Gemäss OR 328b Satz 1 und gestützt auf das Datenschutzgesetz (SR 235.1) sind die Persönlichkeits- und Grundrechte der Arbeitnehmer zu beachten (Stichwort: „Datenschutz am Arbeitsplatz“), und zwar bei der Bearbeitung (Beschaffung, Aufbewahrung, Verwendung, Änderung, Berichtigung, Archivierung und Vernichtung) der
- Personendaten
- Personalien
- Wort-, Bild- und Tonaufzeichnungen
- Mitgliedschaften
- Religion
- Politische Partei
- Gewerkschaft
- Gesundheitsattests
- Strafregisterauszüge
- Behördenmitteilungen
- Persönlichkeitsprofile
- Bewerbungsdaten
- Bewerbungsunterlagen
- Graphologische Gutachten
- Eignungstests
- Referenzen
- Daten aus der Zeit des Arbeitsverhältnisses
- Personalakte
- Mitarbeiterbeurteilungen
- Leistungen
- Verhalten
- Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Unterlagen nachvertraglicher Auskünfte an Behörden bzw. aus vom Arbeitnehmer erlaubten Auskünften an ihn und / oder an Dritte
- Arbeitszeugnis und / oder Arbeitsbestätigung
- Bewerbungsdaten
Heikle Datenhandhabungen:
- Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers einholen
Daten abgelehnter Bewerber
- Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber zurückzugeben
- Der Arbeitgeber darf nur ihm gehörende Unterlagen zurückbehalten
Daten ehemaliger Mitarbeiter
- Zulässigkeit der Datenvernichtung durch den Arbeitgeber, sofern und soweit ihn nicht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht trifft (AHV, BVG, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und Zeugnispflicht
- Weitergabe an künftige Arbeitgeber nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers!
Datenschutz für den Arbeitgeber
- Schutz des Arbeitgebers vor unbefugter Verwendung seiner Daten durch seine Arbeitnehmer (OR 321a Abs. 4)
- Treuepflicht des Arbeitsnehmers: Geheimhaltungspflicht
Literatur
- ECKERT MARTIN / NEUENSCHWANDER ERIC, Datenschutzrecht – Schweizerische und europäische Rechtsgrundlagen. Textausgabe mit Einleitung, Anmerkungen und Sachregister, Zürich 2019
- KELLER CLAUDIA, Datenschutz, Zürich 2019
Judikatur
- BGer 4A_215/2014 vom 18.09.2014
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Datenschutz und Privatsphäre des Mitarbeiters
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.