Bei einem Baukredit verpflichtet sich die Bank als Bürgin, gegenüber dem Gläubiger ihres Kunden für die Erfüllung der Hauptschuld einzustehen.
Der Baukredit charakterisiert sich als
- Finanzierung für den Neubau oder Umbau
- Kredit
- kurzfristiges Kreditgeschäft
Finanzierung für den Neubau oder Umbau
- durch Kantonalbanken
- durch Regionalbanken
- durch Grossbanken
Kredit
- mit sukzessiver Auszahlung nach Massgabe des Baufortschrittes
- mit Grundpfand-Sicherheit
kurzfristiges Kreditgeschäft
- zwischen Baubeginn und Bauvollendung
- bis zur Konsolidierung in einem Hypothekardarlehen
- von sehr grosser wirtschaftlicher Bedeutung
Hinweise
Die Erläuterung des Baukreditsrechts erfolgt sach- und sicherheitsbedingt umfassend. Es kann daher sein, dass Hinweise erfolgen, die rechtsformbedingt oder rechtsgeschäftsbedingt nicht auf Banken als Bankbürgen anwendbar sind. Der Materien-Vollständigkeit wurde gegenüber einer Rechtsform- und Rechtsgeschäfts-Annahmen der Vorzug gegeben. Um Verständnis wird gebeten.
Überblick zum Baukredit
- Begriff und Abgrenzungen
- Gesetzliche Grundlagen
- Rechtsnatur
- Ziele, Motive und Verbreitung
- Funktion
- Baukreditanbieter
- Baukreditgeber
- Baukreditnehmer
- Baukreditvertrag
- Vertragsparteien
- Vertragsgrundlagen
- Kreditlinie / Höhe
- Vertragsinhalt
- Sicherstellungsvertrag
- Sicherungsgeschäft
- Sicherungsverhältnis
- Sicherungsmittel / Grundpfandrechte
- Pfandgegenstand
- Kontokorrent- und Girovertrag
- Kontokorrent
- Giroüberweisung
- Auszahlungsüberwachung
- Besondere Risiken für Baukreditgeber
- Kreditverwendung nicht für Bau
- Baupfandgläubiger-Vorrecht
- Kostenvoranschlag-Überschreitung
- Vermietung von Kapitalanlageobjekten
- Treuhandkonto
-
- Baukreditforderung
- Forderungsgrundlagen
- Kreditprüfungs- und Kreditkommission
- Forderungsübertragung
- Konsolidierung
- Weitere Untergangsgründe
- Verjährung
- Grundpfandverwertung
- Verwertungsrecht
- Versteigerung
- Freihandverkauf
- Persönliche Haftung
- Fazit
- Checklisten
- Baukreditforderung
Weiterführende Informationen
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