Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen
Einlieferungspflicht Jedes Testament (nicht aber ein Erbvertrag) muss, selbst wenn es als ungültig erachtet wird, vom Finder oder Aufbewahrer der zuständigen Behörde zur Eröffnung eingeliefert... weiterlesen
Einlieferungspflicht Jedes Testament (nicht aber ein Erbvertrag) muss, selbst wenn es als ungültig erachtet wird, vom Finder oder Aufbewahrer der zuständigen Behörde zur Eröffnung eingeliefert... weiterlesen
» Übersicht: Erbrechtliche Sicherungsmassnahmen (PDF, 95 KB) Die hier aufgeführten Sicherungsmassregeln bezwecken die Feststellung der Erbschaft die Feststellung der Erben die Sicherung der hinterlassenen Vermögenswerte... weiterlesen
Erwerb der Erbschaft Die Erben erwerben die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers (vorbehältlich der Ausschlagung) kraft Gesetzes bzw. allenfalls mit der Eröffnung der Verfügung... weiterlesen
Gesetzlicher Erbe Der gesetzliche Erbe ist Erbe kraft Gesetzesbestimmung und nicht kraft erblasserischer Anordnung. » Informationen zu den gesetzlichen Erben Achtung Auch ein gesetzlicher Erbe... weiterlesen
Übersicht Der Erblasser kann über seinen Nachlass mittels Testament oder Erbvertrag diverse Anordnungen treffen. Er kann eine Drittperson als Erben einsetzen und zwar zu einer... weiterlesen
Begriff und Abgrenzung Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite vom Gesetz vorgesehene Form für Verfügungen von Todes wegen. Mittels Erbvertrag trifft der Erblasser... weiterlesen
Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 483 ZGB C. Erbeinsetzung 1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. 2 Als Erbeinsetzung... weiterlesen
Begriff und Abgrenzung Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, womit der Erblasser einseitige, jederzeit widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass treffen... weiterlesen
Erblasserische Anordnungen werden durch Verfügungen von Todes wegen getroffen. Es gibt einen numerus clausus der möglichen Mittel. Das Gesetz sieht abschliessend folgende zwei Grundarten von... weiterlesen
Bei testamentarischen Anordnungen hat der Erblasser jedoch den Pflichtteil der pflichtteilsgeschützten gesetzlichen Erben zu beachten und darf nur über die disponible, d.h. freie, nicht pflichtteilsgeschützte... weiterlesen
Vermächtnis als Mittel der Begünstigung einer Person am Nachlass, ohne dass dieser die Rechte und Pflichten von Erben zukommen. Keine Haftung des Vermächtnisnehmers für Nachlass... weiterlesen
[...]weiterlesen... weiterlesen
Muster 1: Barvermächtnis «Mein Neffe XY soll aus meinem Nachlass CHF 5’000.- als Vermächtnis erhalten». Muster 2: Sachvermächtnis «Mein Patenkind XY soll als Vermächtnis meinen... weiterlesen
Liegt keine Verfügung von Todes wegen, d.h. weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, bestimmt sich die Erbfolge nach Gesetz, d.h. der Nachlass wird den... weiterlesen
Checkliste: Vermächtnis Verfügungsform Testament Erbvertrag Formgültigkeit Inhaltsgültigkeit Auslegung der Verfügung von Todes wegen Testament: gemäss Willensprinzip Erbvertrag: gemäss Vertrauensprinzip Abgrenzung Vorausvermächtnis – Teilungsregel Abgrenzung Vor-... weiterlesen
Weder die Nacherbschaft noch das Nachvermächtnis «auf den Überrest» ist gesetzlich geregelt, jedoch gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zulässig.Beim «Nachvermächtnis auf den Überrest» handelt es... weiterlesen
Begriff Mittels Vor- und Nachvermächtnis (ZGB 488 ff.) weist der Erblasser einer Person (Vorvermächtnisnehmer) einen Nachlassgegenstand als Vermächtnis zu, damit diese Person das Erhaltenen zu... weiterlesen
Unter dem Oberbegriff «Enterbung» sind zwei verschiedene Tatbestände zusammengefasst: Strafenterbung (ordentliche Enterbung): ZGB 477ff. Präventiventerbung (Enterbung eines Zahlungsunfähigen): ZGB 480 Die Enterbung tritt nicht von... weiterlesen
Gesetzliche Grundlage Art. 540 ZGB 2. Erbunwürdigkeit a. Gründe 1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist: wer... weiterlesen
Begriff Mit dem Ersatzvermächtnis (ZGB 487) werden zwei Personen alternativ durch den Erblasser berufen, wobei der Zweitberufene (Ersatzvermächtnisnehmer) das Vermächtnis für den Fall erwirbt, dass... weiterlesen