Gemäss OR 328b Satz 1 und gestützt auf das Datenschutzgesetz (SR 235.1) sind die Persönlichkeits- und Grundrechte der Arbeitnehmer zu beachten (Stichwort: „Datenschutz am Arbeitsplatz“), und zwar bei der Bearbeitung (Beschaffung, Aufbewahrung, Verwendung, Änderung, Berichtigung, Archivierung und Vernichtung) der
- Personendaten
- Personalien
- Wort-, Bild- und Tonaufzeichnungen
- Mitgliedschaften
- Religion
- Politische Partei
- Gewerkschaft
- Gesundheitsattests
- Strafregisterauszüge
- Behördenmitteilungen
- Persönlichkeitsprofile
- Bewerbungsdaten
- Bewerbungsunterlagen
- Graphologische Gutachten
- Eignungstests
- Referenzen
- Daten aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses
- Personalakte
- Mitarbeiterbeurteilungen
- Leistungen
- Verhalten
- Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Unterlagen nachvertraglicher Auskünfte an Behörden bzw. aus vom Arbeitnehmer erlaubten Auskünften an ihn und / oder an Dritte
- Arbeitszeugnis und / oder Arbeitsbestätigung
- Bewerbungsdaten
Heikle Datenhandhabungen:
- Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers einholen
Daten abgelehnter Bewerber
- Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber zurückzugeben
- Der Arbeitgeber darf nur ihm gehörende Unterlagen zurückbehalten
Daten ehemaliger Mitarbeiter
- Zulässigkeit der Datenvernichtung durch den Arbeitgeber, sofern und soweit ihn nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht trifft (AHV, BVG, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und Zeugnispflicht
- Weitergabe an künftige Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers!
Datenschutz für den Arbeitgeber
- Schutz des Arbeitgebers vor unbefugter Verwendung seiner Daten durch seine Arbeitnehmer (OR 321a Abs. 4)
- Treuepflicht des Arbeitsnehmers: Geheimhaltungspflicht
Literatur
- ECKERT MARTIN / NEUENSCHWANDER ERIC, Datenschutzrecht – Schweizerische und europäische Rechtsgrundlagen. Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister, Zürich 2019
- KELLER CLAUDIA, Datenschutz, Zürich 2019
Judikatur
- BGer 4A_215/2014 vom 18.09.2014
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Datenschutz und Privatsphäre des Mitarbeiters