Nachträgliche Abänderung des Kollokationsplans
Trotz formeller und materieller Rechtskraft ist die Abänderung des Kollokationsplans in folgenden Fällen diskutabel: Gesetzliche Grundlage SchKG 251 e contrario SchKG 249 KOV 65 Änderung... weiterlesen
Trotz formeller und materieller Rechtskraft ist die Abänderung des Kollokationsplans in folgenden Fällen diskutabel: Gesetzliche Grundlage SchKG 251 e contrario SchKG 249 KOV 65 Änderung... weiterlesen
Formelle Rechtskraft Gebundenheit der Konkursverwaltung an den rechtskräftigen Kollokationsplan und das rechtskräftige Lastenverzeichnis Rechtskraft des Kollokationsplans analog der Unabänderlichkeit eines Gerichtsurteils, vorbehältlich der Zulässigkeit nachträglicher... weiterlesen
Gemäss KOV 64 Abs. 2 sind im Kollokationsplan vorzumerken: Kollokationsprozess Art und Weise der Erledigung Vgl. ferner KOV 66 (Forderungsanerkennung der Konkursverwaltung nach Klageerhebung) Art.... weiterlesen
Der Kollokationsplan-Entwurf wird mit seiner Auflage zum definitiven Plan, der nach unbenutztem Ablauf von Beschwerde- und Kollokationsklage-Fristen rechtskräftig werden soll: Gesetzliche Grundlagen SchKG 249 SchKG... weiterlesen
Die Konkursverwaltung hat am Ende des Kollokationsplans zu nennen: Schätzung der bei jeder Konkursklasse zu erwartenden Konkursdividende (Höchstdividende) auf Basis der weiteren Erlösentwicklung d.h. unter... weiterlesen
Ist von den Konkursgläubigern ein Gläubigerausschuss (GA) ernannt, so bedarf der Kollokationsplan-Entwurf dessen Genehmigung: Gesetzliche Grundlagen SchKG 247 Abs. 3 KOV 64 Funktion Kontrollierende Funktion... weiterlesen
Eine Aussetzung des Kollokationsentscheids wird durch folgende Aspekte beeinflusst: Grundlage KOV 59 Abs. 3 Fehlende Entscheidungsmöglichkeit Konkursverwaltung kann sich weder für eine Zulassung noch für... weiterlesen
Die Abweisung von Forderungen durch die Konkursverwaltung unterliegt folgenden Kautelen: Gesetzliche Grundlagen SchKG 247 SchKG 248 KOV 59 KOV 70 (Anwendbarkeit auch im summarischen Konkursverfahren]... weiterlesen
Die Zulassung von Forderungen durch die Konkursverwaltung unterliegt folgenden Kautelen: Gesetzliche Grundlagen SchKG 247 SchKG 246 SchKG 248 KOV 59 Vorliegen einer Forderungsanmeldung Vgl. Forderungseingabe... weiterlesen
Zur Kollokationsverfügung ist zu bemerken: Gesetzliche Grundlage SchKG 245 1. Satz KOV 56 ff. Abgrenzungen Nicht zu den Kollokationsentscheiden gehören: Eigentumsansprachen Über Eigentumsansprachen ist nicht... weiterlesen
Im Kollokationsplan ist der „Forderungsgrund“ zu nennen. Häufigste Anspruchsgrundlagen sind: Allgemeines Gesetzliche Vertragstypen Innominatkontrakte Ausländische Zivilurteile Ungültige Rechtsgeschäfte Lohnforderungen Anspruch aus Arbeitsvertrag Grundforderung = Bruttolohnforderung... weiterlesen
Nicht privilegierte Forderungen, sog. „Kurrentforderungen“, werden in der 3. Konkursklasse kolloziert [vgl. SchKG 219]: Alle übrigen Forderungen Weiterführende Informationen Rangrücktrittsforderungen Darlehen Höhe: Rangrücktrittsforderungen Anleihensforderungen (Subordinated... weiterlesen
In der „privilegierten 2. Konkursklasse“ werden kolloziert [vgl. SchKG 219]: Ersatzforderungen des Kindes aus der Verwaltung seines anvertrauten Vermögens [vgl. SchKG 326 f.], wenn der... weiterlesen
In der „privilegierten 1. Konkursklasse“ werden kolloziert [vgl. SchKG 219]: 1. Arbeitnehmerprivileg = Forderungen der Arbeitnehmer aus Arbeitsverhältnissen, die nicht früher als sechs Monate vor... weiterlesen
Werden Forderungen durch Faustpfand- und Forderungspfandrechte gesichert, ist folgendes zu beachten: Pfandgegenstände und Pfandrechtsarten Umfang der Pfandhaft Pfandansprache Kollokation / Pfandverwertung Inländische Pfandobjekte Ausländische Pfandobjekte... weiterlesen
Hinsichtlich der Behandlung von Grundpfandforderungen gilt es folgendes zu beachten: Die „Grundpfandversicherten Forderungen“ sind nicht im KOLLOKATIONSPLAN, sondern im LASTENVERZEICHNIS zu behandeln: Lastenverzeichnis: Grundpfandversicherte Forderungen... weiterlesen
Funktion Das Kernstück jedes konkursrechtlichen Kollokationsplans ist die Rangordnung von Gläubigern bzw. deren Forderungen. Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung Die Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung orientiert sich dem Grundsatze... weiterlesen
Rangrücktrittsforderungen, meistens Aktionärsdarlehen, entstehen in der Regel im Vorfeld des Konkurses, zB in dem die an der Gemeinschuldnerin wirtschaftlich Berechtigten, nicht Eigenmittel einschiessen (AG: Kapitalerhöhung... weiterlesen
Gläubiger übertreiben es bei der Sicherung ihrer Ansprüche manchmal: Bedingungen in Rechtsgeschäften, die im Konkursfalle Rechte dahinfallen lassen (zB Mengenrabatte) oder Mehrkosten begründen, gelten als... weiterlesen
Von grundlegender Bedeutung für die Erläuterung der Verrechnung im Kollokationsverfahren ist, wer die Verrechnung erklärt: Verrechnung durch den Gläubiger Verrechnung durch die Konkursverwaltung 1. Verrechnung... weiterlesen