- Bei der Beurteilung von Streitfällen nehmen die Gerichte häufig Bezug auf das Recht der sogenannten einfachen Gesellschaft des Obligationenrechtes (Art. 530 ff. OR), da für das Konkubinat keine gesetzlichen Regeln bestehen.
- Die einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei (oder auch mehreren) Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
- Das Recht der einfachen Gesellschaft ist auf wirtschaftliche Tätigkeiten zugeschnitten (z.B. Bau-Konsortium) und enthält entsprechende Regeln (Gewinnbeteiligung, Geschäftsführung, Rechtslage bei Auflösung etc.). Die Regeln können unter Umständen in analoger Weise für das Konkubinat zur Anwendung gelangen.
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Konkubinat
Einfache Gesellschaft
Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Einfache Gesellschaft, Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG