Grundsatz
Die Einzelrechtsnachfolge (Singularsukzession), die sich wiederum in ein Verpflichtungsgeschäft (signing) und ein Verfügungsgeschäft (closing) unterteilt, verlangt zunächst eine Substantiierung der zu übertragenden Gegenstände nach Art, Anzahl und Wert. Die blosse Angabe von Sachgesamtheiten genügt rechtlich nicht.
Inventarzwang für alle Einzelrechtsnachfolgen
Ein solches Inventar ist für alle 3 Arten Übertragungsformen zwingend:
- Fahrniskaufvertrag (oft Verweis auf das Inventar im Anhang)
- Vermögensübergang (Geschäftsübertragung) nach OR 181
- Vermögensübertragung nach FusG 69 ff.
Aktivenübernahme
Beim Fahrniskauf sind sämtliche zu übertragenden Gegenstände nach Art, Anzahl und Wert in einem Inventar aufzulisten. Dabei wird neben der örtlichen Angaben folgende Struktur gewählt:
- Grundstücke
- bewegliche Sachen
- Ansprüche
- Forderungen
- Wertpapiere
- Sonstige Ansprüche
- Immaterialgüterrechte
- Patente
- Fabrikationsgeheimnisse
- Know how
- Urheberrechte
- Design
- Marken
- Domain Names
- Barschaft
Vorzugs- und Nebenrechte wie Pfandrecht oder Bürgschaft gehen mit der Hauptforderung an den Erwerber über.
Passivenübernahme
Die Übernahme von Passiven geschieht auf dem Weg der sog. Schuldübernahme und setzt für eine befreiende Wirkung zugunsten des vorhergehenden Schuldners die Zustimmung des oder der Gläubiger(s) voraus.
Dauerschuldverhältnisse
Soll nicht nur Vermögen, sondern auch ein laufender Betrieb übernommen werden, erfordert die Einzelrechtsnachfolge auch sog. Vertragsübertragung vom bisherigen Rechtsträger auf den neuen. Zu denken ist vor allem an:
- Mietverträge für die Geschäftsräume » Mieterwechsel
- Arbeitsverträge » Betriebsübernahme / Betriebsnachfolge
- Leasingverträge
- Lizenzverträge » Lizenzrecht
- Versicherungen
- Wartungsverträge
- Bewilligungen und Konzessionen
- etc.
Weiterführende Informationen
Hängige Prozesse
Für die Frage, ob und inwieweit Gegenstände bei hängigen Prozessen übertragen werden dürfen, ist die massgebende Prozessordnung (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung) zu konsultieren.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.