Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so hat sie einen Geschäftsführer mit dem Vorsitz zu betrauen (vgl. OR 809 Abs. 2):
- Gesetz
- Wahlkompetenz
- Gesellschafterversammlung
- Quorum: absolutes Mehr der vertretenen Stimmen (vgl. OR 808)
- Wahlkompetenz
- Statuten
- Da die Vorsitzenden-Wahl nicht zu den unübertragbaren Kompetenzen der Gesellschafterversammlung zählt, kann in den Statuten
- Eine andere Kompetenzordnung vorgesehen werden
- zB Vorsitzenden-Wahl durch die Geschäftsführer
- ein vom Gesetz abweichendes Quorum
- Eine andere Kompetenzordnung vorgesehen werden
- Da die Vorsitzenden-Wahl nicht zu den unübertragbaren Kompetenzen der Gesellschafterversammlung zählt, kann in den Statuten
Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführungs-Vorsitzenden sind:
- Einberufung der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 810 Abs. 3 Ziffer 1)
- Leitung der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 810 Abs. 3 Ziffer 1)
- Bekanntmachungen an die Gesellschafter (vgl. OR 810 Abs. 3 Ziffer 2)
- Handelsregisteranmeldungen (vgl. OR 810 Abs. 3 Ziffer 3)
- Einberufung der Geschäftsführer-Sitzungen
- Leitung der Geschäftsführer-Sitzungen
- Stichentscheid
- Entgegennahme der Informationsbegehren der GmbH-Gesellschafter
- Repräsentation der GmbH-Verwaltung nach intern und extern
- Kompetenz zu Massnahmen und Anweisungen in dringlichen Fällen
- Administrierungsaufgaben
Art. 810 OR, Abs. 3
II. Aufgaben der Geschäftsführer
3 Wer den Vorsitz der Geschäftsführung innehat, beziehungsweise der einzige Geschäftsführer hat folgende Aufgaben:
1. die Einberufung und Leitung der Gesellschafterversammlung;
2. Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
3. die Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister.
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