
  • Anfechtung ausschliessender Sanierungskontext
    • Es liege ein Anfechtung ausschliessender Sanierungskontext vor, wenn
      • mit der beabsichtigten Sanierung eine vollständige Befriedigung aller Gläubiger bezweckt werde und
      • damit der Konkurs oder ein Nachlassverfahren abgewendet werden solle.

Für die Vorinstanz hatten der Asset Deal und danach die Fortführung zur Abwicklung der Restaufträge das Ziel,

  • den Konkurs zu vermeiden
  • das Unternehmen durch die Übertragung zu erhalten sowie
  • die vollständige Befriedigung der Forderungen
    • der Kreditoren
    • der Fremdkapitalgeber
    • aller Gläubiger nicht rücktrittsbelasteten Forderungen.

Der vorinstanzliche Schluss, die A.________ AG habe mit den getroffenen Sanierungsmassnahmen unter Berücksichtigung der Anfechtungsregeln eine Sanierung angestrebt, sei haltbar, auch wenn:

  • das Stillhalteabkommen die Reduktion der Kreditlimiten von Fr. 3 Mio. auf Fr. 0,75 Mio. vorsah
  • eine Verlängerung des Stillhalteabkommens bzw. der Kreditlimiten erfolgte,
    • obwohl diese nicht als ein blosses Zuwarten im eigenen Interesse der Banken zu verstehen war,
      • sondern für die Sanierung im Rahmen des Asset Deals mit anschliessender Betriebsweiterführung zur Erledigung der Restaufträge unentbehrlich war.

Das BGer hatte nichts gegen die Annahme der Vorinstanz einzuwenden, es hätten objektiv keine erheblichen Bedenken vorgelegen,

  • dass die A. AG mit dem Sanierungsplan in die Situation gebracht würde,
    • den Konkurs abzuwenden und
    • die übrigen Gläubiger zu befriedigen.

Dass der Plan letztendlich gescheitert sei, führe anfechtungsrechtlich nicht zum Nachteil: Die Verlängerung der Kredite könne trotz Teilrückführung als Sanierungsdarlehen im Sinne von BGE 134 III 542 (…) betrachtet werden.

Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 18’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen mit insgesamt Fr. 24’000.– zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Quelle

BGer 5A_671/2018 vom 08.09.2020

Art. 288 SchKG

1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.

2 Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.

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