Betreibungsrecht
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Autoren:Überschuldung einer GesellschaftEinleitung zur ÜberschuldungAutoren:EigenkapitalersatzEinleitung zum EigenkapitalersatzAutoren:UnternehmenskonkursEinleitung zum UnternehmenskonkursAutoren:ZwischenbilanzEinleitung zur Zwischenbilanz
Die Betreibung ist allgemein das Einleitungsverfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen und kennt in seiner Fortsetzung drei unterschiedliche Verfahrensarten (Betreibung auf Pfändung, Betreibung auf Pfandverwertung und Betreibung auf Konkurs). Die fortgesetzte Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung ist eine sog. „Einzelexekution“, bei der zur Deckung der Gläubigerforderung nur so viel gepfändet wird (Betreibung auf Pfändung) bzw. des vorhandenen Pfandes verwertet wird (Betreibung auf Pfandverwertung), als zur Deckung der Gläubigerforderung notwendig ist. Demgegenüber ist der Konkurs und dessen Verfahren eine sog. „Generalexekution“, bei der zur Deckung aller Gläubigerforderungen alle Vermögenswerte des Schuldners (mit Ausnahme der Kompetenzstücke) verwertet werden.
Betreibung auf Pfändung
Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung und wurde ein allf. Rechtsvorschlag beseitigt, so hat das Betreibungsamt nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens die Pfändung zu vollziehen, wobei dem Schuldner die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tage anzukündigen.
Betreibung auf Pfandverwertung
Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung ist bei der Betreibung auf Pfandverwertung der Gegenstand (Pfand), welcher zur Zahlung der Schuld verwertet wird, zum Voraus bestimmt, weshalb das Betreibungsamt – ohne Gläubigergruppenberücksichtigung oder Pfändungsverfahren – nach Zustellung des rechtskräftigen Zahlungsbefehls oder Beseitigung eines allf. Rechtsvorschlags direkt zur Verwertung des Pfandes schreiten kann.
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