Sicherstellung
Der Eigentümer kann, wenn er die Gefährdung seiner Rechte nachweisen kann, vom Nutzniesser Sicherheit verlangen. Dabei ist zu unterscheiden: Sicherstellung allgemein (ZGB 760) Der Eigentümer... weiterlesen
Der Eigentümer kann, wenn er die Gefährdung seiner Rechte nachweisen kann, vom Nutzniesser Sicherheit verlangen. Dabei ist zu unterscheiden: Sicherstellung allgemein (ZGB 760) Der Eigentümer... weiterlesen
Das Nutzniessungsrecht ist unübertragbar Unübertragbarkeit unvererblich Unvererblichkeit... weiterlesen
Verbot der Übertragung des Stammrechts Die Nutzniessung bzw. das Stammrecht des Nutzniessers ist – zwingend – nicht übertragbar. Die Nutzniessung ist somit aktiv auch nicht... weiterlesen
Die Nutzniessung ist unvererblich. Sie endet: bei natürlichen Personen mit dem Tod des Nutzniessers (vgl. ZGB 749 Abs. 1) bei juristischen Personen mit der Auflösung... weiterlesen
Auch ein Nutzniessungsverhältnis kann von der Zahlungsunfähigkeit einer Partei, sei es der Grundeigentümer, sei es der Nutzniesser, betroffen sein. Je nach schuldnerischen Voraussetzungen können die... weiterlesen
Nutzniessungs(stamm)recht Nur soweit die Nutzniessung übertragbar ist, ist ihr Wert auch pfändbar Nutzniessungserlöse Vorbehältlich der Berücksichtigung des Existenzminimums dürften (v.a. periodisch wiederkehrende) Nutzniessungserlöse beim Nutzniesser... weiterlesen
Die sich aus dem Grundbuch ergebende Personaldienstbarkeit ist bei der Betreibung bzw. in einem Konkursverfahren beim Massaobjekt als Last im Konkursinventar und im Lastenverzeichnis zu... weiterlesen
Die Beendigung der Nutzniessung kann auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein und hat unterschiedliche Wirkungen: Beendigungsgründe Ableben eines Nutzniessers bei mehreren berechtigten Personen Löschung und ihre... weiterlesen
Die Nutzniessung geht unter durch entsprechende Vereinbarung mit dem Berechtigten. beim Tod des Nutzniessers, wenn sie nicht als vererblich ausgestaltet ist bei Zeitablauf (Befristung) bei... weiterlesen
Sind mehrere Personen Nutzniessungsberechtigte und stirbt ein Berechtigter, wächst –entsprechend der oft anzutreffenden vertraglichen Regelung – dessen Anteil dem Verbleibenden bzw. Überlebenden an. – Die... weiterlesen
Der Löschung der Nutzniessungs-Dienstbarkeit im Grundbuch kommt nur deklaratorische Wirkung zu. Literatur MÜLLER-CHEN MARKUS, Basler Kommentar, N 3 zu ZGB 745, mit Hinweisen Weiterführende Informationen... weiterlesen
Die Beendigung der Nutzniessung zeitigt verschiedene Folgen: Nutzniesser Rückgabe der Sache (ZGB 751) Haftung für den Minderwert des nicht ordnungsgemässen Gebrauchs, sofern und soweit sich... weiterlesen
Bei Beendigung der Nutzniessung hat der Berechtigte bzw. meist dessen Erben den Gegenstand, das Grundstück oder das Vermögen dem/den nutzniessungsbelasteten Erben des Erstversterbenden bzw. dem Immobilienerwerber, der... weiterlesen
Der Nutzniesser oder seine den Nachlass annehmenden Erben haften für den Untergang oder Minderwert der Sache, soweit sie nicht nachweisen können, dass dieser Schaden ohne Verschulden... weiterlesen
Der Nutzniesser darf weder Zweckänderungen an Grundstücken noch sonstige wesentliche Änderungen vornehmen, die für den Eigentümer von erheblichem Nachteil sind. Vgl. im übrigen ZGB 769 – 773.... weiterlesen
Zurückbezahltes Kapital unterliegt wieder der Nutzniessung (vgl. ZGB 774).... weiterlesen
Sind wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze der Nutzniessungssache vorzunehmen, hat der Nutzniesser den Eigentümer zu benachrichtigen und die Vornahme zu gestatten (vgl. ZGB 764... weiterlesen
Der Nutzniesser hat auf seine Kosten die Nutzniessungsgegenstände gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern, sofern und soweit diese Versicherung nach ortsüblicher Auffassung zu den... weiterlesen
Die Ausübung des Nutzniessungsrechts ist bestimmten Kautelen unterworfen: Verwendungen des Nutzniessers Wirtschaftliche Bestimmungen von Grundstücken Neuanlagen Erhaltung der Sache Unterhalt / Verzinsung / Steuern /... weiterlesen
Der Nutzniesser darf ohne Zustimmung des bzw. der Eigentümer die Nutzniessungs-Sachen vermieten. Dem Eigentümer verbleibt angesichts des Besitzes-, Bewirtschaftungs-, Verwaltungs- und Vermietungsrechts des Nutzniessers nur... weiterlesen