Abschaffung des Eigenmietwertes für selbstbewohntes Grundeigentum
Das Schweizer Stimmbevölkerung hat am SO 28.09.2025 die Reform zur Abschaffung des Eigenmietwerts für Haupt- und Zweitwohnsitze mit 57,7 % Ja-Stimmen angenommen.... weiterlesen
Das Schweizer Stimmbevölkerung hat am SO 28.09.2025 die Reform zur Abschaffung des Eigenmietwerts für Haupt- und Zweitwohnsitze mit 57,7 % Ja-Stimmen angenommen.... weiterlesen
ZGB 712h Abs. 1 statuiert das «Prinzip der quotenproportionalen Kosten- und Lastenverteilung» unter den einzelnen Stockwerkeigentümern. Diese haben ihre Beiträge bekanntlich nach Massgabe ihrer «Wertquoten» zu leisten.... weiterlesen
«A.________ erwarb im Januar 2018 eine Stockwerkeinheit in einer Liegenschaft in U.________/BE (Kauf- und Grundpfandvertrag vom 17. Januar 2018; Grundbucheintrag vom xxx Januar 2018).... weiterlesen
Gesetze ZGB 712a – ZGB 712t EGzZGB der einzelnen Kantone Statusakten der StWEG Begründungsakt Benutzungs- und Verwaltungs-Reglement Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft Hausordnung o.ä.... weiterlesen
In dem vom Bundesgericht (BGer) zu hängigen Prozess 5A_100/2020 ging es um die Änderung des Verwaltungs- und Benutzungsreglements einer Stockwerkeigentümergemeinschaft.... weiterlesen
Lässt sich ein Stockwerkeigentümer an der Stockwerkeigentümerversammlung durch die StWE-Verwaltung vertreten, so beginnt die Anfechtungsfrist... weiterlesen
Veräusserungen von Stockwerkeigentumsanteilen unterliegen denselben Steuern wie andere Grundstücksgeschäfte. Es wird eine Grundstückgewinnsteuer erhoben und es fallen Handänderungs- und Grundbuchgebühren an. Es handelt sich dabei... weiterlesen
Einkommenssteuer und Erneuerungsfonds Einlagen in den Erneuerungsfonds sind in den meisten Kantonen und im Bund abzugsfähig. Voraussetzung ist jedoch im Allgemeinen, dass die Fondseinlagen ausschliesslich[1]... weiterlesen
Kein gesetzliches Vorkaufsrecht Beim Stockwerkeigentum besteht von Gesetzes wegen kein Vorkaufsrecht. Vertragliches Vorkaufsrecht Im Begründungsakt oder durch einstimmige schriftliche Vereinbarung aller Stockwerkeigentümer kann ein Vorkaufsrecht... weiterlesen
Allgemeines Die Versammlung der Stockwerkeigentümer ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, anwesend sind. Stets müssen mindestens zwei Stockwerkeigentümer... weiterlesen
Jeder Stockwerkeigentümer hat sich an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten der Gesamtliegenschaft zu beteiligen, je nach Grundlage gemäss seinem Wertanteil oder gemäss separatem Kostenreglement. Weiterführende... weiterlesen
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks beinhaltet von Seiten des Stockwerkeigentümers: Recht auf Einsetzung und Abberufung des Verwalters (vgl. ZGB 712q) Anspruch auf Aufstellung eines Nutzungs-... weiterlesen
Für die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile gilt: Vereinbarkeit mit den Rechten der übrigen Stockwerkeigentümer Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme Nutzung nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Nutzung... weiterlesen
Die Rechtsstellung des Stockwerkeigentümers bezieht sich nicht nur auf sein Sonderrecht, sondern auch auf die Gemeinschaftlichen Teile des Stockwerkeigentums, die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen. Wiederum... weiterlesen
Jeder Stockwerkeigentümer ist zum Unterhalt seiner Sonderrechtsräume in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verantwortlich, d.h. für Reinigung Unterhalt Erneuerung Der Stockwerkeigentümer ist gehalten, alle... weiterlesen
Jeder Stockwerkeigentümer kann seine Sonderrechtsräume im Innern frei gestalten (ändern, ausbauen etc.): Innenausbau Bodenbeläge Wandverkleidungen Deckenverkleidungen Tapetenverkleidung / Bemalung der Wände Möbeleinbauten Küchen Nasszellen Einbauschränke... weiterlesen
Grundsätzlich verwaltet jeder Stockwerkeigentümer sein Sonderrecht selbst: Das Selbstverwaltungsrecht schliesst es nicht aus, dass der Stockwerkeigentümer sein Sondergrundstück ein Immobilienbewirtschafter zur Vermietung und Verwaltung übergeben... weiterlesen
Wie jede Rechtsausübung stösst auch das Nutzungsrecht dort an seine Grenzen, wo die berechtigten Interessen anderer Stockwerkeigentümer oder Dritter beginnen: Unentziehbarkeit Das Sonderrecht darf dem... weiterlesen
Der Stockwerkeigentümer kann sein Sonderrecht, d.h. die in seinem alleinigen Recht stehenden, in sich geschlossenen Räume, im Rahmen von Gesetz und Gemeinschaftsordnung Nutzungsrecht Verwaltungsrecht Bauliche... weiterlesen
Prinzipien Die Rechte und Pflichten der Stockwerkeigentümer werden bestimmt durch: Gesetz Stockwerkeigentums-Regeln (ZGB 712 ff.) Ergänzendes Miteigentum (ZGB 646 ff.) Miteigentum | miteigentum.ch Verwiesenes Vereinsrecht (ZGB... weiterlesen