Einfache Gesellschaft

STEUERN

Steuerliche Motive für die Rechtsformwahl „einfache Gesellschaft“: Eine einfache Gesellschaft hat den Vorteil, dass während ihres Betriebes keine wirtschaftliche Doppelbelastung stattfindet.1 Die einfache Gesellschaft hat... weiterlesen

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Liquidation

Die Liquidation der Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft werden bestimmt durch: Grundsätze Liquidationsablauf Beendigung ohne Liquidation Gesetzliche Grundlage OR 548: Liquidation – Behandlung der... weiterlesen

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Auflösung

Die Auflösung ist geprägt durch folgende Aspekte: Auflösungsfolge Auflösungsgründe Kündigungsrecht Gesetzliche Grundlage OR 545: Beendigung der Gesellschaft OR 546: Gesellschaft auf unbestimmte Dauer OR 547:... weiterlesen

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BEENDIGUNG

Die Beendigung der einfachen Gesellschaft ist in OR 545 ff. kodifiziert. Die Einzelheiten finden Sie unter: Auflösung Liquidation Gesetzliche Grundlage OR 545: Beendigung der Gesellschaft... weiterlesen

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Abfindungsklausel

Ziel Mit der Abfindungsklausel werden Berechnung und Auszahlung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters festgelegt. Form Die Qualifikation der Abfindungsklausel ist umstritten. Es sollte bei einer... weiterlesen

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Eintrittsklausel

Ziel Alle Erben oder einzelne von ihnen sind zum Eintritt anstelle des Verstorbenen in die Gesellschaft berechtigt: „einfache Eintrittsklausel“ Eintrittsrecht zG aller Erben „qualifizierte Eintrittsklausel“... weiterlesen

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Nachfolgeklausel

Ziel Die Gesellschafterstellung des versterbenden Gesellschafters soll auf alle oder einzelne „Gesellschafter-Erben“ übergehen. „einfache Nachfolgeklausel“ Übergangsrecht zG aller Erben „qualifizierte Nachfolgeklausel“ Übergangsrecht zG einzelner oder... weiterlesen

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Fortsetzungsklausel

Ziel Die einfache Gesellschaft soll unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt werden: Form Grundsatz: Die Fortsetzungsklausel als Vereinbarung unter Lebenden kann formfrei, d.h. auch konkludent, geschlossen... weiterlesen

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NACHFOLGE

Dispositives Recht Die einfache Gesellschaft wird mit dem Tod eines Gesellschafters nach dispositivem Recht (OR 545 Abs. 1 Ziff. 2) aufgelöst. Gestaltungsmöglichkeit Im Gesellschaftsvertrag können... weiterlesen

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Beitritt eines neuen Gesellschafters

Ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter kann kein neuer Gesellschafter in die einfache Gesellschaft aufgenommen werden (vgl. OR 542 Abs. 1). Dabei ist zu unterscheiden: Nicht... weiterlesen

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Ausscheiden eines Gesellschafters

Regelung der lebzeitigen Situation Nach Gesetz: Auflösung der einfachen Gesellschaft, sofern auch nur ein Gesellschafter ausscheidet (vgl. OR 545 Abs. 1 Ziffer 1) Gründe Einheit... weiterlesen

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GESELLSCHAFTERWECHSEL

Die einfache Gesellschaft kennt von Gesetzes wegen grundsätzlich keinen Gesellschafterwechsel! Infolge des dispositiven Rechts können die Gesellschafter indessen eine solche Möglichkeit vorsehen bzw. vereinbaren: Klausel... weiterlesen

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Kein Handelsregistereintrag

Grundsatz Eine Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist nicht möglich. Entsprechend sind die Gesellschafter dazu weder berechtigt noch verpflichtet. Annahme einer Kollektivgesellschaft (KLG) Besteht die... weiterlesen

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Zweck

Zulässig ist jeder rechtlich erlaubte Zweck. Zwecksetzung Es dürfen mit der einfachen Gesellschaft verfolgt werden: wirtschaftliche Zwecke zB Halten und Verwalten von Immobilien (Immobilien kaufen)... weiterlesen

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Kein Sitz

Die einfache Gesellschaft hat keinen Sitz. – Es gibt bei einfachen Gesellschaften mit administrativ anspruchsvollerer und / oder umfangreicherer Tätigkeit einzig vielleicht einen Ort, an... weiterlesen

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Keine Firma

Grundsatz Die einfache Gesellschaft hat grundsätzlich keine Firma (Name). Der Geschäftsführer tritt auf: im Namen aller Gesellschafter oft wird in Verträgen zu den Gesellschafternamen ein... weiterlesen

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Gesellschaftsvertrag

Im Prinzip genügt die für die „vertragsmässige Verbindung“ mehrerer Personen die Einigung, einen bestimmten Zweck gemeinsam fördern zu wollen (vgl. OR 530 Abs. 1). Voraussetzungen... weiterlesen

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Vertragliche Errichtung

Folgende Aspekte sind bei der vertraglichen Errichtung der einfachen Gesellschaft zu beachten: Gesellschaftsvertrag Form Keine Firma Kein Sitz Zweck Kein Handelsregistereintrag... weiterlesen

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Entstehung von Gesetzes wegen

Subsidiärform Die einfache Gesellschaft ist eine Art „Auffangeinrichtung“ für alle Sachverhalte, die nicht unter die anderen Gesellschaftsformen subsumiert werden können. Die einfache Gesellschaft ist immer... weiterlesen