Rachekündigung

Einleitung zur Rachekündigung

Rachekündigung – Die Kündigung als Reaktion auf eine Diskriminierungsbeschwerde wegen geschlechterbezogener Ungleichbehandlung … Die Rachekündigung basiert auf Umfrageresultaten des Gesetzgebers, wonach ungleich behandelten Arbeitnehmerinnen auf... weiterlesen

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Checklisten

Checklisten als PDF zum Download (PDF, 45 KB) Checkliste: Diskriminierungsbegehren Adressat Arbeitgeber Diskriminierungsstelle des Arbeitgebers Mögliche Anträge (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Begehren, trotz Teilzeitbeschäftigung als... weiterlesen

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Wiedereinstellungsbegehren

Aufgrund von GlG 10 Abs. 3 ist das Gericht exklusiv für die Anordnung einer provisorischen Wiedereinstellung zuständig, da der Schlichtungsstelle keine Spruchkompetenz zukommt. Der Wiedereinstellungs-Antrag... weiterlesen

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Klagefristen

Folgende Fristen sind zu beachten: Allgemein bei Diskriminierung an zuständiges Gericht oder an obligatorisch erklärte Schlichtungsstelle (GlG 11 Abs. 3) nach (zu erwartender) förmlicher Verfügung... weiterlesen

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Schlichtungsverfahren

Grundsätze GlG 11 verpflichtet die Kantone Schlichtungsstellen zu errichten. Wo Schlichtungsverfahren durchzuführen sind, kann die gerichtliche Klage erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren angehoben. Schlichtungsstellen haben keine... weiterlesen

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Beweislast

Es haben zu beweisen: Die Arbeitnehmerin Kündigung nach Einleitung der innerbetrieblichen Beschwerde bzw. des obligatorischen Schlichtungsverfahrens bzw. nach Anhängigmachung bei Gericht Begehren um Beseitigung der... weiterlesen

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Einsprache beim Arbeitgeber

Grundlagen Die Einsprache beim Arbeitgeber gegen die diskriminierende Kündigung ist notwendig, ob nun die Anfechtung der Kündigung mit Wiedereinstellung geplant ist oder sofort bzw. nachträglich... weiterlesen

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Verfahrensgrundsätze

Es hat die gekündigte Arbeitnehmerin bei nachgenannten Vorhaben folgendes zu unternehmen: Anfechtung der Kündigung und Weiterführung des Arbeitsverhältnisses Schriftliche Einsprache wegen Diskriminierung beim Arbeitgeber Klageeinreichung... weiterlesen

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VERFAHREN

Das Verfahren bezüglich Rachekündigungen wird durch folgende Besonderheiten geprägt: Verfahrensgrundsätze Einsprache beim Arbeitgeber Beweislast Schlichtungsverfahren Klagefristen Wiedereinstellungsbegehren... weiterlesen

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Entschädigung

Grundsatz Die entlassene Arbeitnehmerin kann vor oder gemäss GlG 10 Abs. 4 während des Verfahrens auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichten und eine Entschädigung nach... weiterlesen

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Kündigungsschutz

Grundlagen Die Kernpunkte: Rachekündigung ist nur anfechtbar, nicht nichtig Gekündigte Arbeitnehmerin muss bei der zuständigen Stelle vor Ablauf der Kündigungsfrist klagen Beklagter: Arbeitgeber Begehren: Ungültigerklärung... weiterlesen

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Rechtsfolge

Anfechtbarkeit der Entlassung (GlG 10) Alternativ: Entschädigungsanspruch (GlG 9, analog OR 336) Verbandsklagen für Diskriminierungen (nicht für Rachekündigungen) Verbandsklage kann aber für Rachekündigung der Arbeitnehmerin... weiterlesen

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WIRKUNGEN

Die Wirkungen der Anfechtbarkeit einer Rachekündigung beschlagen folgende Themen: Rechtsfolge Kündigungsschutz Entschädigung... weiterlesen

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Kein begründeter Kündigungsanlass

Ziel des Gesetzgebers Die Kündigung ist nur missbräuchlich, wenn sie aus Rache erfolgte. Vermutungsfolge Aus der zeitlichen Nähe oder der Hängigkeit eines Diskriminierungsverfahrens vermutet das... weiterlesen

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Zeitliche Voraussetzung

Beginn des Kündigungsschutzes Der Kündigungsschutz beginnt gemäss GlG 10 Abs. 2 mit der Veranlassung des Diskrimierungsverfahrens innerbetriebliche Diskriminierungs-Beschwerden Ersuchen um Besprechungstermin, sofern und soweit Besprechungsgegenstand... weiterlesen

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Diskriminierungsbeschwerde der Arbeitnehmerin

Diskriminierung Der Kündigungsschutz betrifft folgende Bereiche: Verbot jeglicher direkter oder indirekter Benachteiligung wegen der Geschlechterzugehörigkeit (GlG 3) Anstellung Aufgabenzuteilung Arbeitsbedingungen Entlöhnung Aus- und Weiterbildung Beförderung... weiterlesen

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TATBESTANDSMERKMALE

Der besondere Kündigungsschutz von GlG 10 setzt folgende Tatbestandsmerkmale voraus: Diskriminierungsbeschwerde der Arbeitnehmerin Zeitliche Voraussetzung kein begründeter Kündigungsanlass... weiterlesen

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Abgrenzung

Rachekündigung nach GlG 10 =   Kündigung, weil die Arbeitnehmer(in) eine geschlechtsbezogene Diskriminierung geltend macht Rachekündigung gemäss OR 336 lit. d =   Kündigung, weil die andere... weiterlesen

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Gesetzliche Grundlage

Die Rachekündigung muss als Reaktion auf eine Diskriminierungsreklamation („Beschwerde“ genannt) wegen geschlechterbezogener Ungleichbehandlung ausgesprochen worden sein. Gesetzesbestimmungen Gleichstellungsgesetz (GlG) GlG 3 GlG 4 GlG 10... weiterlesen