Beim Lizenzrecht bestehen zwei grundlegende Auffassungen:
- Negative Deutung (pactum de non agendo)
- Lizenznehmer hat gegenüber dem Lizenzgeber nur den Anspruch auf Nichtgeltendmachung des Unterlassungsanspruches
- Positive Deutung
- Lizenznehmer hat gegenüber dem Lizenzgeber
- Unterlassungsanspruch
- Leistungsanspruch (Unterstützung der Nutzungsmöglichkeit).
- Lizenznehmer hat gegenüber dem Lizenzgeber
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