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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Verwaltung

Erstellungsdatum:
09.10.2014
Aktualisiert:
22.10.2022
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundstücks beinhaltet von Seiten des Stockwerkeigentümers:

  • Recht auf Einsetzung und Abberufung des Verwalters (vgl. ZGB 712q)
  • Anspruch auf Aufstellung eines Nutzungs- und Verwaltungsreglementes
  • Teilnahme- und Stimmrecht in der Stockwerkeigentümerversammlung
  • Anspruch auf Werterhaltung, auf Gebrauchsfähigkeit und darauf, die Richter-Anordnung zu verlangen
  • Recht auf Verwaltungsselbsthilfe zur Schadensabwehr oder -verminderung
  • Recht auf Schutz vor unerlaubten Dispositionen über die gemeinschaftliche Liegenschaft ohne Zustimmung aller Stockwerkeigentümer
    • Keine Belastung
    • Keine Veräusserung
    • Zweckänderung
      • zB keine Umnutzung des Fahrradabstellraums in einen Gewerberaum

Weiterführende Informationen

Vorbehalt / Disclaimer

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