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Allgemeine Vermögenssteuer

Datum:
23.09.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Steuern, Vermögen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine mittelbare Einkommenskontrolle, die vielen anderen Staaten fehlt

Artikelfolge

Das LawMedia Redaktionsteam veröffentlicht einen kleinen Überblick über die neueste Entwicklung von Steuerdeklaration und Steuererhebung, die Formalitäten, wenn ein Steuerbescheid nicht akzeptiert wird, die Entwicklung der Vermögenssteuer, national und international, und die straflose Selbstanzeige sowie die vereinfachte Nachbesteuerung.

Mehrteilige Artikelfolge zum Thema „Steuern“

Wir informieren Sie über:

  1. Steuern – Steuerfahndung: Neue digitale Möglichkeiten
  2. Steuern – Allgemeine Vermögenssteuer
  3. Steuern – Einmalige straflose Selbstanzeige
  4. Steuern – Vereinfachte Erbennachbesteuerung
  5. Steuern – Unrichtige Steuerbescheide: Rechtsbehelfe erfordern Einhaltung von Fristen und Vorschriften

Einleitung

Die allgemeine Vermögenssteuer, die alle natürlichen Personen, sofern und soweit sie Vermögen besitzen, zu entrichten haben, ist jedem Schweizer Steuerzahler bestens bekannt.

International bildet sie aber ein Unikum.

Vermögenssteuer im internationalen Vergleich

Internationale Entwicklung

Eine OECD-Untersuchung ergab, dass 1990 noch 12 Staaten eine Vermögenssteuer erhoben.

2017 führten nur noch 4 der OECD-Länder eine Vermögenssteuer, nämlich:

  • Schweiz
  • Spanien
  • Frankreich
  • Norwegen.

Die Vermögenssteuererträge der Schweiz sind im Vergleich zu gesamten Steuererträgen und im Vergleich zur Wirtschaftsleistung der 3 anderen Staaten drei- bis zehnmal so bedeutend wie die anderen zusammen.

2018 ist auch Frankreich aus der Restgruppe der eine allgemein Vermögenssteuer erhebenden Staaten ausgeschieden. Seither erhebt Frankreich nur noch auf einem Teil des Vermögens, nämlich auf Grundeigentum, Vermögenssteuer.

Aktueller internationaler Entwicklungsstand

Folglich gibt es nur noch 3 Staaten, die eine allgemeine Vermögenssteuer veranlagen:

  • Schweiz
  • Spanien
  • Norwegen.

Sonderstellung der Schweiz

Die Schweiz nimmt im internationalen Verhältnis eine Sonderstellung ein.

Laut Statistiken und gemäss den Steuerinformationen „Vermögenssteuer natürliche Personen“ der Schweiz. Steuerkonferenz SSK vom März 2018 nahmen die Kantone und Gemeinden im Jahr 2015/2016 ca. CHF 7 Mrd. aus der Vermögenssteuer für natürliche Personen ein.

In der Schweiz hat daher die Vermögenssteuer eine bedeutende fiskalische Funktion.

Zwei Besteuerungseckdaten:

  • Vergleich mit der Einkommenssteuer
    • Die Vermögenssteuer war in etwa so hoch wie 13 % der Einkommenssteuern für Bund, Kantone und Gemeinden
  • Steuerbelastung
    • Steuerfreier Vermögensteil
      • Steuerfreiheit oft bis CHF 200‘000
    • Steuersätze
      • Kantonal unterschiedlich
      • zwischen 0,2 % und 1 %

Vermögenssteuer-Definition

Vermögenssteuer (Capital tax, property tax, wealth tax, tax on property etc.)   =   Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen durch alle Kantone und Gemeinden, sofern dieses eine bestimmte Höhe überschreitet, wobei Freigrenze und Steuersatz kantonal unterschiedlich sind.

Grundlagen

Auf dem Vermögen natürlicher Personen wird seit 1959 keine direkte Bundessteuer (dBSt) mehr erhoben, da die Kumulation mit den kantonalen und kommunalen Vermögenssteuern zu einer steuerlichen Überbelastung geführt hätte.

Daher und aufgrund des Föderalismus fällt die allgemeine Vermögenssteuer in die kantonale Gesetzgebungskompetenz.

Gesetzliche Grundlagen bilden daher:

  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz (StHG))
  • Kantonale Steuergesetze

Abgrenzungen

Vermögenssteuernah und bezogen auf bestimmte Steuerobjekte oder Vorgänge sind:

  • Erbschafts- und Schenkungssteuern
    • Diese können bestehen aus:
      • Schenkungssteuer
        • Schenkungssteuer =   Besteuerung von Vermögenszuwendungen unter Lebenden
        • Keine Schenkungssteuer kennt der Kanton Schwyz
      • Erbanfallsteuer
        • Erbanfallsteuer =   Besteuerung, bei der das Steuersubjekt der einzelne Vermögensempfänger bildet (zB der Erbe oder der Vermächtnisnehmer und nicht die Erbengemeinschaft für den ganzen Nachlass)
      • Erbnachlasssteuer
        • Erbnachlasssteuer =   Steuer, die vom ganzen Nachlass als solchem erhoben wird
      • Weitere Detailinformationen
  • Grundsteuern
    • Diese können bestehen aus:
      • Liegenschaftensteuer
        • Liegenschaftensteuer =   eine mit der Vermögenssteuer verwandte «Sondersteuer», die an den Besitz oder die Nutzung des Grundstückes bzw. am Verkehrswert und bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften am Ertragswert anknüpft und zu einer steuerlichen Doppelbelastung des Grundvermögens führt
        • nicht in allen Kantonen, zB Zürich nicht mehr
      • Handänderungssteuer
        • Handänderungssteuer =   eine sog. «Rechtsverkehrssteuer», deren Bemessungsgrundlage – je nach Kanton – der Kaufpreis, der amtliche Wert oder der Verkehrswert des Grundstückes bildet
        • nicht in allen Kantonen, zB Zürich nicht mehr
      • Grundstückgewinnsteuer
        • Grundstückgewinnsteuer =   eine sog. «Objektsteuer» (im Gegensatz zu den Einkommens- und Vermögenssteuern, die «Subjektsteuern» sind), bei der als Bemessungsgrundlage der Gewinn auf dem Objekt, berechnet aus der Differenz zwischen Erlös und Anlagewert, dient
      • Weitere Detailinformationen

Bedauerlicherweise können – wie erwähnt – Situationen eintreten, gestützt auf die das Vermögens – wegen gesetzlicher Grundlage legal – doppelt besteuert wird.

Siehe auch nachfolgend.

Vermögenssteuer-Bestimmung

Vermögen

Unter «Vermögen» werden die geldwerten Rechte verstanden, wie:

  • Unbewegliche Sachen
  • Bewegliche Sachen
  • Guthaben / Forderungen
  • Beteiligungen
  • etc.

Abzüge

Die schweizerischen Steuergesetze lassen – um der tatsächlichen finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen – als Abzüge zu:

  • Schuldenabzug
  • Sozialabzüge

Reinvermögen

In der Regel ist nur das Reinvermögen steuerbar, d.h.

  • Aktiven ./. Passiven

Progression

Der Steuerpflichtige muss das ganze Vermögen in der Schweiz und im Ausland angeben.

Exkurs: Grundstücke

Für die Vermögenssteuer auf Grundstücken ist der Grundstücks-Steuerwert massgebend, wobei dieser je nach Kanton unterschiedlich berechnet wird. Nachgewiesene Schulden wie Hypothekarforderungen mindern den Vermögenswert der Immobilie.

Vermögenssteuer-Berechnung

Die Steuertarife der Vermögenssteuer sind in den meisten Kantonen progressiv und in Promille ausgestaltet. Bei der progressiven Tarifgestaltung wird unterschieden in überschiessende oder stufenweise Progression.

Nur die Kantone LU, UR, SZ, OW, NW, AI, SG und TG wenden einen sog. proportionalen Steuertarif an.

Vermögenssteuer-Rechtfertigung

Die Befürworter der Vermögenssteuer bringen zu deren Rechtfertigung vor:

  • Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit durch Einbezug des Vermögens
    • Zur Leistungsfähigkeit zählt nicht nur das Einkommen, sondern auch das Vermögen
  • Ungleichheiten-Dämpfung durch die Vermögenssteuer
    • Die Vermögen sind typischerweise weit ungleicher verteilt als die Einkommen
  • Pragmatischer Ersatz für die Kapitalgewinnsteuer
    • Vermögensbesteuerung ist weniger komplex und aufwändig.

Einwände gegen die Vermögenssteuer

Die Gegner der Vermögenssteuer manchen folgende Einwände gegen die Vermögenssteuer geltend:

  • Bestrafung des Sparens und Investierens
    • Negativer Einfluss auf das Self-Management und die Eigenverantwortung des Steuerpflichtigen
  • Faktische Vielfachbesteuerung gewisser Einnahmen
    • Besteuerung zunächst als Einkommen – dann als Vermögen (mit der darauf folgenden jährlichen Vermögenssteuer)
  • Vermögenssteuerpflicht auch bei einem Verlust
    • Keine Verlustverrechnung bei Privatpersonen
  • Geringer Einnahmenüberschuss für Fiskus
    • Grundsatz
      • Vielen Staaten entstand früher viel Administrations- und Inkassoaufwand
    • Ausnahme Schweiz
      • In der Schweiz fallen pro Jahr ca. CHF 7 Mrd. Vermögenssteuer an

Vermögenssteuer vs. Kapitalgewinnsteuer

Die Vermögenssteuer auf Privatvermögen wirkt ähnlich wie eine Kapitalgewinnsteuer. Anstelle des konkret erzielten Kapitalgewinns wird einfach das Vermögensergebnis als eine Art «Standardgewinn» besteuert.

Immer wieder werden Vergleichsrechnungen angestellt und dabei die Einführung der Kapitalgewinnsteuer propagiert.

Viele OECD-Staaten kennen die Kapitalgewinnsteuer auf beweglichem Privatvermögen wie etwa Aktien und Obligationen.

Eigentlich würde die Steuerlogik verlangen, dass zu jeder Einkommenssteuer im Prinzip auch eine Kapitalgewinnsteuer erhoben wird, mit folgenden Effekten:

  • Verlustanrechnung, welche die Vermögenssteuer (bei natürlichen Personen) nicht kennt
    • Eine (vom Steuerpflichtigen vorgenommene) Verlustverrechnung
      • setzt immer eine von den Steuerbehörden angenommene gewerbsmässige Tätigkeit voraus, zB
        • Gewerbsmässiger Wertschriften
        • Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel
        • Gewerbsmässiger Kunsthandel
      • schliesst den steuerbefreiten privaten Kapitalgewinn aus
      • verlangt eine Buchführung, die der Steuerpflichtige, weil er sich nicht gewerbsmässig sieht oder sehen will, sondern mit seinem Handeln einen steuerbefreiten privaten Kapitalgewinn erzielen will, nicht hat
        • insofern wird von stringent denkenden Steuerbehörden nach der Selbständigerwerbenden-Qualifikation eine Verlustverrechnung mangels Buchführung abgelehnt
        • Folge
          • Gewinnbesteuerung als Selbständigerwerbenden-Einkommen und keine Verlustverrechnung, mit Abführung von Sozialbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK-Beiträge etc.)
          • Eine von den Steuerbehörden rückwirkend umqualifizierte Besteuerung kann zu ungerechten Situationen führen, dass alle Gewinne besteuert und die oft auch eintretenden Verluste nicht verrechnet werden können
        • Weitere Detailinformationen
    • Kapitalgewinnsteuer ohne Abgrenzungsprobleme
      • Mit einer Kapitalgewinnsteuer würden die hievor skizzierten Probleme der Abgrenzung zwischen steuerbaren und steuerfreien Kapitalerträgen wegfallen; entsprechende Ausweichmanöver der Steuerpflichtigen würden hinfällig.

Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer würde aber auch zwangsläufig das Ende der Vermögenssteuer bedeuten.

Vermögenssteuer-Zukunft?

Es kann durchaus sein, dass in der Schweiz die mit STAF angestossene Neuausrichtung des Steuerrechts weitergeht und die Vermögenssteuer durch eine – in der OECD verbreitete – Kapitalsteuer ersetzt wird.

Die Zukunft wird die Entwicklung weisen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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