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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Unterhaltspflicht

Erstellungsdatum:
09.10.2014
Aktualisiert:
22.10.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jeder Stockwerkeigentümer ist zum Unterhalt seiner Sonderrechtsräume in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verantwortlich, d.h. für

  • Reinigung
  • Unterhalt
  • Erneuerung

Der Stockwerkeigentümer ist gehalten, alle bei diesen Unterhaltsarbeiten festgestellten Mängel an der gemeinschaftlichen Statik und an Gebäudeteilen, die funktional seiner Stockwerkeinheit dienen, unverzüglich zu melden.

Eine solche Mängelmeldepflicht besteht selbstverständlich auch für die gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

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