Erwerb der Erbschaft
Die Erben erwerben die Erbschaft
- mit dem Tod des Erblassers (vorbehältlich der Ausschlagung)
- kraft Gesetzes bzw. allenfalls mit der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bezüglich eingesetzter Erben
- uno actu als Gesamtheit mit Aktiven und Passiven (Universalsukzession),
- bei mehreren Erben zur gesamten Hand (Erbengemeinschaft).
Erwerb des Vermächtnisses
Der Vermächtnisnehmer erwirbt
- mit dem Tod des Erblassers (vorbehältlich der Ausschlagung)
- kraft Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen nur obligatorischen, mit dem definitiven Erbschaftserwerb durch die beschwerten Erben fällig werdenden Anspruch gegen diese auf Auslieferung der vermachten Erbschaftssachen (Singularsukzession).
Einzig Versicherungsansprüche dürfen vom Bedachten direkt geltend gemacht werden (VVG 76).
Die Gläubiger des Erblassers gehen mit ihren Ansprüchen den Vermächtnisnehmern vor (ZGB 564 I, vgl. auch ZGB 565, 573 und 596 I).