Tierhalterhaftung (OR 56)
Voraussetzungen Der Halter eines Tieres haftet für den von diesem angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in... weiterlesen
Voraussetzungen Der Halter eines Tieres haftet für den von diesem angerichteten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in... weiterlesen
Voraussetzungen Nach OR 55 haftet der Geschäftsherr ohne Verschulden für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung... weiterlesen
Begriff Die Kausalhaftung ist eine Haftungsart, bei der das Verschulden des Haftpflichtigen nicht Haftungsvoraussetzung ist. Die Kausalhaftung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Verschuldenshaftung und... weiterlesen
OR 52 gibt schliesslich Gründe an, welche die widerrechtliche Handlung rechtfertigen. Die Notwehr (Abs. 1) umschreibt eine Verteidigung gegen die Rechtsgüter der widerrechtlich angreifenden Person.... weiterlesen
Die letzte Voraussetzung für eine Haftung nach OR 41 bildet das Verschulden. Das Verschulden besteht aus einer objektiven Seite: sie setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus... weiterlesen
Eine Ersatzpflicht entsteht bei einer schädigenden Handlung (bzw. Unterlassung, wo Handeln geboten war) grundsätzlich nur, soweit diese widerrechtlich erfolgte, d.h. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts;... weiterlesen
Der Kausalzusammenhang ist eine Voraussetzung der Haftpflicht. Es geht um die Beziehung zwischen Schadensursache und Schaden. Das schädigende Ereignis bzw. die Schadensursache (eine Handlung oder... weiterlesen
Schadensbegriff Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn ist die unfreiwillige Vermögenseinbusse des Geschädigten. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn... weiterlesen
OR 41 ist die eigentliche Grundnorm des schweizerischen Haftpflichtrechts. Gemäss OR 41 ist Schadenersatz geschuldet, wenn jemand einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus... weiterlesen
Grundsatz: Verschuldenshaftung Die Haftung aus unerlaubter Handlung basiert auf dem Verschuldensprinzip. Das bedeutet: Grundsätzlich kann eine Person nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie einen... weiterlesen
Haftung aus Vertrag Die Vertragshaftung umfasst die Tatbestände der nicht gehörigen Erfüllung von Vertragspflichten sowie die Verletzung von Nebenpflichten wie Sorgfalts-, Treue- und Schutzpflichten. Der... weiterlesen
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Eine besondere Art der Abänderung des Kollokationsplans ist der Rückzug des Gläubigers: Vor Erstellung des Kollokationsplans Forderungsanmeldung bleibt nur im Eingabenverzeichnis registriert und gelangt gar... weiterlesen
Für „verspätete Konkurseingaben“ sind folgende Regeln zu beachten: Gesetzliche Grundlage SchKG 251 Anmeldefähigkeit Verspätete Forderungseingaben dürfen bis zum Konkursschluss eingereicht werden [vgl. SchKG 251 Abs.... weiterlesen
Trotz formeller und materieller Rechtskraft ist die Abänderung des Kollokationsplans in folgenden Fällen diskutabel: Gesetzliche Grundlage SchKG 251 e contrario SchKG 249 KOV 65 Änderung... weiterlesen
Formelle Rechtskraft Gebundenheit der Konkursverwaltung an den rechtskräftigen Kollokationsplan und das rechtskräftige Lastenverzeichnis Rechtskraft des Kollokationsplans analog der Unabänderlichkeit eines Gerichtsurteils, vorbehältlich der Zulässigkeit nachträglicher... weiterlesen
Gemäss KOV 64 Abs. 2 sind im Kollokationsplan vorzumerken: Kollokationsprozess Art und Weise der Erledigung Vgl. ferner KOV 66 (Forderungsanerkennung der Konkursverwaltung nach Klageerhebung) Art.... weiterlesen
Der Kollokationsplan-Entwurf wird mit seiner Auflage zum definitiven Plan, der nach unbenutztem Ablauf von Beschwerde- und Kollokationsklage-Fristen rechtskräftig werden soll: Gesetzliche Grundlagen SchKG 249 SchKG... weiterlesen
Die Konkursverwaltung hat am Ende des Kollokationsplans zu nennen: Schätzung der bei jeder Konkursklasse zu erwartenden Konkursdividende (Höchstdividende) auf Basis der weiteren Erlösentwicklung d.h. unter... weiterlesen
Ist von den Konkursgläubigern ein Gläubigerausschuss (GA) ernannt, so bedarf der Kollokationsplan-Entwurf dessen Genehmigung: Gesetzliche Grundlagen SchKG 247 Abs. 3 KOV 64 Funktion Kontrollierende Funktion... weiterlesen