Autoren: Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Dienstbarkeit
Dienstbarkeit

Anwendbares Recht

Es sind anwendbar auf die: gesetzlich besonders geregelten Dienstbarkeiten primär die Sondernormen ZGB 674 – ZGB 676 ZGB 704 Abs. 2 ZGB 745 – ZGB... weiterlesen

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Dienstbarkeit
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Dienstbarkeits-Arten

Die Präsentation der Dienstbarkeits-Arten dient vor allem dem „Zurechtfinden“ in der vielseitigen Welt der Dienstbarkeiten. Bei Errichtung, Rechte und Pflichten, Auslegung und Untergang der Dienstbarkeiten... weiterlesen

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Dienstbarkeit
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Verbreitung

Der Einsatz der Dienstbarkeiten orientierte sich stets an den sich verändernden Bedürfnissen insbesondere der Berechtigten Früher (vor Bestehen und Umsetzung des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPG... weiterlesen

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Dienstbarkeit
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Bedeutung

Die meisten Grundstücke sind entweder mit einer Dienstbarkeit belastet oder von einem Dienstbarkeitsrecht berechtigt. In der Grundbuchpraxis haben Dienstbarkeiten einen hohen Stellenwert und schaffen nebst... weiterlesen

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Dienstbarkeit
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Rechtsnatur

Dienstbarkeit   =   beschränktes dingliches Recht Dienstbarkeit   =   Nutzungs- und Gebrauchsrecht für den Berechtigten Dienstbarkeit   =   Dulden oder Unterlassen durch den Belasteten Dienstbarkeit   =   keine Leistungspflicht... weiterlesen

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Dienstbarkeit
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Abgrenzungen

Personaldienstbarkeit =   Recht einer bestimmten (natürlichen oder juristischen Person) auf ein bestimmtes Dulden oder Unterlassen auf dem belasteten Grundstück Weiterführende Informationen Personaldienstbarkeit Grunddienstbarkeit =   Berechtigung... weiterlesen

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Dienstbarkeit
Dienstbarkeit

Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen ZGB 730 bis ZGB 781 ZGB 740 (Vorbehalt zugunsten kantonalen Rechts) Kantonale Einführungsgesetze zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB) BG über die Enteignung (EntG)... weiterlesen

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Dienstbarkeit
Dienstbarkeit

Begriff: Dienstbarkeit

Kurz-Definition Die Dienstbarkeit beinhaltet eine dingliches Nutzungs- bzw. Gebrauchsrecht (positive Dienstbarkeit) oder eine Unterlassungspflicht (negative Dienstbarkeit). Mithin besteht die Pflicht des dienstbarkeitsbelasteten Grundeigentümers zu einem... weiterlesen

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Gesamteigentum
Gesamteigentum

Fazit

Das Gesamteigentum ist in bei Vorliegen der Gesamthandtypen (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) wenn nicht unabdingbar so doch aus Gründen der Einheitlichkeit... weiterlesen

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Gesamteigentum
Gesamteigentum

Auseinandersetzungsvereinbarung

Da die oberwähnte Auseinandersetzungsordnung [vgl. Rechtsgrundlage] grundsätzlich dispositiver Art ist, können die Parteien in der Auseinandersetzungsvereinbarung selbst von den Rechtsgrundlage-Prinzipien abweichen, durch eine: Abschluss eines... weiterlesen

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Gesamteigentum
Gesamteigentum

Liquidatoren

Hinsichtlich der Berufung der Liquidatoren gelten folgende Perspektiven: eine oder mehrere Personen aus ihrer Mitte (Gesamteigentümer) aussenstehende Dritte zB einen Rechtsanwalt oder Treuhänder Liquidator sui... weiterlesen

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Gesamteigentum
Gesamteigentum

Rechtsgrundlage

In folgender Reihenfolge gelangen die massgebenden Liquidationsgrundlagen zum Einsatz: Liquidations-Klausel in der (ursprünglichen) Gesamthänder-Vereinbarung Liquidationsordnungs-Abrede nach Eintritt des Auflösungsgrundes Gesetzesbestimmung für das betreffende Gesamthandsverhältnis Analoge... weiterlesen

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Gesamteigentum
Gesamteigentum

Auseinandersetzungsverfahren

Einleitung Grundsätzlich hat die Auflösung des Gesamthandverhältnisses (Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, Gemeinderschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft) keine Wirkung auf die Aufhebung des Gesamthandverhältnisses: Die Gesamthänder bleiben... weiterlesen

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Gesamteigentum
Gesamteigentum

Subjektwechsel

Rechtssystem Scheidet ein Gesellschafter aus, wachsen bei ihm die Rechtspositionen ab (sog. „Abwachsung“ [Dekreszenz]) und wachsen bei den verbleibenden Gesellschaftern an (sog. „Anwachsung“ [Akreszenz]); theoretisch... weiterlesen

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Gesamteigentum
Gesamteigentum

Rechtsausübung

Die individuelle Rechtsausübung des einzelnen Gesamteigentümers ist ausgeschlossen. Nur die Gesamteigentümergemeinschaft und nicht der Einzelne sind zur Rechtsausübung legitimiert. Die individuelle Nutzung durch einen einzelnen... weiterlesen