Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Geschäftsführung

Für Geschäftsführung und Vertretung sieht die GmbH eine sog. „Selbstorganschaft“ vor: Die Gesellschafter führen die Geschäftsführung gemeinsam aus (vgl. OR 809 Abs. 1 Satz 1)... weiterlesen

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Urabstimmung

Allgemeines Es können Beschlüsse, die für die Gesellschafterversammlung vorgesehen sind, auch schriftlich, d.h. auf dem sog. „Zirkularwege“, gefasst werden (OR 805 Abs. 4, Satzteil 1).... weiterlesen

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Verhandlung und Antragsstellung

Verhandlung Jeder Gesellschafter hat ein Äusserungsrecht bezüglich der traktandierten Geschäfte (= Debattierrecht). Antragstellung Jeder Gesellschafter hat ein Antragsrecht das Recht unter dem Traktandum „Varia“ über... weiterlesen

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Auskünfte von Geschäftsführer und Revisionsstelle

Die Gesellschafter haben an der Gesellschafterversammlung Anspruch auf Auskunft gegenüber der Geschäftsführung der Revisionsstelle. Gesetzliche Grundlage Art. 805 OR, Abs. 5 II. Einberufung und Durchführung... weiterlesen

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Protokoll

Die Abläufe der Gesellschafterversammlung sind zu protokollieren, wobei sich die Form nach dem GV-Gegenstand richtet: Schriftform Zuständig: Protokollführer, in der Regel der oder die Geschäftsführer... weiterlesen

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Leitung

Leitung im weiteren Sinne Vorbereitung der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 805 Abs. 5 iVm OR 716a Abs. 1 Ziffer 6) Eingangskontrolle Feststellung der Anzahl der der... weiterlesen

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Stellvertretung

Jeder Gesellschafter kann sich für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung vertreten lassen. Gesetzliche Grundlage OR 805 Abs. 5 Ziffer 8 OR 689 Abs. 2 Weiterführende... weiterlesen

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Teilnehmer-Zulassungsprüfung

Die Teilnehmer-Zulassungsprüfung ist Teil der Gesellschafterversammlungs-Vorbereitung und besonders wichtig für die Feststellung der Stimmrechte die Berechnung die Ermittlung von Beschlussquorum Präsenzquorum vgl. Gesellschafterversammlung-Beschlussfassung und Wahlen... weiterlesen

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Traktandierung und Dokumentierung

Traktandierung Der die Gesellschafterversammlung Motivierende (Geschäftsführung, Revisionsstelle oder Liquidatoren; ferner Gesellschafter, die zusammen 10 % des Stammkapitals vertreten; OR 805 iVm OR 699 Abs. 3)... weiterlesen

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Daten

Sachbedingt sind mit der Gesellschafterversammlungs-Einberufung bekannt zu geben: Versammlungsort Versammlungsdatum Versammlungsbeginn Verhandlungsgegenstände (Traktanden) Anträge der Geschäftsführung oder der einberufenden Gesellschafter, Revisionsstelle oder Liquidatoren (vgl. OR... weiterlesen

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Einberufungsadressaten

Bei den einzuberufenden Personen gilt: Ordentliche Gesellschafterversammlung (o. GV): Die Gesellschafter (Geschäftsführer so miterfasst) Die Revisionsstelle Ordentliche Revision Einladung zwingend Abwesenheit der Revisionsstelle ohne einstimmige... weiterlesen

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Einberufungsfrist und Einberufungsform

Einberufungsfrist der Generalversammlung Bei der Gesellschafterversammlungs-Einberufung gilt es folgendes zu beachten: Grundsatz Einberufung spätestens 20 Tage vor der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 805 Abs. 3 Satz... weiterlesen

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Einberufungsrecht

Zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung berechtigt sind: Geschäftsführung: vgl. OR 805 Abs. 1 Satz 1 Revisionsstelle: vgl. OR 805 Abs. 1 Satz 1 Einladung der Revisionsstelle... weiterlesen

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Arten

Das GmbH-Recht kennt folgende Arten von Gesellschafterversammlungen: Ordentliche Gesellschafterversammlung (kurz: o. GV) Abhaltung innert 6 Monaten seit Ende des Geschäftsjahres (OR 805 Abs. 2) OR... weiterlesen

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Durchführung der Gesellschafterversammlung

Die Durchführung einer Gesellschafterversammlung beschlägt folgende Aspekte: Arten der Gesellschafterversammlung Einberufungsrecht Einberufungsfrist Einberufungsform Einberufungsadressaten Daten Traktandierung Dokumentierung Teilnehmer-Zulassungsprüfung Stellvertretung Leitung Protokoll Auskünfte von Geschäftsführer und... weiterlesen

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Befugnisse der Gesellschafterversammlung

Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung sind nicht allumfassend, können sie gar nicht sein, weil es sich um ein sog. Innenorgan handelt. Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung gliedern... weiterlesen

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Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das (interne) Willensbildungsorgan für die stimmberechtigten Gesellschafter das oberste Organ der GmbH (vgl. OR 804 Abs. 1) Der Begriff „oberstes Organ“ ist... weiterlesen

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Stammanteilrückkauf

Die GmbH kann von ihren Gesellschaftern eigene Stammanteile „zurückkaufen“: Motive: Verbesserung der Eigenkapitalrendite Unternehmensübernahme mit zB befristeter Andienungspflicht für alle übrigen Stammanteile an die GmbH,... weiterlesen

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Anteilbuch

Führungspflicht Die GmbH hat ein Anteilsbuch zu führen (vgl. OR 790). Zuständigkeit Die Verantwortung für Führung und Korrektheit des Anteilsbuchs liegt bei den Geschäftsführern. Inhalt... weiterlesen