Anteil an Gewinn und Verlust
Der Anteil jeden Gesellschafters an Gewinn und Verlust orientiert sich an der Regelung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag und, sofern und soweit eine solche Vereinbarung fehlt,... weiterlesen
Der Anteil jeden Gesellschafters an Gewinn und Verlust orientiert sich an der Regelung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag und, sofern und soweit eine solche Vereinbarung fehlt,... weiterlesen
Die Geschäftsführung betrifft das interne Recht (im Gegensatz zur externen Vertretung) aller Gesellschafter oder einzelner geschäftsführender Gesellschafter. 1. Geschäftsführungsrecht der Gesellschafter Grundsatz alle Gesellschafter (vgl.... weiterlesen
Jeden Gesellschafter treffen Loyalitätspflichten: Sorgfaltspflicht (vgl. OR 538) Konkurrenzverbot (vgl. OR 536) OR 536 ist dispositiver Natur Im Gesellschaftsvertrag kann auf das Konkurrenzverbot verzichtet werden... weiterlesen
Grundsatz „Jeder Gesellschafter hat einen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen oder Arbeit“ [OR 531 Abs. 1]. Fokus Die Beitragspflicht orientiert sich... weiterlesen
Das Wesen der einfachen Gesellschaft (eG) wird geprägt durch folgende Elemente: Keine eigene Rechtspersönlichkeit Keine Rechtsfähigkeit Keine Parteifähigkeit Keine Handlungsfähigkeit Keine Prozessfähigkeit Keine Betreibungsfähigkeit Personenbezogenheit... weiterlesen
Eine besondere Erscheinungsform der einfachen Gesellschaft ist die sog. „stille Gesellschaft“: Die „stille Gesellschaft“ wird exkursweise weiter unten separat erläutert » Exkurs STILLE GESELLSCHAFT Weiterführende... weiterlesen
Wollen sich die Beteiligten binden und wählen sie nicht eine andere Rechtsform, liegt eine einfache Gesellschaft vor. Vielfach bemerken die Beteiligten nicht einmal, dass sie... weiterlesen
Zur Verbreitung der einfachen Gesellschaft bestehen keine statistischen Informationen. Im Alltag lässt sich feststellen, dass die einfache Gesellschaft von grosser praktischer Bedeutung ist, und zwar... weiterlesen
Begriff: Einfache Gesellschaft Die einfache Gesellschaft ist die vertragliche Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln.... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen Obligationenrecht Art. 530 – 551: Die einfache Gesellschaft Handelsregisterverordnung (HRegV) Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Bundesgesetz... weiterlesen
Die einfache Gesellschaft (eG) ist die Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Überblick zur einfachen Gesellschaft (eG) Allgemeines... weiterlesen
Grundsätzlich stehen jedem Gesellschafter – unabhängig vom Kapitaleinsatz – die gleichen Rechte zu (vgl. OR 533). Das Innenverhältnis unter den Kollektivgesellschaftern, d.h. die Rechte und... weiterlesen
Grundsätzliches Obwohl die einfache Gesellschaft eine personenbezogene Gesellschaftsform ist, stellte der Gesetzgeber – wegen des Einsatzes als subsidiäre Gesellschaftsform – nur wenige besondere Anforderungen an... weiterlesen
Im Wirtschaftsleben findet die einfache Gesellschaft in den verschiedensten Verwendungszwecken ihren Einsatz: Einkaufsgemeinschaft Werbungsgemeinschaft Verkaufsgemeinschaft Organisationsform für die freien Berufe (Anwälte, Notare, Ärzte, Architekten, Geometer... weiterlesen
Ob und inwieweit die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft auf Konkubinate anzuwenden ist, wird bestimmt durch: die gerichtliche Beurteilung Pro einfache Gesellschaft Einfache Gesellschaft differenzierend befürwortet... weiterlesen
Als Erscheinungsformen der einfachen Gesellschaft sind folgende Anwendungsgruppen auszumachen: Nichtwirtschaftlicher Bereich: Einfache Gesellschaft als Subsidiärform Einfache Gesellschaft für Konkubinatsverhältnisse Wirtschaftlicher Bereich: Einfache Gesellschaft des Wirtschaftslebens... weiterlesen
Vorteile der einfachen Gesellschaft Anpassungsfähigkeit an die individuellen Bedürfnisse (das Recht der einfachen Gesellschaft ist weitgehend dispositiver Natur) Keine Eintragungspflicht ins Handelsregister Keine Publizitätsvorschriften (keine... weiterlesen
Bei der Beurteilung von Streitfällen nehmen die Gerichte häufig Bezug auf das Recht der sogenannten einfachen Gesellschaft des Obligationenrechtes (Art. 530 ff. OR), da für... weiterlesen