Als eingesetzte Erben kommen grundsätzlich folgende Personen in Betracht:
- Natürliche Person
- Lebende Person
- Gezeugte aber noch ungeborene Person (sog. «Nasciturus»)
- Noch nicht gezeugte Person als Nacherben
- Spezialfall: Gesetzlicher Erbe
- Juristische Person
- Existierende juristische Person
- Noch nicht existierende juristische Person in Gründung als Nacherben
- Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit
- Gemeinwesen