Einfache Gesellschaft

Nachfolgeklausel

Ziel Die Gesellschafterstellung des versterbenden Gesellschafters soll auf alle oder einzelne „Gesellschafter-Erben“ übergehen. „einfache Nachfolgeklausel“ Übergangsrecht zG aller Erben „qualifizierte Nachfolgeklausel“ Übergangsrecht zG einzelner oder... weiterlesen

Einfache Gesellschaft

Fortsetzungsklausel

Ziel Die einfache Gesellschaft soll unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt werden: Form Grundsatz: Die Fortsetzungsklausel als Vereinbarung unter Lebenden kann formfrei, d.h. auch konkludent, geschlossen... weiterlesen

Einfache Gesellschaft

NACHFOLGE

Dispositives Recht Die einfache Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters nach dispositivem Recht (OR 545 Abs. 1 Ziff. 2) aufgelöst. Gestaltungsmöglichkeit Im Gesellschaftsvertrag können... weiterlesen

Einfache Gesellschaft

Beitritt eines neuen Gesellschafters

Ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter kann kein neuer Gesellschafter in die einfache Gesellschaft aufgenommen werden (vgl. OR 542 Abs. 1). Dabei ist zu unterscheiden: Nicht... weiterlesen

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Ausscheiden eines Gesellschafters

Regelung der lebzeitigen Situation Nach Gesetz: Auflösung der einfachen Gesellschaft, sofern auch nur ein Gesellschafter ausscheidet (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1) Gründe Einheit... weiterlesen

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GESELLSCHAFTERWECHSEL

Die einfache Gesellschaft kennt von Gesetzes wegen grundsätzlich keinen Gesellschafterwechsel! Infolge des dispositiven Rechts können die Gesellschafter indessen eine solche Möglichkeit vorsehen bzw. vereinbaren: Klausel... weiterlesen

Einfache Gesellschaft

Kein Handelsregistereintrag

Grundsatz Eine Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist nicht möglich. Entsprechend sind die Gesellschafter dazu weder berechtigt noch verpflichtet. Annahme einer Kollektivgesellschaft (KLG) Besteht die... weiterlesen

Einfache Gesellschaft

Zweck

Zulässig ist jeder rechtlich erlaubte Zweck. Zwecksetzung Es dürfen mit der einfachen Gesellschaft verfolgt werden: wirtschaftliche Zwecke zB Halten und Verwalten von Immobilien (Immobilien kaufen)... weiterlesen

Einfache Gesellschaft

Kein Sitz

Die einfache Gesellschaft hat keinen Sitz. – Es gibt bei einfachen Gesellschaften mit administrativ anspruchsvollerer und / oder umfangreicherer Tätigkeit einzig vielleicht einen Ort, an... weiterlesen

Einfache Gesellschaft

Keine Firma

Grundsatz Die einfache Gesellschaft hat grundsätzlich keine Firma (Name). Der Geschäftsführer tritt auf: im Namen aller Gesellschafter oft wird in Verträgen zu den Gesellschafternamen ein... weiterlesen

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Gesellschaftsvertrag

Im Prinzip genügt die für die „vertragsmässige Verbindung“ mehrerer Personen die Einigung, einen bestimmten Zweck gemeinsam fördern zu wollen (vgl. OR 530 Abs. 1). Voraussetzungen... weiterlesen

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Vertragliche Errichtung

Folgende Aspekte sind bei der vertraglichen Errichtung der einfachen Gesellschaft zu beachten: Gesellschaftsvertrag Form Keine Firma Kein Sitz Zweck Kein Handelsregistereintrag... weiterlesen

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Entstehung von Gesetzes wegen

Subsidiärform Die einfache Gesellschaft ist eine Art „Auffangeinrichtung“ für alle Sachverhalte, die nicht unter die anderen Gesellschaftsformen subsumiert werden können. Die einfache Gesellschaft ist immer... weiterlesen

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ENTSTEHUNG

Der Entstehungsprozess der einfachen Gesellschaft wird geprägt durch folgende Aspekte: Entstehung von Gesetzes wegen Vertragliche Errichtung Gesetzliche Grundlage Art. 530 OR A. Begriff 1 Gesellschaft ist... weiterlesen

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Haftung

Die Gesellschafter haften für Gesellschaftsschulden, die sie gemeinsam oder durch Stellvertretung eingegangen sind, persönlich und ausschliesslich primär unbeschränkt solidarisch Da der einfachen Gesellschaft keine eigene... weiterlesen

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Vertretung

Die Vertretungsbefugnis und –macht sind bei der einfachen Gesellschaft mangels eigener Rechtspersönlichkeit komplexer als erwartet: Vertretung durch alle Gesellschafter Vertretung durch geschäftsführenden Gesellschafter Vertretung durch... weiterlesen

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AUSSENVERHÄLTNIS

Das Aussenverhältnis der einfachen Gesellschaft wird insbesondere bestimmt durch folgende Elemente: Vertretung Haftung Gesetzliche Grundlage Vertretung: OR 543: Vertretung OR 544: Wirkung der Vertretung Haftung:... weiterlesen

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Gesellschaftsbeschlüsse

Die Gesellschafterbeschlüsse der einfachen Gesellschaft orientieren sich entweder nach den gesetzlichen oder vertraglichen Regeln: Nach Gesellschaftsvertrag Beschlussbedürftigkeit der Rechtshandlungen? Grundsatz siehe unten, nach Gesetz Festlegung... weiterlesen