Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Architektenrecht
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Nachträglicher Akzept

Hat der Architekt ohne die nötige Vertretungsmacht gehandelt, so wird die unautorisierte Architektenhandlung für den Bauherrn nur verbindlich, wenn er sie nachträglich genehmigt (vgl. OR... weiterlesen

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Vertretung nach SIA

Die SIA-Normen sind – wie vorne dargestellt – nicht kongruent bzw. an verschiedene Zielpersonen ausgerichtet. Im Rahmen dieser teilweisen Inkongruenz der SIA-Regelwerke hat sich folgende... weiterlesen

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Vertretung nach OR

Für Bestand und Umfang der Architektenvollmacht auf Basis des Schweizerischen Obligationenrechts ist grundsätzlich der Wille des Bauherrn massgebend, weshalb keine allgemeinen Aussagen darüber gemacht werden... weiterlesen

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Interessenlagen

Die praktische Bedeutung der Architektenvollmacht ist für die am Bau Beteiligten von unterschiedlichem Interesse: Bauherr Entscheidend, inwieweit der Architekt für ihn rechtlich bindende Erklärungen abgeben... weiterlesen

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Verbreitung / Bedeutung

Es wird in der Praxis verbreitet angenommen, der Architekt handle mit Vollmacht; oft besteht diese nicht, der Bauherr genehmigt die Handlungen des Architekten aber stillschweigend... weiterlesen

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Grundlagen

OR 32 ff. Individuelle Vollmachtserteilung (schriftlich, ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent) OR 396 Abs. 2 Vollmachtserteilung via Grundverhältnis (Auftrag oder Werkvertrag/umstritten), in dem die Ermächtigung zur... weiterlesen

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Begriff

Die Architektenvollmacht bestimmt, ob und inwieweit der Architekt für den Bauherrn bindende Erklärungen abgeben darf. Im Zentrum steht natürlich auch hier das Handeln (des Architekten)... weiterlesen

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STEUERN

Ordentliche Steuern Bei der ordentlichen Besteuerung wird je nach Organisationsform des Architekten (Planers) unterschieden in: Einzelfirma Besteuerung des Inhaber der Einzelfirma als Selbständigerwerbender (Einkommens- und... weiterlesen

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INTERNATIONALES RECHT (IPR)

Architekten-, Ingenieur und Generalplanerverträge unterstehen dem Rechte des Staates, in welchem der Architekt, Ingenieur oder Generalplaner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat (vgl. IPRG... weiterlesen

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GENERALPLANERVERTRAG

Mit dem „GENERALPLANERVERTRAG“ übernimmt ein interdisziplinär, aus Architekten, Bauingenieuren, Fachplanern und anderen Spezialisten zusammengesetztes Generalplaner-Team (Planergemeinschaft) funktionenübergreifend sämtliche Projektierungs-, Planungs- und Überwachungsarbeiten für ein bestimmtes... weiterlesen

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BAUINGENIEURVERTRAG

Die Ausführungen unter dem Titel „ARCHITEKTENVERTRAG“ hat zum grossen Teil auch Gültigkeit für den „BAUINGENIEURVERTRAG“. Obwohl die Tätigkeitsbereiche der beiden Berufe teilweise voneinander abweichen, sind... weiterlesen