LAWINFO

Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

QR Code

Benutzung gemeinschaftliche Teile

Datum:
09.10.2014
Update:
22.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile gilt:

  • Vereinbarkeit mit den Rechten der übrigen Stockwerkeigentümer
  • Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme
  • Nutzung nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
  • Nutzung nur so, dass den anderen Stockwerkeigentümern die Nutzung nicht erschwert oder verunmöglicht wird
    • Zugängliche Durchgänge (Treppenhäuser, Zugangswege, Korridore u.ä.)
      • Keine Schuhkasten
      • Keine Überwinterung von Pflanzen
      • Keine Velos, Kinderwagen oder Kickboards
      • Keine Schirmständer
    • Kein Missbrauch von Besucherparkplätzen zum Dauerparken
    • Keine Installationen und kein Daueraufstellen von Geräten auf den allgemeinen Gartenflächen
    • uam
Weiterführende Informationen

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.