Errichtung
Es gelten grundsätzlich die Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.); es ist dabei auf folgendes hinzuweisen: Gesellschaftsvertrag Formfrei Inhalt Einigung, dass die Gesellschaft nur... weiterlesen
Es gelten grundsätzlich die Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.); es ist dabei auf folgendes hinzuweisen: Gesellschaftsvertrag Formfrei Inhalt Einigung, dass die Gesellschaft nur... weiterlesen
Das Aussenverhältnis wird bestimmt durch: Vertretung Haftung Vertretung Die stille Gesellschaft tritt nur nach innen und nicht nach aussen auf; sie ist eine reine Innengesellschaft.... weiterlesen
Das Innenverhältnis wird geprägt durch: Beitragsleistungen Treuepflicht Geschäftsführung Anteil an Gewinn und Verlust Einsichtsrecht des stillen Gesellschafters Gesellschafterbeschlüsse Beitragsleistungen Es gelten die Ausführungen der Beitragsleistungen... weiterlesen
Verbreitung Mangels Transparenz ist die wirkliche Verbreitung der stillen Gesellschaft schwierig einzuschätzen. Vermutlich gibt es mehr stille Gesellschaften, als gemeinhin gedacht. Erscheinungsformen Business Angel-Situation Start-up... weiterlesen
Rechtsnatur einfache Gesellschaft (umstritten) ev. als Auffangrechtsform: Kommanditgesellschaft Weiterführende Informationen » Kommanditgesellschaft Ziele Dauernde wirtschaftliche Ziele Hauptgesellschafter tritt mit Einzelfirma (Einzelunternehmung), in eigenem Namen und... weiterlesen
Hauptgesellschaften Vorteile für den Hauptgesellschafter: Möglichkeit zum Auftreten als alleiniger Geschäftsinhaber Mittragung des Verlustes durch den stillen Gesellschafter Keine Publizität Nachteile für den Hauptgesellschafter: Umfassende... weiterlesen
Im Schweizerischen Obligationenrecht besteht keine gesetzliche Ordnung der stillen Gesellschaft. Begriff Die stille Gesellschaft ist eine einfache Gesellschaft (Innengesellschaft), bei der sich der stille Gesellschafter... weiterlesen
Grundsatz Aufgrund des ähnlichen Wortlauts von OR 779a (siehe unten) gelten unseres Erachtens für die Gründungsgesellschaft einer GmbH die gleichen Rechtsfolgen wie für die Aktiengesellschaft... weiterlesen
Ziele Einschränkung der Handlungen für die rechtlich noch nicht entstandene AG Schutz der anderen Vertragspartei Handlungen eines der Gründer selbständig und in eigenem Namen Spätere... weiterlesen
Während der Zeitspanne zwischen Gründungsabsicht und Handelsregistereintrag der zu gründenden Gesellschaft sind die Gründer bereits vertraglich verbunden und müssen wohl oder übel erste Verpflichtungen eingehen.... weiterlesen
Begriff Mehrere Unternehmer, oft mehrere Branchenteilnehmer, beteiligen sich an der Vergabe (Submission) und führen im Zuschlagsfalle ihre Arbeiten für die Erstellung – in aller Regel... weiterlesen
Begriff Mehrere Bauherren, oft ein Architekt und Inhaber von Handwerksbetrieben, planen die gemeinsame Überbauung eines Grundstücks mit einer oder mehreren Bauten, meistens zum gewinnbringenden Weiterverkauf,... weiterlesen
Das Miteigentumsrecht regelt und bezieht sich nur auf die sachenrechtlichen Aspekte, namentlich auf die: Nutzung und Verwaltung des Miteigentumsgrundstücks Nutzungs- und Verwaltungs-Reglement Für alle obligationenrechtlichen... weiterlesen
Begriff Mehrere Investoren erwerben gemeinsam ein Grundstück im Sinne von ZGB 655, Land oder Land und Baute(n) Synonym: Immobiliengesellschaft Baugesellschaft Erscheinungsform Die einfache Gesellschaft für... weiterlesen
Die Beendigung der Ehegattengesellschaft ist geprägt durch „Scharnier-Situationen“ des Rechts der einfachen Gesellschaft und des Ehegüterrechts. Die wesentlichsten Einzelheiten können Sie entnehmen: Auflösung Liquidation Tod... weiterlesen
Bei jeder einfachen Gesellschaft wird das Aussenverhältnis durch die folgenden beiden Elemente geprägt: Vertretung Haftung Vertretung Für Rechtsgeschäfte, die ein Ehegatte im Namen (und auf... weiterlesen
Bei der Ehegattengesellschaft sind folgende Punkt von besonderer bzw. erläuterungsbedürftiger Bedeutung: Immobilienerwerb durch Ehegatten Beitragsleistungen Geschäftsführung Anteil an Gewinn und Verlust Gesellschafterbeschlüsse Immobilienerwerb durch Ehegatten... weiterlesen
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind Anwendungsfälle anzutreffen: Halten, Verwalten, Nutzen und Abrechnen von Immobilien (häufigster Anwendungsfall) zB Familienwohnung ([zB EFH, StWE-Wohnung] / Hauptwohnsitz) zB Zweitwohnung... weiterlesen
Angesichts von Gleichberechtigung und partnerschaftlich geführter Ehe organisieren sich Ehegatten beim Halten, Verwalten, Nutzen und Abrechnen von Vermögenswerten oft von ihrem Güterstand abweichend. Insbesondere auch... weiterlesen
Steuerliche Motive für die Rechtsformwahl „einfache Gesellschaft“: Eine einfache Gesellschaft hat den Vorteil, dass während ihres Betriebes keine wirtschaftliche Doppelbelastung stattfindet.1 Die einfache Gesellschaft hat... weiterlesen