Anwendbares Recht
Es sind anwendbar auf die: gesetzlich besonders geregelten Dienstbarkeiten primär die Sondernormen ZGB 674 – ZGB 676 ZGB 704 Abs. 2 ZGB 745 – ZGB... weiterlesen
Es sind anwendbar auf die: gesetzlich besonders geregelten Dienstbarkeiten primär die Sondernormen ZGB 674 – ZGB 676 ZGB 704 Abs. 2 ZGB 745 – ZGB... weiterlesen
Die Präsentation der Dienstbarkeits-Arten dient vor allem dem „Zurechtfinden“ in der vielseitigen Welt der Dienstbarkeiten. Bei Errichtung, Rechte und Pflichten, Auslegung und Untergang der Dienstbarkeiten... weiterlesen
Der Einsatz der Dienstbarkeiten orientierte sich stets an den sich verändernden Bedürfnissen insbesondere der Berechtigten Früher (vor Bestehen und Umsetzung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPG... weiterlesen
Die meisten Grundstücke sind entweder mit einer Dienstbarkeit belastet oder von einem Dienstbarkeitsrecht berechtigt. In der Grundbuchpraxis haben Dienstbarkeiten einen hohen Stellenwert und schaffen nebst... weiterlesen
Dienstbarkeit = beschränktes dingliches Recht Dienstbarkeit = Nutzungs- und Gebrauchsrecht für den Berechtigten Dienstbarkeit = Dulden oder Unterlassen durch den Belasteten Dienstbarkeit = keine Leistungspflicht... weiterlesen
Personaldienstbarkeit = Recht einer bestimmten (natürlichen oder juristischen Person) auf ein bestimmtes Dulden oder Unterlassen auf dem belasteten Grundstück Weiterführende Informationen Personaldienstbarkeit Grunddienstbarkeit = Berechtigung... weiterlesen
Gesetzliche Grundlagen ZGB 730 bis ZGB 781 ZGB 740 (Vorbehalt zugunsten kantonalen Rechts) Kantonale Einführungsgesetze zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) BG über die Enteignung (EntG)... weiterlesen
Kurz-Definition Die Dienstbarkeit beinhaltet eine dingliches Nutzungs- bzw. Gebrauchsrecht (positive Dienstbarkeit) oder eine Unterlassungspflicht (negative Dienstbarkeit). Mithin besteht die Pflicht des dienstbarkeitsbelasteten Grundeigentümers zu einem... weiterlesen
Das Gesamteigentum ist in bei Vorliegen der Gesamthandtypen (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) wenn nicht unabdingbar so doch aus Gründen der Einheitlichkeit... weiterlesen
Nebst der gerichtlichen Auseinandersetzung bestehen auch Situationen, wo eine Amtliche oder Zwangsvollstreckungsrechtliche Auseinandersetzung stattzufinden hat: Amtliche Auseinandersetzung Amtliche Liquidation [vgl. ZGB 593 ff.] Amtliche Liquidation... weiterlesen
Für die strittige Auseinandersetzung unter den Gemeinschaftern ist der Richter zuständig: Vorfragenentscheide für strittige Fragen unter den Gesellschaftern Entscheidung Teilungsfragen und richterliche Teilungsvornahme anstelle Behörde,... weiterlesen
Da die oberwähnte Auseinandersetzungsordnung [vgl. Rechtsgrundlage] grundsätzlich dispositiver Art ist, können die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung selbst von den Rechtsgrundlage-Prinzipien abweichen, durch eine: Abschluss eines... weiterlesen
Hinsichtlich der Berufung der Liquidatoren gelten folgende Perspektiven: eine oder mehrere Personen aus ihrer Mitte (Gesamteigentümer) aussenstehende Dritte zB einen Rechtsanwalt oder Treuhänder Liquidator sui... weiterlesen
In folgender Reihenfolge gelangen die massgebenden Liquidationsgrundlagen zum Einsatz: Liquidations-Klausel in der (ursprünglichen) Gesamthänder-Vereinbarung Liquidationsordnungs-Abrede nach Eintritt des Auflösungsgrundes Gesetzesbestimmung für das betreffende Gesamthandsverhältnis Analoge... weiterlesen
Einleitung Grundsätzlich hat die Auflösung des Gesamthandverhältnisses (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) keine Wirkung auf die Aufhebung des Gesamthandverhältnisses: Die Gesamthänder bleiben... weiterlesen
Für die Aufhebung von Gesamteigentum gelten folgende Grundsätze: Grundsatz: Kein Aufhebungsanspruch des Gesamteigentümers Im Gegensatz zum Miteigentümer [vgl. ZGB 650 Abs. 1] hat der Gesamteigentümer... weiterlesen
Einleitung Vorweg ist festzuhalten, dass bei der Begriffsverwendung „Anteil“ im Zusammenhang mit Gesamteigentum nicht eine verfügbare Rechtsposition gemeint sein kann, sondern der Liquidationsanteil am Erlös... weiterlesen
Bei der Verfügung über das Objekt ist der „Grundsatz der Gesamtverfügung“ zu beachten: Wenn keine anderslautende Regel bei der betreffenden Gesamthandgemeinschaft besteht, hat jeder einzelne... weiterlesen
Rechtssystem Scheidet ein Gesellschafter aus, wachsen bei ihm die Rechtspositionen ab (sog. „Abwachsung“ [Dekreszenz]) und wachsen bei den verbleibenden Gesellschaftern an (sog. „Anwachsung“ [Akreszenz]); theoretisch... weiterlesen
Die individuelle Rechtsausübung des einzelnen Gesamteigentümers ist ausgeschlossen. Nur die Gesamteigentümergemeinschaft und nicht der Einzelne sind zur Rechtsausübung legitimiert. Die individuelle Nutzung durch einen einzelnen... weiterlesen