Auslandgläubiger / Inlandschuldner
Der Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland, der gegen einen inländischen Schuldner ein Arrestbegehren stellt, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (SchKG 272 Abs. 2).... weiterlesen
Der Gläubiger mit Wohnsitz im Ausland, der gegen einen inländischen Schuldner ein Arrestbegehren stellt, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen (SchKG 272 Abs. 2).... weiterlesen
Die Schutzschrift ist ein vorsorgliches Verteidigungsmittel gegen ein befürchtetes Arrestbegehren. Ahnt der Arrestschuldner, dass ein Arrestverfahren droht, kann er beim Arrestgericht eine Schutzschrift einreichen und... weiterlesen
Zweck Im Schadenersatzverfahren wird entschieden, ob der Arrestgläubiger dem Arrestschuldner oder einem Dritten für einen ungerechtfertigten Arrest Schadenersatz bezahlen muss. Der Arrestgläubiger haftet dem Arrestschuldner... weiterlesen
Zweck Das Betreibungsamt darf nur Vermögenswerte mit Arrest belegen, die dem Schuldner gehören. Vermögen Dritter darf nicht verarrestiert werden. Im Widerspruchsverfahren wird entschieden, welche Vermögenswerte... weiterlesen
Zweck Mit der SchKG-Beschwerde (SchKG 17 ff.) kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes im Arrestvollzugsverfahren vorgegangen und Fehler beim Arrestvollzug gerügt werden. » Informationen zur... weiterlesen
Der Arrestgläubiger, dessen Arrestbegehren ganz oder teilweise abgewiesen oder gegen eine als zu hoch empfundene Kaution bewilligt wurde, muss sich mit dem ordentlichen Rechtsmittel der... weiterlesen
Zweck Die Einsprache soll den vom Arrest Betroffenen nachträglich rechtliches Gehör verschaffen. Die Einsprache dient der Überprüfung des Arrestbewilligungsentscheides durch das Arrestgericht. Zuständigkeit / Frist... weiterlesen
Der Arrestbefehl ergeht überfallartig, ohne Ankündigung und ohne Vorinformation des Schuldners. Der vom Arrest betroffenen Partei steht deshalb folgende Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung: 1. Einsprache gegen... weiterlesen
Für den Schuldner Der Arrest hat für den Schuldner dieselbe Wirkung wie eine Pfändung oder ein Konkursbeschlag; die Verfügungsmacht über den Arrestgegestand ist ihm entzogen.... weiterlesen
Zuständigkeit Im Arrestvollzugsverfahren vollzieht das Betreibungsamt des Arrestbefehls des Gerichts. Das Gericht stellt den Arrestbefehl dem am Ort des gelegenen Vermögenswerts zuständigen Betreibungsamt zum Vollzug... weiterlesen
Zweck Im Arrestbewilligungsverfahren wird gestützt auf das Arrestbegehren entschieden, ob Vermögensgegenstände des Schuldners mit Arrest belegt werden sollen. Zuständigkeit Örtlich zuständig ist das Gericht am... weiterlesen
Allgemeines Der Gläubiger, der seinen Vollstreckungsanspruch durch Arrest sichern will, muss sich mit einem mündlichen oder schriftlichen Begehren an den Arrestrichter wenden. Inhalt Der Gläubiger... weiterlesen
Verfahrensschritte Im Arrestverfahren wird entschieden, ob Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegt werden können. Das Arrestverfahren setzt sich aus folgenden Verfahrensschritten zusammen: 1. Arrestbegehren 2.... weiterlesen
Der Arrestgläubiger haftet dem Arrestschuldner und Dritten für wegen ungerechtfertigter Arrestlegung entstandenen Schaden (Kausalhaftung). Der Arrestgläubiger kann deshalb von Amtes wegen oder auf Antrag des... weiterlesen
Übersicht Die Arrestlegung setzt einen Arrestgrund voraus. Er kommt nur in Frage, wenn die Befriedigung des Gläubigers als gefährdet scheint. Das Gesetzt zählt die Gefährdungstatbestände... weiterlesen
Grundsatz Der Arrest bezweckt, eine spätere Zwangsvollstreckung abzusichern. Er setzt deshalb einen Arrestgegenstand voraus, auf den Arrest gelegt und dannzumal zwangsvollstreckt werden soll. Verarrestierbare Gegenstände... weiterlesen
Die Arrestlegung bedingt zunächst, dass eine Forderung des Arrestgläubigers gegenüber dem Arrestschuldner besteht. Die Forderung muss folgende Merkmale aufweisen: Forderung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur Forderung... weiterlesen
Voraussetzung eines Arrestes ist die Glaubhaftmachung folgender, kumulativer Tatsachen durch den Arrestgläubiger (SchKG 272 Abs. 1): 1. Arrestforderung 2. Arrestgegenstand 3. Arrestgrund... weiterlesen
Im Arrestverfahren sind folgende Parteien involviert: 1. Arrestgläubiger Gläubiger der zu sichernden Forderung und Antragssteller im Arrestverfahren 2. Arrestschuldner Schuldner der zu sichernden Forderung und... weiterlesen
Der Arrest stellt eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme dar zur Sicherstellung des Gläubigerzugriffs auf Vermögenswerte des Schuldners. Er ist ein Sicherungsmittel im Interesse des (gefährdeten) Gläubigers... weiterlesen