Gemeinwesen
Der Erblasser kann auch das Gemeinwesen (z.B. politische Gemeinde, Kirchgemeinde, Kanton) als Erbe einsetzen.... weiterlesen
Der Erblasser kann auch das Gemeinwesen (z.B. politische Gemeinde, Kirchgemeinde, Kanton) als Erbe einsetzen.... weiterlesen
Eine Personenmehrheit ohne Rechtspersönlichkeit ist ein Personenzusammenschluss, welcher keine juristische Person darstellt. Darunter fallen insbesondere: Einfache Gesellschaft (OR 530 ff.) Kollektivgesellschaft (OR 522 ff.) Personen... weiterlesen
Existierende juristische Person Der Wortlaut von ZGB 483 erlaubt dem Erblasser nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, wie z.B. Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften, etc., als... weiterlesen
Lebende Person Der Erblasser kann eine lebende natürliche Person als Erben einsetzen. Beispiel «Ich setze meine Tante XY als Erbin zu 1/8 meines Nachlasses ein».... weiterlesen
Als eingesetzte Erben kommen grundsätzlich folgende Personen in Betracht: Natürliche Person Lebende Person Gezeugte aber noch ungeborene Person (sog. «Nasciturus») Noch nicht gezeugte Person als... weiterlesen
Einlieferungspflicht Jedes Testament (nicht aber ein Erbvertrag) muss, selbst wenn es als ungültig erachtet wird, vom Finder oder Aufbewahrer der zuständigen Behörde zur Eröffnung eingeliefert... weiterlesen
» Übersicht: Erbrechtliche Sicherungsmassnahmen (PDF, 95 KB) Die hier aufgeführten Sicherungsmassregeln bezwecken die Feststellung der Erbschaft die Feststellung der Erben die Sicherung der hinterlassenen Vermögenswerte... weiterlesen
Erwerb der Erbschaft Die Erben erwerben die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers (vorbehältlich der Ausschlagung) kraft Gesetzes bzw. allenfalls mit der Eröffnung der Verfügung... weiterlesen
Gesetzlicher Erbe Der gesetzliche Erbe ist Erbe kraft Gesetzesbestimmung und nicht kraft erblasserischer Anordnung. » Informationen zu den gesetzlichen Erben Achtung Auch ein gesetzlicher Erbe... weiterlesen
Übersicht Der Erblasser kann über seinen Nachlass mittels Testament oder Erbvertrag diverse Anordnungen treffen. Er kann eine Drittperson als Erben einsetzen und zwar zu einer... weiterlesen
Begriff und Abgrenzung Der Erbvertrag ist neben dem Testament die zweite vom Gesetz vorgesehene Form für Verfügungen von Todes wegen. Mittels Erbvertrag trifft der Erblasser... weiterlesen
Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 483 ZGB C. Erbeinsetzung 1 Der Erblasser kann für die ganze Erbschaft oder für einen Bruchteil einen oder mehrere Erben einsetzen. 2 Als Erbeinsetzung... weiterlesen
Begriff und Abgrenzung Das Testament ist neben dem Erbvertrag die vom Gesetz vorgesehene Verfügungsform, womit der Erblasser einseitige, jederzeit widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass treffen... weiterlesen
Erblasserische Anordnungen werden durch Verfügungen von Todes wegen getroffen. Es gibt einen numerus clausus der möglichen Mittel. Das Gesetz sieht abschliessend folgende zwei Grundarten von... weiterlesen
Bei testamentarischen Anordnungen hat der Erblasser jedoch den Pflichtteil der pflichtteilsgeschützten gesetzlichen Erben zu beachten und darf nur über die disponible, d.h. freie, nicht pflichtteilsgeschützte... weiterlesen
Vermächtnis als Mittel der Begünstigung einer Person am Nachlass, ohne dass dieser die Rechte und Pflichten von Erben zukommen. Keine Haftung des Vermächtnisnehmers für Nachlass... weiterlesen
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Muster 1: Barvermächtnis «Mein Neffe XY soll aus meinem Nachlass CHF 5’000.- als Vermächtnis erhalten». Muster 2: Sachvermächtnis «Mein Patenkind XY soll als Vermächtnis meinen... weiterlesen
Liegt keine Verfügung von Todes wegen, d.h. weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, bestimmt sich die Erbfolge nach Gesetz, d.h. der Nachlass wird den... weiterlesen
Checkliste: Vermächtnis Verfügungsform Testament Erbvertrag Formgültigkeit Inhaltsgültigkeit Auslegung der Verfügung von Todes wegen Testament: gemäss Willensprinzip Erbvertrag: gemäss Vertrauensprinzip Abgrenzung Vorausvermächtnis – Teilungsregel Abgrenzung Vor-... weiterlesen