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Reiserecht

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SkyWork-Grounding: Fluggastrechte und Mitarbeiterrechte

Datum:
31.08.2018
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Reiserecht
Stichworte:
Anzahlung, Arbeitslosenentschädigung, Betriebseinstellung, Fluggesellschaft, Fluggesellschaft-Grounding, Geltendmachung, Grounding, Insolvenzentschädigung, Lohnforderungen, Passagiere, Reisebüro, Reiserecht, Reiseveranstalter, Vorauszahlung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Möglichkeiten der Passagiere und Angestellten

Einleitung

Aus der Tagespresse war zu entnehmen, dass die Berner Fluggesellschaft SkyWork Airlines AG, Belp BE, ihren Betrieb eingestellt, ihre Betriebsbewilligung freiwillig der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl), zurückgegeben habe und den Konkursrichter benachrichtigen wolle.

Betroffen seien an- und abreisende Passagiere, aber auch solche die SkyWorks gebucht hätten und sich im In- und Ausland auf der Reise befinden würden; laut Bazl sollen rund 11‘000 Passagiere betroffen sein.

Die sechs Flugmaschinen der Marke SAAB würden nun stillstehen und rund 120 Mitarbeiter ihren Job verlieren.

Möglichkeiten der Passagiere

  • Information
    • Die Aufsichtsbehörde Bazl hat für Betroffene eine Hotline eingerichtet:
  • Rescue fare für im Ausland gestrandete Flugpassagiere
    • Swiss International Air Lines Ltd. (+41 (0) 848 700 700; +41 (0) 61 560 05 26), Helvetic Airways (+41 44 270 85 00) und Germania (+41 43 508 3489) bieten den im Ausland gestrandeten Passagieren die Rückreise zu einem reduzierten Tarif (sog. «rescue fare») an
  • Buchung bei einem Reisebüro oder Reiseveranstalter
    • Wer die Flugreise über ein Reisebüro gebucht hat, sollte sich mit dem Reisebüro oder dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen
    • Im Falle einer gebuchten Pauschalreise werden sich Reisebüro oder Reiseveranstalter um eine Flugalternative kümmern
    • Der Reiseveranstalter ist für diesen Reisemangel verantwortlich und haftet ggf. für Schadenersatz, sofern und soweit er nicht sofort Ersatzmassnahmen anbietet
    • Reisegarantie / Insolvenzschutz
      • Der Reisende, der bei einem Schweizer Reiseveranstalter gebucht hat, geniesst aufgrund der Vorgabe des Pauschalreisegesetzes (PrG) einen Insolvenzschutz
      • Alles Weitere finden Sie unter:
  • Direktbuchung bei SkyWorks Airlines AG
    • Passagiere, die über das Internet oder bei der Airline direkt einen Flug gebucht haben, können ihre Ansprüche im Rahmen des Konkursverfahrens beim zuständigen Konkursamt mittels Forderungseingabe anmelden
    • Das Bazl will auf seiner Webseite die Kontaktdaten des Konkursverwalters veröffentlichen, sobald dieser bestimmt sei
    • Der Schuldenruf wird zur gegebenen Zeit – wie üblich – auch in den amtlichen Publikationsorganen (SHAB, kantonales Amtsblatt und lokales Publikationsorgan) veröffentlicht
  • Buchung bei einer Reise-Internetplattform
    • Online-Reiseportale bzw. Online Travel Agencies (OTA) sind blosse Vermittler
    • Im Falle einer Reisebuchung über eine solche Internet-Buchungsplattform ist die Rechtslage für die Passagiere dieselbe wie wenn sie direkt bei der Fluggesellschaft gebucht hätten
    • Gleichwohl kann sich eine Rückfrage beim betreffenden Online-Reisevermittler lohnen, v.a. für den Fall, dass er sich rückversichert hat
  • Ersatz durch Reiseversicherung?
    • Passagieren, die eine Reiseversicherung bzw. eine Annullationsversicherung gebucht haben, wird geraten, ihren Versicherungsschutz zu prüfen, gegebenenfalls den Schadenfall beim Reiseversicherer anzumelden und den Versicherungsschutz geltend zu machen
    • Kreditkarten können eine Reiseversicherungsdeckung enthalten, weshalb Flugpassagiere, die ihre SkyWork-Ticketgebühren mit einer Kreditkarte bezahlten, prüfen sollten, ob eine Rückerstattung der Ticketkosten möglich ist
  • Vermittlung durch Reiseombudsmann nur im Verhältnis zu Reisebüro oder Reiseveranstalter
    • Die Reisebranche stellt aus Imagegründen zur Schlichtung von Reisestreitigkeit einen Reiseombudsman zur Verfügung: Können sich Reisender und Reiseveranstalter nicht einigen, kann der Reiseombudsman angerufen werden. Dies gilt natürlich auch bei einer Pauschalreise für den Grounding-Schaden, den ein Passagier erlitten hat.

Möglichkeiten der Arbeitnehmer

Arbeitnehmerforderungen

Damit Arbeitnehmer Insolvenzentschädigung aus nicht bezahlten Lohnforderungen geltend machen können, muss einerseits der Arbeitgeber im Konkurs sein und andererseits eine Forderungseingabe dem Konkursamt nachweislich angemeldet sein. Für künftige Lohnansprüche kann der Arbeitnehmer die Arbeitslosenentschädigung in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, er sei vom Arbeitgeber (noch vor Konkurseröffnung) entlassen worden oder es sei das vorgenannte Prozedere zur Geltendmachung der Insolvenzentschädigung eingehalten worden.

Praktische Erledigung

Konkursämter nehmen meistens den ehem. Lohnbuchhalter oder den Personalverantwortlichen als Hilfsperson, um die Forderungseingabe auszufüllen und Insolvenz- und Arbeitslosenformulare auszufüllen und zu bestätigen.

Fazit

In einem solchen Fall bleibt nur, sich zu informieren, die nach Prioritäten geeignetste Variante zu wählen und im Nachhinein seine Rechte bei möglichen Pflichtigen geltend zu machen.

Die Fluggastrechte richten sich hier nach der Buchungsstelle (Reisebüro bzw. Reiseveranstalter oder Konkursamt) und das Quantitativ nach dem Konsumationsstadium (Anzahlung und nicht bzw. bloss teilweise beanspruchte Leistungen) und dem durch Ersatzmassnahmen entstandenen Schaden (Kosten der Ersatz-Carriers). Auch hier orientiert sich die Schadensgeltendmachung – wie oben erwähnt – nach der Buchungsstelle.

Die Geltendmachung der Arbeitnehmerforderungen ist von den erwähnten Voraussetzungen und der Situation abhängig, wann der Konkurs eröffnet wird, ob er durchgeführt wird und, ob gegenwärtige oder künftige Löhne beansprucht werden und wie schnell der Arbeitnehmer wieder eine neue Arbeitsstelle findet.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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