Anmeldung durch Willensvollstrecker
Willensvollstrecker sind befugt, ohne Mitwirkung der Erben ihr Vertretungsverhältnis anzumerken (vgl. ZGB 962a). Vorbehalten bleiben natürlich gemäss GBV 50 die Fälle der Veräusserung, Vermächtnisausrichtungen und... weiterlesen